(zu B.2.2.2.2, B.2.2.2.8, B.2.2.4, C.2.1, C.2.2 und C.3.1):

Ein Programmierer arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 5.500 EUR. Am 1.6.2023 nimmt er eine 2. Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR und am 1.10.2023 eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 EUR auf. Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wurde in der Beschäftigung beim Arbeitgeber B wirksam ab Beschäftigungsbeginn gestellt.

Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber B zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Krankenversicherung versicherungsfrei sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Aufgrund des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreit. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung begründet.

Im Übrigen scheidet der Programmierer zum 31.12.2023 aus der Krankenversicherungspflicht aus, weil die Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen bei den Arbeitgebern A und C insgesamt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten und voraussichtlich die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2024 überschreiten werden. Vom 1.1.2024 an besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und damit auch keine Versicherungspflicht mehr in der Pflegeversicherung aufgrund einer Beschäftigung. Der Programmierer ist vom 1.1.2024 an in der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstzahler freiwillig versichert und in dieser Eigenschaft versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, vorausgesetzt er entscheidet sich nicht für eine private Krankenversicherung. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aus den Beschäftigungen bei den Arbeitgebern A und C vom 1.10.2023 an anteilig entsprechend der Höhe der Arbeitsentgelte zu zahlen; vom 1.1.2024 an sind anteilige Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.

Bis 31.12.2023:
Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101
 

Beitragsgruppenschlüssel:

Personengruppenschlüssel:
1-1-1-1
Arbeitgeber B   109
  Beitragsgruppenschlüssel: 6-5-0-0
Arbeitgeber C Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-0-1
Ab 1.1.2024:
Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-1-1
Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109
  Beitragsgruppenschlüssel: 6-5-0-0
Arbeitgeber C Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-0-1

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge