Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltszahlungen eines beschränkt Steuerpflichtigen an seine unbeschränkt steuerpflichtige Ehefrau sind einkommensteuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

Unterhaltszahlungen, die ein beschränkt Steuerpflichtiger aufgrund einer Getrenntlebensvereinbarung monatlich leistet, stellen bei dessen unbeschränkt steuerpflichtiger Ehefrau wiederkehrende Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG dar.

 

Normenkette

EStG § 22 Nrn. 1, 1a, § 10 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen X R 18/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe Unterhaltsleistungen des im Ausland (Monaco) lebenden Ehemannes an seine im Inland lebende Frau (Klägerin) bei dieser als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern sind.

Die Klägerin lebt seit dem 29. 6. 1989 von ihrem Ehemann dauernd getrennt, der ab diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz nach Monte Carlo in Monaco verlegt hat. Im Zuge dieser Trennung haben die Klägerin und ihr Ehemann mit notarieller Urkunde vom 13. 9. 1989 einen Ehevertrag und eine Getrenntlebensvereinbarung abgeschlossen. In dieser Urkunde haben die Eheleute unter A III u. a. folgende Unterhaltsregelung getroffen:

„Ich, M. , verpflichte mich, an Frau F. , auf deren Lebensdauer einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 10.000 DM zu bezahlen. Dieser Betrag ist jeweils am Monatsersten im voraus zu leisten und ist unabhängig vom Weiterbestehen unserer Ehe, auch bei einer Scheidung in voller Höhe weiterzubezahlen. ... Die erstmalige Zahlung erfolgt zum 1. Juli 1989. Eine dingliche Sicherung soll nicht erfolgen.

Ich, M. , verpflichte mich außerdem, Frau F. . auf deren Lebensdauer, längstens jedoch auf die Dauer von 20 Jahren jeweils am Jahresanfang jährlich einen Betrag von 50.000 DM zu bezahlen. ...

Wegen der in dieser Urkunde eingegangenen bestimmten Zahlungsverpflichtungen unterwirft sich M. der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.

...

Die Festlegung dieses monatlichen Unterhaltsbetrages erfolgte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Frau F. in eigenem Grundbesitz wohnt und daher insofern ein Unterhaltsbedarf nicht besteht.“

Die Klägerin und ihr Ehemann wurden für den Veranlagungszeitraum 1989 letztmals zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Jahre 1990 - 1996 wurden von der Klägerin - mit Ausnahme für 1995 - Steuererklärungen eingereicht, in denen keine Einkünfte erklärt wurden. Nur für 1993 wurde mit Bescheid vom 10. 7. 1995 die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 AO. Für die übrigen Jahre wurden Veranlagungen nicht durchgeführt.

Im Rahmen einer in der Zeit vom 6. 6. 1994 - 5. 3. 1996 bei der Klägerin und ihrem Ehemann für die Veranlagungszeiträume 1988 - 1990 durchgeführten Betriebsprüfung (vgl. Bp-Berichte vom 29.05.1996 und vom 30.05.1996) wurde dem Finanzamt der Inhalt der Getrenntlebensvereinbarung vom 13. 9. 1989 bekannt. Dabei vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die vereinbarten monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 10.000 DM und die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 50.000 DM bei der Klägerin wiederkehrende Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG darstellen.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und setzte mit Bescheiden vom 12. 11. 1996 (für 1990 - 1993), 21. 11. 1996 (für 1994) und 5. 6. 1998 (für 1995 und 1996) die Einkommensteuer unter Ansatz von sonstigen Einkünften in Höhe von 169.800 DM fest (Einnahmen 170.000 DM abzüglich Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 200 DM). Für 1996 wurde die Einkommensteuer auf 67.082 DM festgesetzt.

Ihre Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1990 - 1996, mit denen sich die Klägerin gegen die Steuerbarkeit der von ihrem Ehemann geleisteten Unterhaltszahlungen wandte, begründete sie wie folgt:

Der notarielle Vertrag vom 13. 9. 1989 sei in der Folgezeit nicht wie vereinbart vollzogen worden. Die vereinbarten 50.000 DM seien von Anfang an nicht bezahlt worden. Die monatlichen Unterhaltszahlungen von 10.000 DM seien nur bis einschließlich 1994 geleistet worden. Als im Jahr 1995 erkennbar geworden sei, dass der Prüfer von einer Steuerpflicht der Unterhaltszahlungen bei ihr ausgehen werde, hätten sie und ihr Ehemann einvernehmlich die Zahlungen auf monatlich 5.000 DM herabgesetzt. 1995 seien auf diese Weise an sie Unterhaltszahlungen in Höhe von 85.000 DM und 1996 in Höhe von 60.000 DM geleistet worden. Die Zahlungen seien auf das Bankkonto bei der Sparkasse Z. erfolgt. Zur Glaubhaftmachung dieses Sachvortrags legte sie eine schriftliche gemeinsame Erklärung vom 6. 7. 2001 vor.

Die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen unterlägen nicht der Besteuerung. Das Finanzamt stütze seine Rechtsauffassung zu Unrecht auf § 22 Nr. 1 EStG. Danach seien Bezüge, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Daraus schließe...

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