Leitsatz

Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO (Folgeentscheidung zum BFH-Urteil vom 10.01.2019 ‐ V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301).

 

Normenkette

§ 52 Abs. 2 AO, § 126 Abs. 5 FGO, Art. 3, Art. 9 GG

 

Sachverhalt

Der die Gemeinnützigkeit nach § 52 AO begehrende Kläger befasste sich in den Jahren 2010 bis 2012 öffentlichkeitswirksam mit unterschiedlichen Themen:

  • Steuerthemen: z.B. Besteuerung von Finanzmärkten, Finanztransaktionssteuer, Steuern gegen Armut
  • Sozialthemen: z.B. Umverteilung von Reichtum, europaweiter Sozialabbau, Spekulation mit Lebensmitteln, unbedingtes Grundeinkommen, alternative Formen des Lebens und Wirtschaftens
  • Finanzmarkt-Themen: z.B. Krise des Euro und der Finanzmärkte, Regulierung der Finanzmärkte, Finanzmarkttagung Geld, Bankentribunal, Geschäfts­praktiken von Banken, Wechsel der Hausbank, Aktionstag Bank
  • Klimaschutz und globale Klimagerechtigkeit
  • Sonstige Themen: z.B. arabischer Frühling, ­Blockupy, feministische Ökonomie, Anti-Atom-­Bewegung.

Im Bereich von Steuerpolitik und öffentlichen ­Finanzen ging es bei der Kampagne "Sparpaket/­Finanztransaktionssteuer/Umverteilen" gegen Gesetzesvorschläge, die später zum Haushaltsbe­gleit- und Haushaltsgesetz 2011 führten. Mit der Kampagne "H stoppen" wurde das Ziel verfolgt, ­ökologische Nachhaltigkeit durch umweltfreundliche Textilproduktion mit wirtschaftlicher Nachhaltigkeit zu verbinden. Der Kläger nahm das Verkehrsprojekt "Stuttgart 21" zum Anlass für einen Demokratie-Kongress. Beim Thema "30-Stunden-Woche" plädierte er für eine entsprechende Arbeitszeitbegrenzung "für alle" bei vollem Lohnausgleich für untere und mittlere Einkommen.

Das Finanzamt verneinte in den Bescheiden vom 14.4.2014 über Körperschaftsteuer 2010, 2011 und 2012, Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2010, 2011 und 2012, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2012, Gewerbesteuermessbeträge 2010, 2011 und 2012 sowie gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2012 die Gemeinnützigkeit des Klägers. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht gab der Klage mit seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil statt. Der BFH hob die Entscheidung des FG auf (BFH, Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, BStBl II 2019, 301) und verwies die Sache an das FG zurück. Im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage ab (Hessisches FG, Urteil vom 26.2.2020, 4 K 179/16, Haufe-Index 14025657, EFG 2020, 1365).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

 

Hinweis

1. Der BFH hatte im sog. Attac-Verfahren bereits 2019 entschieden, dass Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S.v. § 52 AO ist (BFH, Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, BStBl II 2019, 301). Das anderslautende FG-Urteil hob der BFH auf und verwies die Sache an das FG zurück, damit es prüfe, ob derartige Betätigungen dem unter dieser Namensbezeichnung auftretenden Trägerverein zuzurechnen seien. Im zweiten Rechtsgang wurde dies vom FG bejaht. Aufgrund einer Revisionszulassung durch das FG musste sich auch der BFH in einem zweiten Rechtsgang mit dieser Sache befassen.

2. In der Besprechungsentscheidung bestätigt der BFH sein zuvor ergangenes Urteil, was im Hinblick auf die Bindung nach § 126 Abs. 5 FGO zwingend war.

Der BFH ergänzt dies lediglich um die Klarstellung, dass seine Rechtsprechung den Verfassungsgrundsatz, dass die politischen Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes nur "mitwirken" (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG), im Bereich der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit dadurch verwirklicht, dass auch gemeinnützige Körperschaften ohne Gefährdung ihrer steuerrechtlichen Vorrechte auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung Einfluss nehmen können, wenn dies der Förderung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten steuerbegünstigten Zwecke dient.

Demgegenüber lehnt es der BFH ab, den Kreis der in § 52 Abs. 2 AO benannten steuerbegünstigten Zwecke um eine eigenständige steuerrechtliche Förderung der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung in frei gewählten Politikfeldern zu erweitern.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 10.12.2020 – V R 14/20

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