Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung der Abschreibungen auf die tatsächlich angefallenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vornahme von Absetzungen nach dem EStG sowie dem FöGbG ist auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten begrenzt.

 

Normenkette

EStG § 7a Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 21; FöGbG § 4; EStG § 7 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.01.2009; Aktenzeichen IX B 148/08)

BFH (Beschluss vom 15.01.2009; Aktenzeichen IX B 148/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin (Kl.) und ihrem Ehemann im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2006 ein Anspruch auf Absetzung für Abnutzung (AfA) nach dem Fördergebietsgesetz (FöGbG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) zusteht.

Die Kl. ist ehemalige Mitarbeiterin der Finanzverwaltung. Sie wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute sind hälftige Miteigentümer des Mehrfamilienhauses „B Str. 21 in D”. Der Ehemann der Kl. erwarb das 1904 erbaute und denkmalgeschützte Objekt durch Schenkung von seiner Mutter im Jahr 1991 zunächst zu Alleineigentum. Im Jahr 2005 übertrug er 50% seines Eigentums auf die Kl. Das Objekt dient seit Längerem der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Zeitraum zwischen 1994 bis 1997 fanden grundlegende Sanierungsarbeiten sowie ein Umbau von einem Haus mit drei zu einem Haus mit sieben Wohneinheiten statt.

Bereits mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 1994 am 07.11.1995 wiesen die Kl. und ihr Ehemann den Beklagten (Bekl.) auf das in Gang gesetzte und geplante Umbau- und Sanierungsvorhaben hin und erläuterten den groben Ablauf und die Finanzierung. Die Baumaßnahmen sollten nach ihren Angaben voraussichtlich bis April/Mai 1996 abgeschlossen sein.

In der Einkommensteuererklärung 1995 erklärten die Kl. und ihr Ehemann im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung des Objekts Herstellungskosten i.H. von 22.073,36 DM (Aufwendungen für Elektroinstallation). Diese Herstellungskosten sollten nach dem Antrag der Kl. und ihres Ehemannes gemäß § 7 Abs. 4 EStG mit 2% jährlich linear abgeschrieben werden. Im Einkommensteuerbescheid 1995 vom 26.09.1996 berücksichtigte der Bekl. insoweit antragsgemäß eine AfA i.H. von 441,– DM.

In der Einkommensteuererklärung 1996 – Eingang beim Bekl. 30.09.1997 – gaben die Kl. und ihr Ehemann an, dass sechs der sieben neu gestalteten Wohneinheiten bereits seit 1996 und eine Wohneinheit seit dem 01.03.1997 wieder vermietet worden seien (vgl. Aufstellung Mieteinnahmen). In dem zur Anlage V gehörigen Formularfeld „Fertiggestellt am” trugen die Kl. und ihr Ehemann „1996” ein. Ferner erklärten sie im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung des Objekts weitere Herstellungskosten i.H. von 494.267,12 DM. Als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung machten sie eine linerae AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG i.H. von 10.327,– DM (2% von 516.340,– DM) sowie eine Sonderabschreibung gemäß § 4 Abs. 1 u. 2 FöGbG i.H. von 36.380,– DM geltend. Mit Bescheid vom 05.12.1997 setzte der Bekl. die Einkommensteuer (ESt) 1996 zunächst auf 4.146,– DM fest. Dabei wurden die geltend gemachten Abschreibungsbeträge antragsgemäß berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legten die Kl. und ihr Ehemann am 05.01.1998 Einspruch ein und beantragten den Abzug weiterer Sonderabschreibungen i.H. von 14.880,– DM. Der Bekl. half dem Einspruch mit Bescheid vom 30.01.1998 ab und setzte die ESt 1996 auf 10,– DM fest.

Mit der Einkommensteuererklärung 1997 erklärten die Kl. und ihr Ehemann „Nachträgliche Herstellungskosten” i.H. von 59.804,– DM (Elektroinstallation, Architekt und Bauleitung, Trockenbauarbeiten, Restbeträge Fliesenarbeiten und Einbauküche). Gleichzeitig machten sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine linerae AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG i.H. von 11.523,– DM und eine Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 1 u. 2 FöGbG i.H. von 140.000,– DM geltend. Auch hier enthielt das Formularfeld „Fertiggestellt am” der Anlage V zur Einkommensteuererklärung den Eintrag „1996”. Der Bekl. setzte die ESt 1997 mit Bescheid vom 23.04.1998 auf 0,– DM fest. Das zu versteuernde Einkommen lag dabei 5.309,– DM unter dem seinerzeitigen Grundfreibetrag. Die erklärten AfA-Beträge wurden antragsgemäß berücksichtigt.

In der Einkommensteuererklärung 1998 machten die Kl. und ihr Ehemann weitere Herstellungskosten i.H. von 57.554,– DM geltend. Auf Rückfrage des Veranlagungsbezirks erklärten sie, dass es sich hierbei um bereits im Jahr 1996 entstandene, jedoch erst im Jahr 1998 bezahlte Aufwendungen gehandelt habe. Als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beantragten die Kl. und ihr Ehemann eine linerae AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG i.H. von 12.674,– DM sowie eine Sonderabschreibung gemäß § 4 Abs. 1 u. 2 FöGbG i.H. von 130.898,– DM. Der Bekl. setzte die ESt 1998 mit Bescheid vom 24.03.1999 auf 24.784,– DM fest. Dabei...

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