Der "gemeine Wert" ist im Bewertungsgesetz definiert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert, Einzelveräußerungspreis) – und entspricht dem Preis, den ein fremder Dritter bezahlen würde.
Die Definition des "gemeinen Werts" findet sich in § 9 BewG. Weitere wichtige Regelungen in diesem Zusammenhang enthalten die §§ 10, 11, 138 ff., 151, 157, 199-203 BewG. Auch im Einkommensteuergesetz wird der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage genannt: §§ 6, 7, 10b, 16, 17, 23 EStG,
Wichtige Urteile, die im Zusammenhang mit dem gemeinen Wert zu nennen sind:
BFH, Urteil v. 23.5.1989, X R 17/85, BStBl 1989 II S. 879, BFH, Urteil v. 10.7.1991, VIII R 126/86, BStBl 1991 II S. 840, BFH, Urteil v. 7.12.1978, I R 142/76, BStBl 1979 II S. 729.
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