Begriff

Der "gemeine Wert" ist im Bewertungsgesetz definiert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert, Einzelveräußerungspreis) – und entspricht dem Preis, den ein fremder Dritter bezahlen würde.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Definition des "gemeinen Werts" findet sich in § 9 BewG. Weitere wichtige Regelungen in diesem Zusammenhang enthalten die §§ 10, 11, 138 ff., 151, 157, 199-203 BewG. Auch im Einkommensteuergesetz wird der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage genannt: §§ 6, 7, 10b, 16, 17, 23 EStG,

Wichtige Urteile, die im Zusammenhang mit dem gemeinen Wert zu nennen sind:

BFH, Urteil v. 23.5.1989, X R 17/85, BStBl 1989 II S. 879, BFH, Urteil v. 10.7.1991, VIII R 126/86, BStBl 1991 II S. 840, BFH, Urteil v. 7.12.1978, I R 142/76, BStBl 1979 II S. 729.

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