Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Auf den Kläger wurde am 12.11.1993 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … (PKW, Fremdzündungsmotor, schadstoffarm, 1598 cm³ Hubraum) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Mit Bescheid vom 16.12.1993 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer ab 12.11.1993 auf jährlich 211 DM fest. Mit Bescheid vom 22.09.1997 sprach er die Steuerbefreiung des Fahrzeugs gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1997 (KraftStG) vom 12.11.1993 bis 05.06.1995 aus und setzte die Kraftfahrzeugsteuer ab 06.06.1995 neu fest.

Am 05.12.1997 erließ er einen auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG gestützten Änderungsbescheid, in dem er die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 12.11.1993 bis 30.06.1997 auf 766 DM festsetzte und die Steuerbefreiung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nunmehr vom 01.07.1997 bis 22.01.1999 aussprach. Hierdurch ergab sich eine um 181 DM erhöhte Kraftfahrzeugsteuer.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage macht der Kläger geltend, der Beklagte habe bei Erstellung des Bescheides vom 22.09.1997 § 3 b Abs. 1 Nr. 1 KraftStG falsch ausgelegt, indem er die Befreiung ab dem Tag der Erstzulassung ausgesprochen habe. Ihm seien alle rechtlichen Grundlagen für eine korrekte Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung bei Erlaß des Bescheides bekannt gewesen. Eine rückwirkende Änderung des bestandskräftigen Bescheides habe nicht erfolgen dürfen. Die Voraussetzungen von Änderungsvorschriften, insbesondere der §§ 129, 164, 173 der Abgabenordnung (AO), § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG lägen nicht vor. So habe auch das Finanzgericht (FG) Düsseldorf im Urteil vom 15.12.1993 8 K 204/91 (EFG 1994, 538) entschieden.

Der Kläger beantragt,

den Kraftfahrzeugsteuerbescheid für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 05.12.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 09.02.1998 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG stelle eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur fehlerberichtigenden Änderung des Bescheides vom 22.09.1997 dar. Das Urteil des FG Düsseldorf sei hier nicht einschlägig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist das Halten von Personenkraftwagen ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 76, 1) in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABl. EG Nr. L 100, 42) entsprechen und die in Nr. 1 der Norm näher bezeichneten Grenzwerte einhalten. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn in den Fällen der Nr. 1 der Personenkraftwagen vor dem 01.01.2001 erstmals zum Verkehr zugelassen wird. Sie endet, sobald die Steuerersparnis vor dem 01.01.2006 auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG bei Antrieb von Fremdzündungsmotor den Betrag von 250 DM erreicht hat. § 3 b wurde durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur stärkeren Berücksichtigung der Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von Personenkraftwagen (KraftStÄndG 1997) vom 18.04.1997 (BGBl I 1997, 805) mit Wirkung ab 01.07.1997 (Art. 5 Abs. 1 KraftStÄndG 1997) eingefügt.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG ist die Kraftfahrzeugsteuer u. a. neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen. Danach dürfen rechtsfehlerhafte Steuerbefreiungen auch rückwirkend korrigiert werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Steuerbefreiung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlerhaft ausgesprochen worden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20. August 1985 VII R 182/82, BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716).

2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

a) Der Beklagte hat für das streitbefangene Fahrzeug die Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu Recht vom 01.07.1997 bis zum 22.01.1999 gewährt.

Das Fahrzeug erfüllt unstreitig die Voraussetzungen dieser Norm und wird mit Fremdzündungsmotor angetrieben.

Die Steuerbefreiung kann erst ab 01.07.1997 ausgesprochen werden. Zwar beginnt nach dem Wortlaut des § 3 b Abs. 1 Satz 1 KraftStG die Steuerbefreiung mit dem Tag der erstmaligen Zulassung. Das Gesetz ist aber erst zum 01.07.1997 in Kraft getreten. Es kann sich nur auf Erstzulassungen nach diesem Datum beziehen. Fü...

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