rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgemäßige Belehrung über Klagefrist bei Fristende an einem Sonntag, Samstag oder Feiertag

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Rechtsmittelbelehrung über die Erhebung der Klage ist wegen fehlendem Hinweis auf eine mögliche Verlängerung der Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977, sofern der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, weder unrichtig noch unvollständig.

 

Normenkette

FGO § 55 Abs. 2 S. 1, § 47 Abs. 1; AO 1977 § 108 Abs. 3, 1, § 122 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 187-188

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.03.2006; Aktenzeichen X R 18/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Frist für die Erhebung der Klage gewahrt wurde und in welcher Höhe Zahlungen an die Mutter als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd berücksichtigt werden können.

Mit notarieller Urkunde vom wurde dem Kläger, der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist, von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Einfamilienhaus übertragen. Das Gebäude wurde bis zum Übertragungszeitpunkt als Einfamilienhaus genutzt und vom Kläger und seiner Mutter bewohnt. In dem Grundstücksüberlassungsvertrag verpflichtete sich der Kläger, seiner Mutter lebenslang eine monatlich wiederkehrende Zahlung in Höhe von die im Grundbuch als Reallast gesichert ist, zu leisten. Gleichzeitig schloss der Kläger mit seiner Mutter einen Mietvertrag ab. Hierbei wurde der Mutter die im Erdgeschoss des Anwesens gelegene abgeschlossene Wohnung mit einer Fläche von vermietet. Das Mietverhältnis wurde auf Lebenszeit der Mieterin geschlossen und war von Seiten des Klägers unkündbar. Der Mietzins für die lebenslängliche entgeltliche Nutzung betrug monatlich zuzüglich Nebenkosten. Der Kläger bewohnte die im Obergeschoss gelegenen Räume, die ebenfalls eine Fläche von hatten. Die dauernde Last in Höhe von monatlich wurde vom Kläger unstreitig auf ein Konto seiner Mutter bei der überwiesen. Die Mutter zahlte – gleichfalls unstreitig – die monatliche Miete auf ein Konto des Klägers bei der ein. Nach Angaben des Klägers wurde der vereinbarte Mietzins anhand des Nachbarhauses ermittelt, das in identischer Bauweise errichtet und das seit Jahren vermietet ist.

Entgegen der Erklärung des Klägers erkannte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die wiederkehrenden Zahlungen in Höhe von an die Mutter nicht in voller Höhe als dauernde Last steuermindernd an, sondern nur insgesamt, da der Beklagte im Gegenzug die von der Mutter gezahlte monatliche Miete gegenrechnete mit Schreiben vom 10. September 2000 beantragte der Kläger die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 9. August 2000 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a Abgabenordnung (AO) hinsichtlich nicht mehr streitbefangener Punkte. Außerdem begehrte er den

Abzug der wiederkehrenden Zahlungen an die Mutter in Höhe von insgesamt gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

Das FA änderte mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 hinsichtlich nicht streitbefangener Punkte den Bescheid vom 9. August 2000, lehnte jedoch erneut den weiteren Abzug der wiederkehrenden Zahlungen an die Mutter in Höhe von ab.

Der hiergegen gerichtete Einspruch vom 6. Januar 2001 – eingegangen beim FA am 8. Januar 2001 – hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2003).

Die Einspruchsentscheidung war mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:

„Gegen diese Entscheidung kann Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Finanzgericht München, 81630 München, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Finanzgericht München in München, Ismaninger Str. 95, zu erklären. Ebenso kann die Klage bei den Außensenaten des Finanzgerichts München in Augsburg, Frohsinnstr. 21, 86150 Augsburg, schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Außensenate erklärt werden.

Die Klage ist gegen das Finanzamt Fürstenfeldbruck zu richten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen diese Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass diese Einspruchsentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung durch Postzustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. Im Falle der Ersatzzustellung durch Niederlegung ist bereits der Tag der Niederlegung der Tag der Zustellung. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei dem Finanzamt Fürstenfeldbruck innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den angefochtenen Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung bezeichnen. Sie soll einen bestimmte...

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