Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über besonderes Kirchgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Die das besondere Kirchgeld in Bayern betreffenden Regelungen sind rechtmäßig zustande gekommen und verstoßen nicht gegen das Verfassungsrecht.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3; EStG § 51a Abs. 2

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2010; Aktenzeichen 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10)

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache, ob das beklagte Kirchensteueramt gegenüber der Antragstellerin zu Recht Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes für die Jahre 2004 und 2005 festgesetzt hat.

Die Antragstellerin ist Mitglied Kirche in Bayern; ihr Ehemann gehört keiner Kirche an.

Die Antragstellerin und ihr Ehemann wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Aufgrund der vom Veranlagungsfinanzamt - im Wege des Datenträgeraustausches - für die Streitjahre letztgültig mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen …

2004

2005

EUR

EUR

Einkünfte Ehemann (vd)

*

411.184,000

Einkünfte Ehefrau (ev)

0,00

1.048,00

gemeinsam zu versteuerndes Einkommen

188.587,00

391.912,00

Kircheneinkommensteuer-Bemessungsgrundlage

0,00

148.167,00

* wenn der evang. Ehegatte keinerlei Einkünfte hat, werden die Einkünfte des nicht-evang. Ehegatten vom Finanzamt nicht mitgeteilt, da die Kircheneinkommensteuerfestsetzung immer 0 € betragen würde

… setzte das Kirchensteueramt entsprechend dem von den Eheleuten gemeinsam zu versteuernden Einkommen gegenüber der Antragstellerin Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes in Höhe von 1.860,00 € für 2004 (geänderter Bescheid vom 27.06.2007) und in Höhe von 3.600,00 € für 2005 (Bescheid vom 02.02.2007) fest.

Die gegen beide Bescheide von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegten Einsprüche vom 26.02. und 04.07.2007 wurde vom Kirchensteueramt mit Einspruchsentscheidung vom 23.10.2008 zurückgewiesen. Der ergänzend am 17.07.2007 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Schreiben der Behörde vom 07.08.2007 abgelehnt. Auf diese Entscheidungen des Beklagten wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18.11.2008 haben die Prozessbevollmächtigten namens der Klägerin/ Antragstellerin bei Gericht Klage erhoben und gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über besonderes Kirchgeld für die Jahre 2004 und 2005 gestellt. Die diesen Bescheiden zugrunde liegenden Bestimmungen im Bayerischen Kirchensteuergesetz - BayKirchStG - seien mit dem Grundgesetz - GG - und der Bayerischen Verfassung - BV - unvereinbar.

Die Regelung über die Erhebung des besonderen Kirchgeldes diskriminiere die Klägerin wegen der Konfessionslosigkeit ihres Ehegatten und verletze sie daher in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 BV. Nur von Umlagepflichtigen mit konfessionslosem Ehegatten werde das besondere Kirchgeld erhoben, nicht hingegen von Umlagepflichtigen mit konfessionsverschiedenem Ehegatten (Art. 4 Nr. 3 und Art. 22 Satz 4 BayKirchStG).

Für diese Ungleichbehandlung, die wie im vorliegenden Fall auch zu erheblichen Nachteilen für Umlagepflichtige mit konfessionslosem Ehepartner gegenüber Umlagepflichtigen mit konfessionsverschiedenem Ehepartner führen könne, fehle eine sachliche Rechtfertigung.

Zur Veranschaulichung rechnen die steuerlichen Vertreter vor, dass dann, wenn beide Ehegatten kirchensteuerpflichtig wären und das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten von angenommen 180.000 € allein vom Ehemann erzielt werde, dieser Kirchensteuer in Höhe von rund 5.300 € schulde, die Ehefrau in diesem Fall aber keinerlei Kirchensteuer und kein besonderes Kirchgeld. Trete nun der Ehemann aus der Kirche aus und sei demzufolge nicht mehr kirchensteuerpflichtig, schulde die Ehefrau besonderes Kirchgeld in Höhe von 1.860 €, obgleich sich ihr Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann durch dessen Kirchenaustritt lediglich um (5.300 : 2 =) 2.650 € erhöht habe. Nach den Berechnungen der Prozessbevollmächtigten wäre hier aber nur ein besonderes Kirchgeld in Höhe von 78,91 € gerechtfertigt.

Die Antragstellerin beantragt die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über besonderes Kirchgeld für 2004 vom 27.06.2007 und für 2005 vom 02.02.2007; sie beantragt weiterhin, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben.

Das Kirchensteueramt beantragt die Ablehnung des Antrags.

Nach Ansicht der Behörde bestehen an der Rechtmäßigkeit des Bayerischen Kirchensteuergesetzes keinerlei nachvollziehbare Zweifel.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über besonderes Kirchgeld für die Streitjahre 2004 und 2005 ist ohne Erfolg.

Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Sachverhalts hat das Gericht keine ernstlichen Zweifel (vgl. § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständl...

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