Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufzeichnungspflichten bei Bewirtungskosten eines Rechtsanwalts. Aufwendungen für ein Studium der Numismatik als Werbungskosten einer beurlaubten Lehrerin

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Rechtsanwalt ist nicht auf Grund § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) gehindert, Angaben über den geschäftlichen Anlass von Bewirtungen den Finanzbehörden zu offenbaren.
  2. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Studium der Numismatik einer beurlaubten Lehrerin für Deutsch und Geschichte sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 7 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen IV R 47/02)

BFH (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen IV R 47/02)

 

Tatbestand

Streitig sind der Abzug von Aufwendungen des Klägers für Bewirtungen und Geschenke in Höhe von 3.703,09 DM netto und der Abzug von Kosten für die Teilnahme an einem Studium Generale der Klägerin in Höhe von 1.020,00 DM.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer 1992 zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig und erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Klägerin war bis 1990 als Lehrerin für Deutsch und Geschichte tätig. Seit Ablauf ihres gesetzlichen Erziehungsurlaubes im Jahre 1991 ist sie unter Wegfall ihrer Bezüge beurlaubt.

Der Kläger machte in seiner Gewinnermittlung für 1992 Kosten für Bewirtung und Präsente in Höhe von 3.703,09 DM netto geltend. Hiervon wurden im Rahmen der Veranlagung nur 216,18 DM anerkannt.

Die Klägerin machte als Sonderausgaben folgende Kosten geltend: Studium Generale

1.

Fahrtkosten 50 x 17 km x 0,6 =

1.020,00 DM

2.

Kopierkosten

80,90 DM

3.

Fernleihgebühren

114,05 DM

(Studium der Numismatik) Summe:

1.215,40 DM

Diese Kosten wurden von dem Beklagten mit Einkommensteuerbescheid vom 24. November 1994 nicht zum Abzug zugelassen.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 23. Dezember 1994 Einspruch ein. Mit Bescheid vom 11. August 1997 wurde dem Einspruch aus anderen Gründen teilweise stattgegeben. Im übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25. November 1997 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer am 29. Dezember 1997 erhobenen Klage machen die Kläger geltend:

Der Kläger sei seit 1982 als selbständiger Rechtsanwalt tätig und habe die Bewirtungsquittungen seither in Absprache und nach Anweisung des jeweiligen Sachbearbeiters der Finanzämter ... bzw. ... ausgefüllt und steuerlich geltend gemacht.

Erstmals anlässlich der Steuererklärung für das Jahr 1992 sei er von der Sachbearbeiterin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Praxis, die Gründe für die Bewirtung als geschäftliche Besprechung zu bezeichnen, nunmehr nicht mehr ausreichend sei. Es sei niemals die Rede davon gewesen, dass eine separate Aufzeichnungspflicht bestünde. Darüber sei er erstmals mit Schreiben der Beklagten vom 25. Oktober 1996 in Kenntnis gesetzt worden.

Der Kläger habe einem Vorschlag des Sachbearbeiters folgend darauf verzichtet, die auf ihn entfallenden Kosten geltend zu machen, da ausschließlich Kosten geltend gemacht worden seien, die für die ausschließliche Bewirtung der Mandanten, Kollegen und Geschäftspartner des Klägers aufgewandt worden seien.

Er sei gem. § 203 Abs. 1 Satz 3 Strafgesetzbuch - StGB - verpflichtet, ihm anvertraute fremde Geheimnisse nicht bekanntzugeben. Eine Ausnahmeregelung diesbezüglich sehe § 203 StGB auch nicht zu Gunsten des Beklagten vor, so dass ein Vergleich zu dem Führen von Fahrtenbüchern unzulässig sei.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit tragen die Kläger vor:

Die Klägerin sei seit 1980 am Gymnasium in ... als Lehrerin für die Fächer Deutsch und Geschichte tätig. Sie beabsichtige ihren Dienst wieder aufzunehmen, sobald dieses die persönliche Entwicklung des Kindes der Kläger erlaube. Seit ihrer Beurlaubung bilde sich die Klägerin im Fach Numismatik fort. welches als Hilfswissenschaft der Geschichtswissenschaft anerkannt sei. Die in den Vorlesungen der Numismatik gewonnenen Erkenntnisse würden in den seitens der Klägerin zur erteilenden Unterricht einfließen und seien demzufolge beruflich bedingt. Die Klägerin sei keine Münzsammlerin. Sie habe nur gelegentlich Münzen erworben, um sie im Geschichtsunterricht zu verwenden.

Die diesbezüglichen Kosten der Klägerin seien immer als Sonderausgaben für die Weiterbildung im nicht ausgeübten Beruf anerkannt worden.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25. November 1997 den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 11. August 1997 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit die Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 3.486,29 DM und die darauf entfallende Vorsteuer in Höhe von 488,08 DM als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, und bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von 1.215,00 DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vorgelegten Belege über Bewirtungsaufwendungen...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge