Die Kosten für Forschung und Entwicklung können je nach Zielsetzung des Betriebes u.U. aktiviert werden, beispielsweise besteht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände nach HGB ein Aktivierungswahlrecht. Durch die Aktivierung der F&E-Kosten kann das Unternehmensergebnis zunächst wesentliche besser dargestellt werden, als wenn man die Kosten sofort aufwandswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Die aktivierten Vermögensgegenstände werden dann im Laufe der Jahre regulär abgeschrieben und belasten das Unternehmensergebnis gleichmäßig. Ähnliches gilt auch für Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren; die Regelungen zum Aktivierungswahlrecht sind relativ ähnlich. Um von Beginn an Klarheit zum einen über die Unternehmensziele, zum anderen über die Möglichkeiten der Erfassung und Zuordnung der Kosten zu haben, sollten Controller in Rücksprache mit Geschäftsführung und Buchhaltung festlegen, wie die Kostenerfassung erfolgen und dokumentiert werden soll. So lassen sich Diskussionen und Ärger bei einer möglichen Testierung oder Prüfung des Unternehmens vermeiden.

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