rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11 EStG 1997

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn durch die Abtretung sämtlicher Anteile der GmbH 2 an die GmbH 1 ein Sperrbetrag entstanden ist, weil die Veräußerung der Anteile bei den bisherigen Gesellschaftern nach § 17 EStG nicht steuerpflichtig war, verlagert sich der Sperrbetrag bei der Verschmelzung der GmbH 2 auf die GmbH 1 nicht, wenn keine neuen Anteile ausgegeben werden.

 

Normenkette

EStG 1997 § 50c Abs. 11, § 52 Abs. 1 S. 1; UmwStG § 13 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Rahmen der Gewinnfeststellung für das Streitjahr 1997 Sperrbeträge nach § 50c Abs. 11 i.V.m. Abs. 4 EStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin wurde mit Vertrag vom 22. April 2002 formwechselnd aus der G GmbH & Co. KG (nachfolgend KG) in die Rechtsform der GmbH umgewandelt und am 3. Juni 2002 ins Handelsregister eingetragen.

Die KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 4. August 1997 gegründet und am 28. Oktober 1997 ins Handelsregister eingetragen. Gesellschafter waren:

Hafteinlage

Pflichteinlage

Komplementärin

G Beteiligungs- u. Verwaltungs-GmbH

keine

keine

Kommanditisten

K. G.

3.400.000,-- DM

(68 %)

11.220.000,-- DM

T. G.

400.000,-- DM

(8 %)

1.320.000,-- DM

G. G.

400.000,-- DM

(8 %)

1.320.000,-- DM

C. G.

400.000,-- DM

(8 %)

1.320.000,-- DM

S. G.

400.000,-- DM

(8 %)

1.320.000,-- DM

Summe

5.000.000,-- DM

16.500.000,-- DM.

Daneben bestanden vier Kapitalgesellschaften; und zwar

  • die G Videotechnik GmbH,
  • die G GmbH,
  • die G Grundstücksgesellschaft mbH,
  • die G Sicherungstechnik GmbH.

Die G Videotechnik GmbH wurde 1978 von T. G: und G. G. gegründet (Stammkapital 1 Mio. DM). Beide haben ihre gesamten Anteile 1990 an die G GmbH veräußert, die am 1.7.1996 die gesamten Anteile an G. G. übertragen hat. Diese hat mit Kaufvertrag vom 27. November 1997 92 % der Anteile veräußert. Ebenfalls am 27.11.1997 (UR-Nr. 99/1997) wurde das Stammkapital der G Videotechnik GmbH um 1 Mio. DM auf 2 Mio. DM erhöht. Die Ausgabe der neuen Stammeinlagen erfolgte mit einem Agio von 1.500 %. Nunmehr stellten sich die Gesellschaftsverhältnisse der G Videotechnik GmbH wie folgt dar:

Gesellschafter

Stammeinlagen

steuerliche Anschaffungskosten

K. G.

1.360.000,-- DM (68 %)

12.172.000,-- DM

T. G.

160.000,-- DM (8 %)

1.432.000,-- DM

G. G.

160.000,-- DM (8 %)

1.432.000,-- DM

C. G.

160.000,-- DM (8 %)

1.432.000,-- DM

S. G.

160.000,-- DM (8 %)

1.432.000,-- DM

Summe

2.000.000,-- DM         

17.892.800,-- DM.

In einem weiteren notariellen Vertrag vom 27. November 1997 (UR-Nr.100/1997) wurde beschlossen, die Einlageverpflichtung der Kommanditisten gegenüber der KG dadurch zu erfüllen, dass die Kommanditisten ihre an der G Videotechnik GmbH bestehenden alten und neuen Geschäftsanteile und Rechte zum Wert der steuerlichen Anschaffungskosten in die KG einlegen.

Außerdem wurde am 27. November 1997 beschlossen (UR-Nr.99/1997), dass die Gesellschafter für die Kapitalerhöhung bei der G Videotechnik GmbH die ebenfalls von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile an der G GmbH mit einem Wert von 800 % (16 Mio. DM) des Nennwerts (Nennwert = 2 Mio. DM) einbringen. Hierbei handelte es sich um einen Vorgang im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 Umwandlungssteuergesetz -UmwStG- (Ausgabe von neuen Stammeinlagen gegen Einbringung von Stammeinlagen einer anderen GmbH). Die Einlage wurde mit Zwischenwerten angesetzt, so dass es sich hier um einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 UmwStG handelte.

Nachdem die Einlagen in die G Videotechnik GmbH geleistet waren, wurde die G Videotechnik GmbH am 5. März 1998 mit der KG verschmolzen. Die Verschmelzung erfolgte rückwirkend zum 31. Dezember 1997.

An der 1985 gegründeten G GmbH gestalteten sich die Beteiligungsverhältnisse wie folgt:

1993

1994

K. G.

160.000,-- DM (8 %)

1.360.000,-- DM (68 %)

T. G.

1.020.000,-- DM (51 %)

160.000,-- DM (8 %)

G. G.

500.000,-- DM (25 %)

160.000,-- DM (8 %)

C. G.

160.000,-- DM (8 %)

160.000,-- DM (8 %)

S. G.

160.000,-- DM (8 %)

160.000,-- DM (8 %)

insgesamt

2.000.000,-- DM (100 %)

2.000.000,-- DM (100%)

Neben der KG, der G Videotechnik GmbH und der G GmbH gab es noch die G Grundstücksgesellschaft mbH mit einem Stammkapital von 800.000,-- DM, deren Anteile zu 99 % von einer BGB-Gesellschaft, die aus den fünf Kommanditisten der KG bestand, und zu jeweils 0,5 % von G. G. und T. G. gehalten wurden. Die BGB-Gesellschaft hat mit Vertrag vom 28. Dezember 1996 und mit Wirkung zum 30.12.1996 ihre Anteile (792.000,-- DM) an die G Videotechnik GmbH für 5.148.000,-- DM verkauft. Am 17.12.1997 wurden auch die restlichen Anteile in Höhe von 8.000,-- DM für 52.000,-- DM an die G Videotechnik GmbH veräußert, nachdem die G Grundstücksgesellschaft mbH das zuvor an die G GmbH vermietete Grundvermögen am 12. Dezember 1997 an die KG zu einem Kaufpreis von 6.165.000,-- DM veräußert hatte. Die G GmbH und die G Grundstücksgesellschaft mbH sind auch durch Verschmelzung mit der G Videotechnik GmbH zum 30. Dezember 1997 erloschen. Bereits am 29.12.1997 war die G Sicher...

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