Entscheidungsstichwort (Thema)

Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer verfassungskonform

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Heranziehung von glaubensverschiedenen Ehegatten zur Kirchensteuer oder zum besonderen Kirchgeld, auch wenn lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört, ist verfassungskonform. Dabei kann zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden.

2. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.

 

Normenkette

GG Art. 140, 4 Abs. 2; KiStG BY 1994 Art. 13 Abs. 3; KiStG TH 2000 Art. 5; KiStRG ND § 7; KiStG NW § 7; WRV Art. 137 Abs. 3 S. 1, Abs. 6, 8

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 29.01.2010; Aktenzeichen I B 98/09)

BFH (Beschluss vom 16.11.2009)

Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 19.10.2009; Aktenzeichen 13 LA 183/08)

FG Nürnberg (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen 6 K 49/2008)

FG Nürnberg (Beschluss vom 15.06.2009; Aktenzeichen 6 V 1769/2008)

Thüringer FG (Urteil vom 31.03.2009; Aktenzeichen 2 K 648/08 NZB)

VG Lüneburg (Urteil vom 04.09.2008; Aktenzeichen 2 A 184/08)

BFH (Beschluss vom 21.12.2005; Aktenzeichen I R 44/05)

 

Nachgehend

EGMR (Urteil vom 06.04.2017; Aktenzeichen 10138/11)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer beziehungsweise gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer. Diese beruht auf im Einzelnen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Länder, vorliegend Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 und 8 WRV), sowie zum Teil auf konkretisierenden Bestimmungen der steuerberechtigten Kirchen selbst (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV).

Die Annahmevoraussetzungen für die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden liegen nicht vor. Ihnen kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. insb. BVerfGE 19, 268; fernerhin etwa BVerfGE 19, 206; 19, 226; 19, 253; 20, 40; 30, 415; 73, 388; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. August 2002 – 2 BvR 443/01 –, DVBl 2002, S. 1624) und durch die hieran anknüpfende Rechtsprechung der Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisierend beantwortet. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann (vgl. BVerfGE 19, 268 ≪282≫). Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. auch BFH, Urteil vom 19. Oktober 2005 – I R 76/04 –, BStBl II 2006, S. 274 ≪277≫ m.w.N.). Danach begegnen auch die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Osterloh, Mellinghoff, Gerhardt

 

Fundstellen

BFH/NV 2011, 181

NWB 2010, 3774

GuT 2010, 400

NWB direkt 2010, 1204

StX 2010, 749

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