rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei einem im Inland wohnenden Arbeitnehmer mit einem in Österreich ansässigen Arbeitgeber kann Österreich abkommensrechtlich nur die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit besteuern, die rechnerisch auf die in Österreich ausgeübte Tätigkeit entfallen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Art. 9 DBA-Österreich erfasst nicht diejenigen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, die weder für eine Tätigkeit in der Bundesrepublik noch in Österreich bezogen wurden; die Behandlung dieser Einkünfte richtet sich nach den DBA mit den Drittstaaten.

2. Nach der 183-Tage-Klausel verzichtet der Tätigkeitsstaat i. d. R. auf eine Besteuerung, wenn die Entlohnung der Tätigkeit von oder für einen nicht in seinem Staatsgebiet ansässigen Arbeitgeber erfolgt, und wenn die Vergütungen des Arbeitnehmers nicht von einer in seinem Staatsgebiet gelegenen Betriebsstätte des im Ausland ansässigen Arbeitgebers getragen werden (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA).

3. Zur Behandlung von Drittstaatseinkünften nach DBA, die sich an dem OECD-MA orientieren gilt: Der abkommensrechtliche Arbeitgeberbegriff ist ein „wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff”.

4. Danach ist als Arbeitgeber im Sinne der DBA derjenige Unternehmer zu verstehen, der die Vergütungen für die ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt.

5. Für dieses wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohnes genügt nicht eine Verrechnung durch eine allgemeine Kostenumlage. Erforderlich ist vielmehr eine Belastung mit den Vergütungen als Arbeitsvergütungen, d.h. den konkreten Aufwendungen, die der betreffenden Tätigkeit zuzuordnen sind.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4, §§ 19, 32 Abs. 1 Nr. 2; OECD-MA Art. 15 Abs. 1-2, Art. 23 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Teile der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen.

I.

Die Kläger werden für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Kläger haben ihren Wohnsitz in […] B-Stadt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit […] aufgrund des seit dem 1. Mai 1997 wirksamen Arbeitsvertrages mit der […] A-GmbH mit Sitz in Österreich, für die er seit 1. Februar 1992 als Arbeitnehmer tätig ist […]. Dienstsitz des Klägers ist [… X-Stadt in Österreich]. Als Regionalmanager im Vertriebsbereich seines Arbeitgebers ist er auch zuständig für die Bereiche Osteuropa, Österreich und Schweiz. Teil des Anstellungsvertrages des Klägers ist die Geschäftsordnung für die Geschäftsführer der A-GmbH vom 7. März 1997 (§ 1 Abs. 1 des Vertrages […]).

Der Kläger übte in den Streitjahren seine nichtselbständige Arbeit sowohl in Deutschland als auch in Österreich und zusätzlich in Drittstaaten, nämlich Schweiz, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Polen, Griechenland und Russland aus. In den jeweiligen Drittstaaten sind rechtlich selbständige Tochterunternehmen der […] A-Mutter-AG ansässig. Diese Tochterunternehmen (von denen eine der Arbeitgeber des Klägers ist) haben eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit im gesamten Vertriebsgebiet getroffen […]; die Zusammenarbeit bezieht sich u.a. auf gemeinsame Marketingstrategien, Controlling, Vertriebskoordination, Produktmanagement. In Ziffer 3 der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Vereinbarung haben die Tochterunternehmen die Aufteilung von Kosten, die gemeinschaftliche Gebietsfunktionen betreffen, vereinbart. Die ersten beiden Absätze der Vereinbarung in Ziffer 3 […] lauten:

„3.1 Vereinbarung zur Kostenaufteilung

Die Parteien verpflichten sich, ihren jeweiligen, angemessenen Teil der Kosten für die gemeinschaftlichen Gebietsfunktionen für jedes Produktsortiment eines jeden Jahres entsprechend Absatz 3.2 zu tragen, so wie in den Bestimmungen der Regelung zu dieser Vereinbarung festgelegt.

3.2 Berechnung der Gebietskosten

Der Gesamtbetrag der im Rahmen dieser Vereinbarung aufzuteilenden Kosten ist wie folgt zu berechnen:

  1. Der Gebietsmanager berechnet sämtliche direkten und indirekten Kosten, die ihm im Laufe des Jahres in Verbindung mit der Ausführung der gemeinschaftlichen Gebietsfunktionen bezügliche eines Produktsortiments, für welches er Gebietsmanager ist, entstanden sind […].
  2. In den Kosten enthalten sind Löhne und Gehälter, Lieferungen, Betriebskosten und Ausgaben für von anderen Filialen oder Dritten ausgeführten Arbeiten oder für von diesen erworbenen Rechten in Zusammenhang mit der Ausführungen der gemeinsamen Gebietsfunktionen.
  3. In den Kosten enthalten sind der ordnungsgemäß zuweisbare Anteil an Abschreibung auf Anlagevermögen und allgemeine Leistungen.”

Die Aufteilung der Gebietskosten soll nach einem Nachtrag zu dieser Vereinbarung im Verhältnis der Umsätze einer Vertragspartei zu den Umsätzen aller Vertragsparteien erfolgen […]. Die entsprechende Klausel der Vereinbarung lautet:

„Der Anteil an den Gebietskosten bezüglich jedes Produktsortiments entsprechend Absatz 3.2 für das jeweilige Jahr ist wie folgt zu ermitteln:

  1. Die Gebietskosten...

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