Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrag unter nahen Angehörigen - Keine steuerliche Anerkennung bei Nichtumsetzung einer Wertsicherungsklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

Die im Rahmen eines Übergabevertrages mit Wertsicherungsklausel vereinbarten Rentenzahlungen sind nicht als dauernde Last abzugsfähig, wenn die aufgrund der Wertsicherungsklausel vereinbarten Rentenerhöhungen nicht entsprechend vorgenommen werden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, §§ 12, 10 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.03.2004; Aktenzeichen X R 43/01)

BFH (Urteil vom 03.03.2004; Aktenzeichen X R 43/01)

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen an Altenteiler als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.

Der Kläger (Kl.) erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; die Klägerin (Klin.) ist im Betrieb als Angestellte beschäftigt.

Mit notariellem Vertrag vom 04.07.1984 übertrugen die Eltern dem Kl. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den landwirtschaftlichen Betrieb … in W. und landwirtschaftliche Grundstücke in H. (vgl. notarielle Urkunde in den Vertragsakten). Neben weiteren Altenteilsleistungen (Wohnung einschließlich Nebenkosten/Hege und Pflege) verpflichtete sich der Kl. in § 5 des Vertrages, seinen Eltern eine lebenslängliche Rente von monatlich 500,00 DM zu zahlen, die sich nach oben oder oben veränderte, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt in W. festgestellte Index für einen Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt (Stand 1970: 100) um mehr als 10 v. H. veränderte; die geringere bzw. höhere Rente war im Folgemonat, der auf das Änderungsverlangen folgte, zu zahlen. Die Indexklausel sollte von der Landeszentralbank genehmigt und die monatlichen Barzahlungen sollten durch Eintragung einer Reallast im Grundbuch gesichert werden. Trotz der unstreitig eingetretenen Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes zahlte der Kl. über alle Jahre lediglich 500,00 DM pro Monat.

In ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1997 machten die Kläger die Barzahlungen von 6.000,00 DM als dauernde Last und Zahnarztkosten und Aufwendungen für eine Brille (2.062,00 DM insgesamt) als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit Bescheid vom 09.08.1999 ließ der Beklagte (Bekl.) die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Abzug zu; er vertrat die Auffassung, die Barzahlungen seien nicht abzugsfähig, weil die vereinbarte Wertsicherungsklausel hinsichtlich der Anpassung der Zahlungen nicht umgesetzt worden sei.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg (vgl. Entscheidung vom 25.07.2000 – Bl. 7 – 10 Gerichtsakten (GA)).

Dagegen richtet sich die Klage.

Die Kläger sind der Auffassung, die Barzahlungen von 6.000,00 DM seien als dauernde Last und der Eigenanteil für die Brille und den Zahnersatz (2.032,00 DM) sei als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Zu Unrecht berufe sich das Finanzamt zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf den Grundsatz des Fremdvergleiches. Der Hofübergabevertrag sei eine in der Land- und Forstwirtschaft vorherrschende Vertragsform, die weitgehend nur unter Angehörigen gewählt werde. Der Umfang der Altenteilleistungen richte sich nach der Größe und der Leistungsfähigkeit des Hofes und den Bedürfnissen der Altenteiler. Um die persönlichen Bedürfnisse dieser Personen zu sichern, würden bei den Barleistungen Wertsicherungsklauseln vereinbart. Nach der Höfeordnung hätten die Altenteiler bei extrem niedrigen Barleistungen einen Anspruch auf entsprechende Anpassung, ohne daß eine Wertsicherungsklausel ausdrücklich vereinbart worden sei. Im Streitfall seien der Wert des Wohnrechts und die Hege und Pflege höher anzusetzen als die Barleistungen. Die Eltern des Kl. hätten durch die Gesamtheit der vereinbarten Altenteilsleistungen ihre Versorgung ausreichend gesichert gesehen. Durch den Anstieg der Lebenshaltungskosten ab 1984 sei ihre Versorgung nicht gefährdet gewesen. Die monatlichen Barleistungen hätten nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Hofübergabevertrages gehört. Die Vertragsparteien hätten auf die Rentenerhöhung verzichtet, weil die Versorgung den Bedürfnissen der Eltern entsprochen habe. Die Änderung des Vertrages sei durch konkludentes Handeln der Beteiligten realisiert worden. Auch die Anwendung der Grundsätze über den Fremdvergleich führe nicht zur Versagung des Sonderausgabenabzugs (unter Berufung auf BFH in BStBl II 2000, 386). Entscheidend sei, daß die Hauptpflichten des Vertrages erfüllt würden. Der Verzicht auf die Erhöhung der monatlichen Barleistungen führe nicht zum Abzugsverbot der tatsächlich geleisteten Beträge, da unstreitig alle anderen Bestandteile des Vertrags von den beiden Parteien erfüllt worden seien und laufend erfüllt würden. Die Vertragsparteien hätten die Abänderungsmöglichkeit des Hofübergabevertrages hinsichtlich der Anpassung der Barleistungen dergestalt in Anspruch genommen, daß, weil die Ertragskraft des Hofes die Steigerung der Barleistungen aufgrund des gestiegenen Lebenshaltungskosten-Indexes nicht mehr auffange, die baren Leistungen letztendlich real gekürzt worden s...

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