Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung der verdeckten Einlage einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 S. 1 EstG ist eine verdeckt in die Kapitalgesellschaft eingelegte Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Einlage zu bewerten.

2) Die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft in der Form der verdeckten Einlage stellt keinen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO dar.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1, 1 Nrn. 5, 5 Sätze 1, 1b; AO 1977 § 42; EStG § 17 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2001; Aktenzeichen VIII R 5/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl.) bei der Veranlagung der Kläger (Kl.) zur Einkommensteuer (ESt) des Jahres 1992 (Streitjahr) dem Grunde und der Höhe nach einen Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG zutreffend erfaßt hat.

Die Kl. sind Eheleute. Der Kl. war Alleingesellschafter der zum 01.01.1987 gegründeten und aus der Firma M G OHG hervorgegangenen M GmbH (M-GmbH) mit einem Stammkapital von DM. Die Anschaffungskosten (Ak) für die Kapitalanteile hatten DM betragen.

Mit notariellem Vertrag vom 06.11.1991 gründete der Kl. die K GmbH (K-GmbH) mit Sitz in T, deren Stammkapital von DM allein der Kl. hielt. Mit notariellem Vertrag desselben Datums trat der Kl. ferner von seinem Kapitalanteil an der M-GmbH i.H.v. DM einen Teilbetrag i.H.v. DM an die K-GmbH ab.

Mit notariellem Vertrag vom 08.04.1992 veräußerte der Kl. seine gesamte Beteiligung an der K-GmbH einschl. der 50 %tigen Beteiligung an der M-GmbH an die K-GmbH (KS-GmbH) zu einem Preis von DM (Teil I des Vertrages vom 08.04.1992). Der Kaufpreis war vom 01.10.1992 an mit 9 v.H. jährlich zu verzinsen und unverzüglich nach Wirksamwerden des Vertrages fällig. Als zusätzlicher Kaufpreis war von der KS-GmbH ein Betrag zu zahlen i. H. des an die K-GmbH für das Geschäftsjahr 1991 von der M-GmbH ausgeschütteten Gewinns zuzüglich Steuergutschriften und abzüglich des Verlustes für das Geschäftsjahr 1991. Die Übertragung der Geschäftsanteile der M-GmbH stand unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises i.H.v. DM, die im Mai 1992 erfolgte. Der Kl. gab die Garantie, daß die K-GmbH außer dem Erwerb von 50 v.H. an der M-GmbH und außer der Anlage des durch die Gründungskosten nicht verbuchten Stammkapitals keine Geschäfte getätigt habe (§ 6 Nr. 1 e Teil I des Vertrages vom 08.04.1992). Er räumte der KS-GmbH das Recht ein, einen Geschäftsführer zu benennen und abzuberufen (§ 8 Nr. 2 Teil I des Vertrages) und den Wirtschaftsprüfer für die Geschäftsjahre ab 01.01.1992 bzw. 01.03.1992 zu bestimmen, und verpflichtete sich, in den ordentlichen Gesellschafterversammlungen entsprechend den Vorschlägen der Käuferin, der KS-GmbH, abzustimmen (§ 8 Nr. 3 Sätze 1 und 2 Teil I des Vertrages). Der Kl. sollte bis mindestens 31. Dezember 1993 Geschäftsführer der M-GmbH bleiben (§ 8 Nr. 4 Teil I des Vertrages).

Mit dem notariellen Vertrag vom 08.04.1992 verkaufte der Kl. weiterhin den restlichen Geschäftsanteil an der M-GmbH im Nennwert von DM an die KS-GmbH zu einem Kaufpreis von DM (Teil II des Vertrages vom 08.04.1992). Unter der Überschrift „Gewinnbezugsrecht” war bestimmt, daß der auf den verkauften Geschäftsanteil entfallende Gewinn der Käuferin für die Geschäftsjahre ab 01.10.1992 zustehen sollte (§ 2 Teil II des Vertrages). Der Kaufpreis von DM sollte am 01.01.1994 zur Zahlung fällig sein. Sollte der Kl. vor dem 01.01.1994 versterben, so sollte der Kaufpreis einen Monat nach seinem Tode fällig werden. Als zusätzlicher Kaufpreis war zu zahlen ein Betrag i.H.d. auf den verkauften Geschäftsanteil für das Geschäftsjahr vom 01.10.1992 bis zum 30.09.1993 und zeitanteilig für den Zeitraum vom 01.10.1993 bis 31.12.1993 entfallenden Jahresüberschusses zuzüglich der darauf entfallenden Körperschaftsteuer. Der zusätzliche Kaufpreis wurde jeweils zum 31.03. der Jahre 1994 bzw. 1995 zur Zahlung fällig (§ 3 Teil II des Vertrages). Der Kl. übertrug diesen Geschäftsanteil an der M-GmbH mit dinglicher Wirkung auf die KS-GmbH unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Teilkaufpreises i.H.v. DM (§ 5 Teil II des Vertrages).

Ende 1992, Anfang 1993 geriet die KS-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Vergleichsverfahren wurde eröffnet. Die von der KS-GmbH geschuldeten zusätzlichen Kaufpreisteile zu dem Kaufpreis von DM betreffend die Übertragung der Kapitalanteile an der K-GmbH wurden lediglich mit 40 v.H. der Forderungen bedient.

Mit ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr 1992 erklärten die Kl. einen Veräußerungsgewinn gem. § 17 aus dem Verkauf von 100 % der Anteile des Kl. an der K-GmbH i.H.v. 149.036 DM. Diesen Gewinn hatten die Kl. wie folgt ermittelt:

Kaufpreis

DM

./. Teilverlust von 60 v.H. 1.148.160 DM

DM

DM

./. AK Stammkapital

DM

Einbringung von 50 v.H. der Anteil an der M-GmbH als verdeckte Einlage ...

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