rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung von Vermögensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Steuerpflichtige muss die Unschärfen, die in jedem Schätzungsverfahren liegen, hinnehmen, auch soweit diese sich zu seinen Ungunsten auswirken, weil er durch einen weitgehend fehlenden substantiierten Vortrag hinsichtlich des An- und Verkaufs bzw. Einlösung der Wertpapiere und der mit diesen verbundenen Zinscoupons auch im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren Anlass für die Schätzung gegeben hat.

 

Normenkette

AO § 90 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.01.2009; Aktenzeichen II B 79/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, wieweit zu den Stichtagen noch Vermögen aus festverzinslichen Wertpapieren vorhanden war und wieweit dies dem Kläger zuzurechnen ist.

Nach einem Pressebericht in der Tageszeitung wurden dem Vater des Klägers, Z, am 24.02.1991 Briefmarken nach Schätzung der Polizei mit einem Katalogwert von annähernd 300.000 DM gestohlen. Mit Schreiben vom 28.02.1991 wurde für den Vater des Klägers beim Finanzamt Selbstanzeige wegen einer bisher nicht erklärten Briefmarkensammlung mit einem geschätzten Wert von 250.000 DM (Katalogwert: 1,25 Mio. DM) erstattet.

Der Vater des Klägers (Z) verstarb am 28.09.1991 und wurde lt. Erbschein des Amtsgerichts 1 von seinen Kindern, dem Kläger, Y und X, zu je 1/3 beerbt. Mit handschriftlichem Testament vom 22.09.1991 hatte der Vater verfügt, dass die Verteilung des Immobilienvermögens gemäß den Verträgen I und II vom 22.09.1991 auszuführen sei. In diesen vom Kläger niedergeschriebenen Verträgen wird die Verteilung des Immobilienvermögens geregelt. Die Kinder des Z vereinbarten mit Erklärung vom 01.10.1991, dass die Verträge I und II ungeachtet der Verletzung eventueller Formvorschriften ausgeführt werden sollen. In einer Aktennotiz des Klägers vom 22.09.1991 zum Testament wird die Verteilung von weiteren Gegenständen geregelt (z.B. Uhren, Schmuck, Klavier, Photoapparate etc.) sowie angeordnet, dass die nach Begleichung der Beerdigungskosten verbleibenden Guthaben auf Giro- und Festgeldkonto unter den Geschwistern gerecht aufzuteilen seien. Nach Ziffer 12 dieser Aktennotiz hat der Kläger, wenn es die wirtschaftliche Lage erlaube, monatlich 1.250 bis 1.500 DM an seinen Bruder X und 750 bis 1.000 DM an seine Schwester Y zu zahlen. Mit einem von allen Geschwistern unterzeichneten Schriftstück vom 30.09.1991 wurde der Kläger bevollmächtigt, die finanzielle Abwicklung des Nachlasses („auch Konten auflösen etc.“) durchzuführen. Mit notariellem Erbteilungsvertrag vom 30.04.1992 übertrug die Erbengemeinschaft das Grundstück B 9 in 1 auf Y und die Grundstücke B 10 und C in 1 auf den Kläger. Dieser verpflichtete sich, an seinen Bruder X zur Gleichstellung einen Betrag in Höhe von 80.000 DM zu zahlen, wobei ein Betrag von 60.000 DM durch die Einräumung eines Wohnrechts im Wohnhaus „C“ getilgt wurde und der Restbetrag in zwei Raten von jeweils 10.000 DM zu entrichten war.

Die Kläger reichten auf Aufforderung des Finanzamts am 25.01.1996 eine Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1993 ein. Darin erklärten sie lediglich Grundvermögen mit erhöhten Einheitswerten von zusammen 282.660 DM und Guthaben bei Banken von insgesamt 95.350 DM. Aufgrund der Erklärung wurde zunächst eine Vermögensteuerveranlagung auf den 01.01.1993 nicht durchgeführt. Auf die im September 1996 von den Klägern weiter eingereichte Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1995 hin setzte das Finanzamt mit Hauptveranlagungsbescheid vom 02.10.1996 die Vermögensteuer für 1995 und 1996 auf je 1.260 DM fest.

Vom 30.07.1998 bis 15.05.2002 wurde bei den Klägern eine Fahndungsprüfung durchgeführt. Nach einer Zusammenstellung des Prüfers über die Prüfungsfeststellungen wurden am 22.11.1991 auf ein Konto des Klägers bei der Bank1 in 3 160.000 sfr. (= 180.976 DM) einbezahlt, die als Festgeld angelegt wurden. Über das Kontokorrentkonto des Klägers bei der Bank1 wurden im Jahr 1992 insgesamt 9 Kupons für festverzinsliche Wertpapiere eingereicht, die nach den von der Steuerfahndung sichergestellten Abrechnungen über Tafelgeschäfte von Z erworben worden waren. Die Kupons betrafen Tafelpapiere mit einem Wert von 578.740 DM. Weiter wurden 1992 auf dem Depot des Klägers bei der Bank1 zwei Wertpapiere bei Endfälligkeit eingelöst und zwar Canada Staatsanleihen über nominal 25.000 Can $ sowie Anleihen über nominal 40.000 Austr $. Aufgrund der vorgefundenen Unterlagen, u.a. eine vom Vater des Klägers gefertigte Effekten-Aufstellung zum 01.10.1990 sowie Bescheinigungen des Bankhauses Q über Kupon-Einlösungen bis zum 07.08.1991, ermittelte der Prüfer zum 28.09.1991 (Erbzeitpunkt) einen Wertpapierbestand des Vaters in Höhe von 619.085 DM.

Nach einem vorgelegten Schreiben der Bank1 vom 13.05.2005 hatte der Kläger dort am 01.01.1993 zwei Festgeldanlagen über je 50.000 sfr. und laut Ziffer 8 dieses Schreibens die Klägerin zu diesem Stichtag 83.000 sfr. auf ihrem Festgeldkonto und am 01.01.1995 50.000 sfr.

Mit Bescheiden vom 08.10.2002 setzte das Finanzamt im Wege ein...

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