Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.08.2000; Aktenzeichen III R 2/00)

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 29.10.1998 wird aufgehoben. Unter Änderung des Steuerbescheides für 1996 vom 29.07.1998 wird die Einkommensteuer auf 11.599 DM herabgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Beschluß

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei privater Nutzung mehrerer zum Betriebsvermögen gehörender Kraftfahrzeuge die Ermittlung des Entnahmewertes für einzelne Fahrzeuge nur dann mit den tatsächlichen Kosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG 1996 möglich ist, wenn für alle Fahrzeuge ein Fahrtenbuch geführt wird.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt aus dem Betrieb einer Maschinen- und Werkzeugbaufabrik gewerbliche Einkünfte; der Gewinn wird nach § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Die Klägerin ist in dem Unternehmen als Angestellte in geringem Umfang nichtselbständig tätig. Der Betrieb befindet sich unmittelbar neben dem Wohnhaus der Kläger.

Im Streitjahr 1996 gehörten zum Betriebsvermögen des Klägers u. a. folgende Personenkraftwagen:

Kennzeichen

Bruttolistenpreis

Zeitraum

24

54.948 DM

01.01.–18.05. = 4,5 Monate

96

69.124 DM

19.05.–31.12. = 7,5 Monate

88

38.000 DM

01.01.–31.12. = 12 Monate

Für die vom Kläger jeweils auch privat genutzten Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen … 24 und … 96 wurden Fahrtenbücher geführt. Danach ergaben sich private Nutzungsanteile in Höhe von 5,93% (… 24) und 6,85% (… 96). Die durch Rechnungen nachgewiesenen Kosten beliefen sich für das Fahrzeug … 24 auf 4.219,65 DM und für … 96 auf 15.109,13 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegten Fahrtenbücher und die Zusammenstellung der Kosten für die beiden Fahrzeuge Bezug genommen.

Die Klägerin nutzte für Privatfahrten den BMW … 88. Ein Fahrtenbuch wurde für dieses Fahrzeug im Streitjahr nicht geführt.

In der der Steuererklärung für das Streitjahr beigefügten Gewinn- und Verlustrechnung, die einen Gewinn in Höhe von 104.339 DM auswies, war der Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung in Höhe von insgesamt 1.188 DM (1.050 DM + 137,39 DM) angesetzt. Das Finanzamt ermittelte ausgehend von den Anschaffungskosten der jeweiligen Fahrzeuge einschließlich Umsatzsteuer folgende Entnahmewerte:

24

2.470 DM

(für 4,5 Monate)

96

5.180 DM

(für 7,5 Monate)

88

4.560 DM

(für 12 Monate)

Im Steuerbescheid für 1996 vom 29.07.1998, der im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden und Revisionen nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig erging, wurde der Gewinn aus dem Betrieb der Maschinen- und Werkzeugbaufirma um die Differenz zu dem erklärten Entnahmewert (12.210 DM ./. 1.188 DM = 11.022 DM) auf 115.361 DM erhöht und die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle und nach einer Ermäßigung gemäß § 34 g Nr. 1 EStG (45 DM) auf 13.435 DM festgesetzt.

Der ohne Begründung eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage beantragen die Kläger nunmehr, den Wert der privaten Nutzung der beiden Fahrzeuge … 24 mit 5,93% der Kosten in Höhe von 4.219,65 DM (= 250,23 DM) und … 96 mit 6,85% der Kosten in Höhe von 15.109,13 DM (= 1.034,98 DM), also insgesamt mit 1.285 DM anzusetzen, dementsprechend den Gewinn aus Gewerbebetrieb um 6.365 DM zu vermindern und den Steuerbescheid für 1996 vom 29.07.1998 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.10.1998 zu ändern. Für den Fall des Unterliegens beantragen sie Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Zur Begründung tragen sie im wesentlichen folgendes vor:

Für die von ihm – dem Kläger – genutzten Fahrzeuge seien jeweils Fahrtenbücher geführt worden. Die Privatanteile seien jeweils genau ermittelt worden. Das BMF-Schreiben vom 12.05.1997 IV B 2-S 2177–29/97 (BStBl. I 1997 S. 562 ff), das für alle privat genutzten Fahrzeuge nur eine einheitliche Regelung zulasse, stehe nicht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG werde eindeutig auf das einzelne Kraftfahrzeug abgestellt.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Für den Fall des Unterliegens beantragt es Zulassung der Revision.

Zur Begründung trägt es im wesentlichen folgendes vor:

Da der Kläger nur für einen Teil der privat genutzten Fahrzeuge des Betriebsvermögens ein Fahrtenbuch geführt habe, seien nach dem eindeutigen Wortlaut der für das Finanzamt bindenden Verwaltungsanweisung des BMF (Rz. 3 und 15) für sämtliche privat genutzten Fahrzeuge des Betriebsvermögens die privaten Nutzungsanteile pauschal nach der 1%-Methode zu ermitteln. Die Verwaltungsanweisung werde in der Fachliteratur als zutreffend angesehen (unter Hinweis auf Schmidt/Glanegger, EStG, § 6 Rz. 422).

Gegen die Anerkennung der vorgelegten Fahrtenbücher, der dort jeweils ausgewiesenen betrieblich und privat veranlaßten Fahrten un...

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