Bei einer doppelten Haushaltsführung des Arbeitnehmers braucht der Arbeitgeber für eine Familienheimfahrt pro Woche keinen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern.[1] Nur darüber hinausgehende Fahrten (= Fahrten, die nicht als Werbungskosten abgezogen werden können) sind pauschal mit 0,002 % vom Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung zu berechnen und als Arbeitslohn zu erfassen. Führt der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch, sind die anteiligen Kosten zu ermitteln, die auf die nicht begünstigten Familienheimfahrten entfallen.

 
Praxis-Tipp

Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung müssen nicht als Arbeitslohn erfasst werden

Die Privatfahrten eines Arbeitnehmers sind mit der 1 %-Methode abgegolten. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind zusätzlich beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu erfassen. Im Gegensatz dazu brauchen die Aufwendungen für Familienheimfahrten, die als Werbungskosten abziehbar wären, nicht als Arbeitslohn erfasst zu werden. Welche Fahrten der Arbeitnehmer im Übrigen als "Privatfahrten" unternimmt, kann und muss der Arbeitgeber nicht nachvollziehen.

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