Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die Anwendung der Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens ist maßgeblich, welche Steuer der Erblasser für den vorangegangenen Erwerb tatsächlich entrichtet hat.

2) Die zu § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ergangen Rspr. findet keine Anwendung, denn § 27 ErbStG sieht keine fiktive Steuerberechnung vor.

 

Normenkette

ErbStG §§ 13a, 13b, 14, 27 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.02.2019; Aktenzeichen II R 25/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob für ererbtes Betriebsvermögen die Steuerbegünstigung gem. §§ 13a, 13b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu gewähren ist und wie die Steuerermäßigung für den mehrfachen Erwerb desselben Vermögens gem. § 27 ErbStG zu berechnen ist.

Der Kläger ist Alleinerbe seines am 00.00.0000 verstorbenen Vaters. Der Erblasser hatte seine 2005 vorverstorbene Ehefrau, die Mutter des Klägers, beerbt. Zu deren Nachlass gehörte u. a. ein auf den Erblasser übergegangenes und mit seinem Tod erloschenes Nießbrauchsrecht. Diesbezüglich wählte der Erblasser die Versteuerung gem. § 23 ErbStG. Dementsprechend setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer gegenüber dem Erblasser fest, wobei sich die sofort zu entrichtende Steuer auf X Euro belief und die in Jahresbeträgen zu entrichtende Steuer für die Jahre 2006 bis 2008 X Euro betrug (insgesamt X Euro). Auf den Erbschaftsteuerbescheid (Blatt 239 f der Steuerakte und Blatt 52 f der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Zum Nachlass des Erblassers gehörte der Betrieb „E 2 – gewerbliche Vermietung”. Im Betriebsvermögen hielt der Erblasser zum Todestag einen 12 %igen Anteil an der E Beteiligungs-GmbH, den er im Erbgang nach seiner vorverstorbenen Ehefrau erhalten hatte. Einen weiteren, 30 %igen Geschäftsanteil hatte der Erblasser mit Wirkung zum 31.12.2008 auf den Kläger übertragen (vgl. privatschriftliche Vereinbarung vom 11.12.2008 und notarielle Vereinbarung vom 19.12.2008, Blatt 95 bis 99 der Gerichtsakte). Der Kläger hielt 74 % der Anteile an dieser Gesellschaft. Weitere 14 % hielt die E Immobilien GmbH & Co. KG, an der der Kläger zu 100 % beteiligt war.

Im Gesellschaftsvertrag der E Beteiligungs-GmbH ist in § 8 Abs. 4 geregelt, dass die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens 60 % der Stimmen vertreten sind, wobei je 1.000 DM der Geschäftsanteile eine Stimme zukommt. Dem Erblasser stand ein höchstpersönliches, nicht auf Erben übergehendes Stimmrecht in 10-facher Höhe zu (§ 8 Abs. 4 Buchstabe c des Gesellschaftsvertrages, Blatt 48 der Gerichtsakte).

In der Erbschaftsteuererklärung beantragte der Kläger für den Betrieb „E 2 – gewerbliche Vermietung” die Gewährung der Steuerbegünstigung gem. §§ 13a, 13b ErbStG. Den Wert des Betriebsvermögens gab er mit X Euro an.

Der Beklagte folgte der Steuererklärung und setzte die Erbschaftsteuer durch Bescheid vom 08.07.2010 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abgabenordnung (AO) auf X Euro fest. Er gewährte dabei für das Betriebsvermögen „E 2 – gewerbliche Vermietung” die Vollverschonung gem. §§ 13 a, 13b ErbStG und berechnete den Ermäßigungsbetrag gem. § 27 ErbStG wegen des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens mit X Euro. Auf den Bescheid (Blatt 125 ff der Steuerakte) wird Bezug genommen. Auf den dagegen erhobenen Einspruch des Klägers vom 03.08.2010 ergingen aus hier nicht streitigen Gründen weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Änderungsbescheide am 17.12.2010 und am 21.04.2011, auf die hingewiesen wird (Blatt 214 ff und 247 ff der Steuerakte).

Im Anschluss an eine Prüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung R vertraten das für die Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens der „E 2 – gewerbliche Vermietung” zuständige Finanzamt O und der Beklagte die Auffassung, dass die Steuerbegünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG nicht zu gewähren sei. Denn bei dem zum Betriebsvermögen gehörenden 12 %igen Anteil an der E Beteiligungs-GmbH handele es sich um Verwaltungsvermögen, was zu einer Verwaltungsvermögensquote in Höhe von 91,7342 % führe. Dementsprechend stellte das Finanzamt O den Wert des Betriebsvermögens durch Bescheid vom 05.12.2012 auf X Euro fest und teilte den Anteilswert für den Anteil an der E-Beteiligungs GmbH mit X Euro und die Verwaltungsvermögensquote mit 91,7342 % mit (Blatt 349 ff der Steuerakte).

Der Beklagte setzte dementsprechend die Erbschaftsteuer durch Änderungsbescheid vom 07.12.2012 auf X Euro ohne die Gewährung der Steuerbegünstigung gem. §§ 13a, 13b ErbStG fest (Blatt 334 ff der Steuerakte).

Nach dem dagegen vom Kläger eingelegten Einspruch vom 08.01.2013 änderte der Beklagte die Erbschaftsteuerfestsetzung durch Bescheide vom 04.04.2013 (Blatt 378 ff der Steuerakte), 28.05.2013 und 29.01.2014 (beide Band III der Steuerakte) aus hier nicht streitigen Gründen. Am 22.07.2013 erging eine geänderte Feststellung des Betriebsvermögens (Band III der Steuerakte).

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