Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung von Bescheinigungen über Zeiten der Ausbildungssuche für den Rentenversicherungsträger

 

Leitsatz (amtlich)

Bescheinigungen der Agenturen für Arbeit über Zeiten, in denen der Versicherte als Ausbildungsplatz suchend gemeldet war, sind als Nachweis der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG anzuerkennen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c; SGB VI § 58 Abs. 1 Nr. 3a

 

Tatbestand

Der Kläger ist der Vater des am 28.02.1983 geborenen A. Bis Juni 2002 besuchte A die Berufsbildende Schule G in Vollzeitunterricht. Anschließend besuchte er die Berufsbildende Schule N ebenfalls in Vollzeitunterricht; das voraussichtliche Ende der Ausbildung war für August 2004 vorgesehen. Tatsächlich beendete er den Schulbesuch am 29.01.2003. Vom 01.05.2004 bis 28.02.2005 leistete er Zivildienst.

Mit Schreiben vom 18.05.2005 forderte die beklagte Familienkasse u.a. einen Nachweis über die Beendigung der Schulausbildung. Daraufhin legte der Kläger das Abgangszeugnis vom 29.01.2003 vor. Außerdem legte er eine Bescheinigung des Arbeitsamts S über Zeiten der Ausbildungssuche zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger vor, in der bestätigt wurde, dass A in der Zeit vom 20.02.2003 bis 30.09.2003 als Ausbildung suchend gemeldet war (Bl. 71 Kindergeld-Akte). Mit Schreiben vom 22.09.2005 forderte die Beklagte eine Bestätigung der Berufsberatung über die Meldung des Alexander als Bewerber für einen Ausbildungsplatz an, da die Bescheinigung für die Rentenversicherung als Nachweis nicht anerkannt werden könne.

Mit Bescheid vom 11.10.2005 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für A ab Februar 2003 auf und forderte das für die Zeit von Februar 2003 bis Juni 2004 gezahlte Kindergeld in Höhe von 2.618 € zurück.

Im Einspruchsverfahren änderte die Beklagte am 15.11.2005 den Aufhebungsbescheid und beschränkte die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung auf den Zeitraum von Juli 2003 bis Juni 2004, da der Kläger für die übrige Zeit eigene Ausbildungsbemühungen seines Sohnes glaubhaft gemacht habe. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17.11.2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, sein Sohn A sei zumindest im Zeitraum von Februar bis September 2003 bei der Berufsberatung gemeldet gewesen. Seine Betreuerin sei dort Frau B gewesen. Diese habe gegenüber dem Kläger erklärt, die Unterlagen seien anlässlich eines Umzugs der Beklagten von S nach L verloren gegangen.

Dem Kläger stehe für seinen Sohn A für den Zeitraum von Juli 2003 bis April 2004 Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu, da dieser sich auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz befunden habe. A habe sämtliche Beratungs- und Vermittlungstermine bei der zuständigen Berufsberaterin Frau B wahrgenommen. Die Beklagte selbst habe dies für den Zeitraum vom 20.02.2003 bis 30.09.2003 für den Rentenversicherungsträger bestätigt. Am 01.10.2003 habe A sein Ausbildungsgesuch bei der Beklagten nochmals verlängern wollen. Anlässlich dieses Beratungsgesprächs bei Frau B habe er auch zur Sprache gebracht, dass er eine Zivildienststelle suche. Wegen des bevor stehenden Zivildienstes habe Frau B das Ausbildungsgesuch nicht verlängert. Dies sei A jedoch nicht bewusst gewesen. Er habe auch im Zeitraum von Oktober 2003 bis April 2004 weiterhin Beratungsgespräche bei Frau B wahrgenommen, da er eine Ausbildungsstelle dem Zivildienst vorgezogen hätte.

Dass A in der Zeit von Oktober 2003 bis April 2004 nicht als Ausbildungsplatz suchend geführt worden sei, habe er nicht zu vertreten. Es gehe auf ein Versäumnis der Beklagten zurück, dass er nicht hinreichend aufgeklärt worden sei.

Hilfsweise werde geltend gemacht, dass dem Kläger zumindest für vier Monate des Überbrückungszeitraums bis zum Zivildienst Kindergeld zustehe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 15. November 2005 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind A für die Zeit von Juli 2003 bis Juni 2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17. November 2005 aufzuheben, soweit der Zeitraum von Juli 2003 bis April 2004 betroffen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, die auf der Grundlage des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI ausgestellte Bescheinigung sei als Nachweis eines Anspruchs auf Kindergeld nicht geeignet. Diese Bescheinigungen stellten den Zeitraum von der erstmaligen Meldung bei der Berufsberatung bis zum Ende des Monats, in den die letzte Abmeldung falle, fest. In diesem Zeitraum seien jedoch ggf. Zeiten enthalten, in denen das betroffene Kind nicht als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet gewesen sei. Somit könnten diese Bescheinigungen nicht für die Beurteilung eines Anspruchs auf Kindergeld nach § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG heran gezogen werden. Die zuständige Agentur für Arbeit - Berufsberatung - stelle eigene Bescheinigungen über Zeiträume aus, während deren ein Kind als Bewerber um eine beru...

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