Entscheidungsstichwort (Thema)

Preisgelder als Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Architektentätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Preisgelder, die einem Architekten im Rahmen einer auf typische Berufsleistungen zugeschnittenen Auslobung zufließen und hinter denen besondere wirtschaftliche Interessen der Wettbewerbsveranstalter stehen, sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Sie sind keine privat veranlassten Preisgelder für besondere Lebensleistungen des Architekten, die steuerfrei wären.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Preisgelder zu den Einnahmen aus freiberuflicher Architektentätigkeit gehören.

Die Kläger erzielen als Architekten gemeinsam in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

Sie erhielten im Jahre 2002 ein Preisgeld in Höhe von EUR XXXX,– für den X. Platz in dem von der B. Bank Bauspar AG und der Zeitschrift B. veranstalteten Wettbewerb „Bauen für die Zukunft”, mit dem das von den Klägern eingereichte, von ihnen geplante und begleitete Projekt Solarsiedlung in A-Stadt prämiert wurde.

Außerdem erhielten sie im Jahre 2004 zusammen mit dem Bauherrn Y. GbR ein Preisgeld von EUR XXXXX,– für den X. Platz des 2004 erstmals vom Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vergebenen „Innovationspreis Wohnungsbau” des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem ein von den Klägern eingereichtes, in den Jahren 2001 bis 2004 geplantes und begleitetes Bauvorhaben in B-Stadt als herausragendes Projekt prämiert wurde. Das Preisgeld ging je zur Hälfte an den Bauherrn und an die Kläger als Architekten.

In ihren Feststellungserklärungen für 2002 und 2004 behandelten die Kläger die Preisgelder nicht als steuerpflichtige Einnahmen. Der Beklagte veranlagte sie zunächst erklärungsgemäß, jedoch gemäß § 164 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nach Kenntniserlangung von den beiden Preisgeldern vertrat der Beklagte die Auffassung, es handele es sich insoweit um nach der Beteiligungsquote zu verteilende Betriebseinnahmen und erließ am 6.6.2007 gemäß § 164 Absatz 2 AO geänderte Feststellungsbescheide für 2002 und 2004. Gleichzeitig hob er den bisherigen Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die hiergegen eingelegten Einsprüche waren nur insoweit erfolgreich, als für 2004 lediglich Einnahmen in Höhe von EUR XXXXX,– angesetzt und für beide Jahre die Preisgelder wie beantragt allein dem Gesellschafter K. zugerechnet wurden.

Mit ihren Klagen, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, bei beiden Preisgeldern handle es sich nicht um Betriebseinnahmen.

Die Preise seien jeweils im nachhinein für bereits erbrachte Werke verliehen worden. Sämtliche Planungsleistungen seien nicht im Rahmen eines Ideenwettbewerbs eingereicht, sondern bereits vorzeitig im Zusammenhang mit einer konkreten Beauftragung durch die jeweiligen Bauherrn erbracht worden. Die nachträgliche Prämierung der Planungsleistungen durch die B. Bank Bauspar AG und B. bzw. das Ministerium für Bauen und Verkehr stehe nicht im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, da keine steuergegenständliche Erwerbstätigkeit mit der durch die Jury erfolgten Auswahl für die Preisvergabe verbunden gewesen sei.

Zudem sei die Intention des „Innovationspreises Wohnungsbau” in der Hauptsache auf die Würdigung der Nutzungsqualitäten des Wohnens und nicht der architektonischen Qualitäten gerichtet. Auch insofern sei ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang des Wertzuwachses mit dem Betrieb zu verneinen.

Im übrigen seien die Preise „Bauen für die Zukunft” und der „Innovationspreis Wohnungsbau” unter sinngemäßer Anwendung eines Erlasses des hessischen Finanzministers vom 11.11.2002, S 2120 A -98-II B 1 a steuerfrei zu belassen, da sie mit dem hierin aufgeführten „Deutschen Zukunftspreis für Technik und Innovation” vergleichbar seien. Der „Innovationspreis Wohnungsbau” habe in diesem Erlass noch nicht erwähnt werden können, da er erstmals 2004 verliehen worden sei.

Die Kläger beantragen,

  1. die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 und 2004 vom 6.6.2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 5.10.2007 zu ändern und die zuzurechnenden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit für 2002 auf EUR XXXXX,– und für 2004 auf EUR XXXXXX festzustellen,

    hilfsweise für den Fall der vollen oder teilweisen Abweisung der Klage wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zuzulassen,

  2. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für die Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint weiterhin, bei den Preisgeldern handele es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Preisverleihungen hätten wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts und seien gezielte und unmittelbare Folge der Tätigkeit der Kläger. Dies indizier...

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