Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldwerter Vorteil wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens

 

Leitsatz (amtlich)

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein betrieblicher Pkw, der zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung steht, tatsächlich auch privat genutzt wird. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Ausschluss der privaten Nutzung durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches oder durch sonstige tatsächliche und nachprüfbare Umstände nachweisbar ist.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.03.2013; Aktenzeichen VI R 26/10)

BFH (Urteil vom 21.03.2013; Aktenzeichen VI R 26/10)

 

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz eines geldwerten Vorteiles wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens.

Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren war er als Arbeitnehmer bei der F GmbH beschäftigt. Er bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 hat er angegeben, dass er seit dem 1. Mai 2003 von seinem Arbeitgeber ein Betriebsfahrzeug gestellt bekomme. Er arbeite ausschließlich als Werkvertreter im Außendienst (Bl. 9/2003 ESt-Akten). Der Arbeitgeber habe die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt. Er könne für den gesamten Zeitraum ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegen, woraus sich ergebe, dass die private Nutzung sich auf 420 km belaufe. Nach Vorlage von Unterlagen hat der Beklagte bei der Veranlagung die auf Privatfahrten entfallenden Kosten dem vom Arbeitgeber bereits versteuerten Arbeitslohn gegenübergestellt und bezüglich der Differenz den Arbeitslohn korrigiert.

Bei einer Lohnsteueraußenprüfung bei dem Arbeitgeber des Klägers hat der Prüfer festgestellt, dass dem Kläger bereits ab August 2002 ein Firmenfahrzeug auch für Privatfahrten zur Verfügung stand, ein privater Nutzungsanteil jedoch für die Zeit vom 1. August 2002 bis 30. April 2003 nicht versteuert worden ist und auch keine Fahrtenbücher geführt worden sind. Nach einer Auskunft des Arbeitgebers stand dem Kläger von August bis Dezember 2002 ein VW Passat mit dem Kennzeichen XX-XX 1001 (Listenpreis 25.300,00 €) und ab Januar 2003 ein Mercedes Benz C 200 mit dem Kennzeichen XX-XX 411 (Listenpreis 31.500,00 €) zur Verfügung. Entsprechend dieser Mitteilung hat der Beklagte die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AbgabenordnungAO- am 7. Dezember 2006 dahingehend geändert, dass in 2002 ein geldwerter Vorteil von 5 Monaten x 253,00 € pro Monat = 1.265,00 € und in 2003 ein geldwerter Vorteil von 4 Monate x 315,00 € pro Monat = 1.260,00 € dem Arbeitslohn hinzugerechnet worden ist.

Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt und ausgeführt, dass er die private Pkw-Nutzung mit seinem Arbeitgeber im Wege der wöchentlichen Spesenabrechnung, in der er auch die aufgesuchten Orte und die gefahrenen Kilometer angegeben habe, mit einem Kostenanteil von 0,20 € abgerechnet habe. In dem Zeitraum von August 2002 bis April 2003 seien die Fahrzeuge außerdem nicht zu Privatfahrten genutzt worden. Für die wenigen privaten Fahrten habe er die Autos seiner Kinder genutzt. Seine Frau besitze keinen Führerschein. Ein von ihm geführtes Fahrtenbuch sei im Besitz seines früheren Arbeitgebers, das dieser nicht herausgebe. Außerdem habe ihm bis Ende April 2003 das Firmenfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX 1001 zur Verfügung gestanden. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX 411 habe er erst ab Mai 2003 übernommen (Bl. 53/2003 ESt-Akten).

In der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2007 hat der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 2003 dahingehend geändert, dass für Januar bis April 2003 ein Nutzungswert für den VW Passat anstatt für den Mercedes Benz angesetzt wurde und zwar in Höhe von 4 Monaten x 253,00 € pro Monat = 1.012,00 € angesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass ein betrieblicher Pkw, der zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung stehe, tatsächlich auch privat genutzt werde. Etwas anderes gelte nur, wenn ein Ausschluss der privaten Nutzung durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches oder durch sonstige tatsächliche und nachprüfbare Umstände nachweisbar sei. Im Streitfall hätten solche Nachweise nicht erbracht werden können. Bei dem vom Kläger angegebenen Fahrtenbuch handele es sich um seine täglichen Reiseberichte. Zwar habe er für die Zeit ab Mai 2003 einige tägliche Reiseberichte für zwei Tage vorgelegt, diese würden aber nicht den Vorschriften für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch entsprechen.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass für den Zeitraum vor dem 1. Mai 2003 eine pauschale Vereinbarung vom Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern getroffen worden sei, die mit dem Beklagten abgestimmt worden sei. Danach würden die Arbeitnehmer, die als Werksvertreter für die Firma F Möbel tätig gewesen seien, verpflichtet, für die private Nutzung der Firmenfahrzeuge 0,40 DM pro gefahrenem Kilometer an den Arbe...

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