(zu B.2.2.2.1, C.2.1 und C.3.2):

Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet

beim Arbeitgeber A (Privathaushalt) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 EUR
beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR

Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen von insgesamt 530 EUR die Geringfügigkeigtsgrenze nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Arbeitnehmerin auf Antrag befreien lassen kann. Die Arbeitgeber haben keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, weil die Arbeitnehmerin privat krankenversichert ist. In der Rentenversicherung zahlen die Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Für den Arbeitgeber A findet das Haushaltsscheckverfahren Anwendung.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-0-0

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