Revision eingelegt (BFH IX R 35/13)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Steuerpflicht einer Provision für die Verpfändung eines GmbH-Anteils gem. § 22 Nr. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach der Rspr. des BFH ist der Leistungsbegriffs in § 22 Nr. 3 EStG, wonach jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst, als Leistung in diesem Sinne anzusehen ist, weit auszulegen. Hinreichend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise, dass die Gegenleistung durch das Verhalten „ausgelöst” wird. Damit ist die Vergleichbarkeit mit anderen Einkunftsarten gegeben, die eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG rechtfertigt.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.04.2015; Aktenzeichen IX R 35/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Provision für die Verpfändung eines GmbH-Anteils gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig ist.

Der verheiratete Kläger wurde für das Streitjahr 2009 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Ehegatten leben seit dem 2011 in Österreich.

Der Kläger war Gesellschafter der SM GmbH (im Folgenden: GmbH), AUT, die wiederum am Stammkapital der SE beteiligt war. Die SE war damals zu 100 % an der SF Aktiengesellschaft (im Folgenden: AG) beteiligt.

Aufgrund ihrer angespannten wirtschaftlichen Lage war die AG auf die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität angewiesen, die von den Banken nur bei Gewährung von Sicherheiten durch die Gesellschafter der GmbH zur Verfügung gestellt wurde. Im März 2009 verpflichteten sich die Gesellschafter der GmbH, GmbH-Anteile i. H. v. 40 % des Stammkapitals an die Z und i. H. v. 20 % an die X zur Absicherung von deren an die AG zu gewährenden Krediten i. H. v. vv Mio. € bzw. vv Mio. € zu verpfänden.

Mit Schreiben vom 27.03.2009 verpflichtete sich die AG gegenüber den Gesellschaftern der GmbH, die Kredite der X und der Z vorrangig, spätestens jedoch bis zum 31.07.2009 soweit zurückzuführen, dass die Sicherheiten freigegeben würden. Für die Dauer des Bestehens der Sicherheiten verpflichtete sich die AG, an die Gesellschafter der GmbH für die Verpfändung eines 60 %igen GmbH-Pakets eine Avalprovision i. H. v. 2,5 % p. a. des jeweils besicherten Betrages zeitanteilig am Ende jeden Quartals sowie bei Erlöschen der Sicherheiten zu zahlen. Der Kläger vereinnahmte aufgrund dieser Vereinbarung im Jahr 2009 einen Betrag von 27.208 €.

In der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung 2009 vom 01.03.2011 erklärte der Kläger diese Einnahme und gab in einer Anlage hierzu an, dass es sich seiner Ansicht nach nicht um einkommensteuerpflichtige Einkünfte, insbesondere nicht um Einkünfte im Sinne des § 22 EStG handele.

Auf Nachfrage des Finanzamts legte der Kläger eine Vereinbarung vom 16.06.2009 über die Pfandbestellung zwischen der X als Pfandgläubiger, den Gesellschaftern der GmbH als Pfandbestellern und der AG als Schuldnerin sowie eine inhaltsgleiche Vereinbarung („Share Pledge Agreement”) vom 27.03.2009 zwischen der Z als Pfandgläubiger und den Gesellschaftern der GmbH als Pfandbestellern vor.

Mit Bescheid vom 18.05.2011 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2009 auf 32.932 € fest und berücksichtigte dabei die Provision bei den sonstigen Einkünften aus Leistungen i. H. v. 27.208 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, Avalprovisionen seien bei Nichtgewerbetreibenden als Einkünfte gem. § 22 EStG zu berücksichtigen. Auf das Urteil des BFH vom 22.01.1965 (VI 243/62 U, BStBl III 1965, 313) wurde verwiesen.

Hiergegen legten der Kläger und seine Ehefrau am 24.06.2011 Einspruch ein. Sie verwiesen auf ein Urteil des Reichsfinanzhofs vom 11.02.1943 (IV 119/42, Steuer und Wirtschaft 1943, Nr. 105), von dem der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22.01.1965 (VI 243/62 U, BStBl III 1965, 313) ohne überzeugende Begründung abgewichen sei.

Am 01.12.2011 erklärte der Kläger nachträglich von seiner Bank mitgeteilte Stückzinsen. Das Finanzamt berücksichtigte diese bei den Kapitalerträgen des Klägers gem. § 32d Abs. 1 EStG und setzte die Einkommensteuer 2009 mit Bescheid vom 16.12.2011 auf 33.495 € herauf. Auf Antrag der Kläger verrechnete das Finanzamt die Stückzinsen als Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen mit dem Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften und setzte die Einkommensteuer 2009 mit Bescheid vom 13.01.2012 wieder auf 32.932 € herab.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11.04.2012 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass unter Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein könne, falle. Auch eine einmalig gewährte Bürgschaftsprovision zähle daher zu den Leistungen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des RFH vom 11.02.1943 (IV 119/42, Steuer und Wirtschaft 1943 Nr. 105). Dabei sei zu beachten, dass sich der Begriff der Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG gewandelt habe. Während der RFH an die Begrifflichkeit des § 41 Abs. 1 Nr. ...

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