Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietete Pflegezimmer in Altenpflegeheim dienen Wohnzwecken

 

Leitsatz (redaktionell)

Vermietete Pflegezimmer in einem Altenpflegeheim dienen Wohnzwekken i. S. der §§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3a, 9a Satz 1 Nr. 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3a, Abs. 5a, § 9a S. 1 Nr. 2a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen IX R 7/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Vermietung von zwei im Sondereigentum des Klägers stehenden Pflegezimmern in einem Altenpflegeheim „zu Wohnzwecken“ i. S. der §§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 a, 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG 1996 bzw. 1997 erfolgte, d. h. bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die degressive AfA i. H. v. 7 % sowie die Werbungskostenpauschale i. H. v. 42 DM pro qm Wohnfläche zu berücksichtigen sind.

  1. Der Kläger erwarb mit notariellen Verträgen vom 14. 10. 1993 (UR.Nr. ...) und 24. 1. 1994 (UR-Nr. ...) je einen Miteigentumsanteil von 5,64/1000 an dem Grundstück Flst.Nr. ... verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 69 bzw. Nr. 64 bezeichneten Pflegezimmern. In den Verträgen ist jeweils vermerkt, dass die Verkäufer beabsichtigten, auf dem Grundbesitz ein Seniorenstift mit 49 Wohnungen, 30 Pflegezimmern, Pflegestation und sonstigen Nebeneinrichtungen sowie gewerblichen Einheiten (Restaurant, Büros usw.) zu errichten. Ferner wird jeweils auf die Teilungserklärung bzw. die entsprechende notarielle Urkunde vom 11. 8. 1993 samt Nachträgen verwiesen. Diese Urkunden, die ausdrücklich zum Bestandteil der notariellen Verträge gemacht wurden, beinhalteten neben der Teilungserklärung der aufteilenden Eigentümer u. a. den Entwurf eines Seniorenbetreuungsvertrags und den Mietvertrag über das Pflegeheim sowie dessen Gemeinschaftsordnung. Daraus ergebe sich, dass die Pflegezimmer sowie die Räume der Pflegestation auf Dauer als solche genutzt werden sollten. Zu diesem Zweck werde das gesamte Altenpflegeheim - einschließlich der vom Kläger erworbenen Pflegezimmer Nr. 64 und Nr. 69 - an eine Betriebsgesellschaft bzw. eine sonstige geeignete Person vermietet bzw. verpachtet. Ein entsprechender Mietvertrag sei zwischenzeitlich zwischen den aufteilenden Eigentümern und einem Herrn W geschlossen worden. In diesen Vertrag werde die Firma T Immobilien Verwaltung GmbH an Stelle der aufteilenden Eigentümer als Zwischenvermieter eintreten und ihrerseits das gesamte Altenpflegeheim von den zukünftigen Teileigentümern anmieten (Hinweis auf den als Anlage beigehefteten Mietvertrag). Der Käufer verpflichtete sich, das erworbene Vertragsobjekt zu den vorgenannten Konditionen an die Firma T Immobilien Verwaltung GmbH zu vermieten.
  2. Die Verkäufer stellten das oben angeführte Seniorenstift im Jahre 1995 fertig. Nach den dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen wurde in der Folgezeit mit den Bewohnern des Wohnbereichs der oben angeführte Seniorenbetreuungsvertrag und mit den Bewohnern der Pflegestation ein sog. Heimvertrag abgeschlossen. Danach wurden diesen Bewohnern u. a. folgende Leistungen erbracht: Volle Verpflegung im Haus - auf Wunsch auch im Zimmer -, Zimmer- und Wäschereinigung, Nutzung der Geräte des hauswirtschaftlichen Bereichs und der Notrufeinrichtung sowie Pflege einschließlich Behandlungspflege, d. h. Pflegedienste im Zusammenhang mit ärztlichen Verordnungen, z. B. Verabreichung von Medikamenten. Die Bewohner hatten freie Arztwahl. Die ärztlichen Leistungen des Hausarztes waren nicht Gegenstand des Heimvertrags. Die Kosten für einen Platz in einem Pflegedoppelzimmer waren nach der Pflegestufe der Bewohner gestaffelt. Sie betrugen z. B. in Pflegestufe I pro Tag 112,40 DM.
  3. Bei den vom Kläger erworbenen Pflegezimmern Nr. 64 und 69 handelte es sich jeweils um Doppelzimmer. Sie bestanden laut Aufteilungsplan aus Diele, Dusche/WC, Wohnraum und Balkon. Der Kaufpreis - ohne Bodenwertanteil - betrug 137.526 DM (Nr. 69) bzw. 143.526 DM (Nr. 64). Ferner waren jeweils 20.712 DM für das Mobiliar zu zahlen. Die Zimmerausstattung bestand laut Heimvertrag aus Pflegebett, Nachttisch, Kleiderschrank, Garderobe, Esstisch mit Stühlen, Ruhesessel, Fernsehschrank und Vorhängen.
  4. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1996 und 1997 erklärte der Kläger im Zusammenhang mit der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen an die Firma T Immobilien Verwaltung GmbH Einnahmen i. H. v. jeweils 19,452 DM. Bei den Werbungskosten machte er u. a. die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 a EStG i. H. v. 7 % der Anschaffungskosten der beiden Wohnungen einschließlich Nebenkosten (292,185 DM), d. h. i. H. v. 20.453 DM geltend. Ferner beantragte er jeweils die Werbungskosten-Pauschale gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG, die er mit (42 =) 2982 DM errechnete.

    In den Einkommensteuerbescheiden 1996 und 1997 vom 20. 3. 1998 bzw. 15. 2. 1999 berücksichtigte das Finanzamt lediglich die degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG i. H. v. (5 % von 292.185 DM =) 14.610 DM und versagte den pauschalen Werbungskosten-Abzug gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG vollständig...

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