Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Minderung des geldwerten Vorteils bei Kfz-Überlassung wegen Bezinkosten (Treibstoffkosten). Anrechnung von Nutzungsentgelten nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Kfz-Überlassung. Keine Minderung geldwerten Vorteils wegen Treibstoffkosten. Nachforderung für Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag 1997 bis 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs pauschal nach der 1 %-Methode ermittelt, ist Grundlage für die Wertermittlung nur der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) anzusetzende Listenpreis für das Kfz. Die von den Arbeitnehmern für ihre Dienstfahrzeuge ohne Ausgleich selbst getragenen Treibstoffkosten sind nicht zu berücksichtigen.

2. Offen bleiben konnte, ob bei der Minderung des vom Listenpreis des Dienstfahrzeugs abgeleiteten geldwerten Vorteils um die vom Arbeitnehmer für die Überlassung des Pkw zur privaten Nutzung gezahlten Entgelte nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nur pauschale Nutzungsentgelte anzurechnen sind oder auch ein kilometerbezogenes Nutzungsentgelt.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3, § 8 Abs. 2 Sätze 2, 9, § 40 Abs. 1 Nr. 2; LStR 2001 R 31 Abs. 9 Nr. 1 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.10.2007; Aktenzeichen VI R 96/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

2

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin betreibt ein Autovermietungsunternehmen. In der Zeit vom 03.07.2000 bis 05.09.2001 führte der Beklagte (das Finanzamt/FA) bei ihr eine Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 1997 bis 2000 durch. Dabei wurde u. a. festgestellt, dass die Klägerin im Prüfungszeitraum einem Teil ihrer Arbeitnehmer-Fahrzeuge mit der Möglichkeit zur Privatnutzung verbilligt überlassen und den geldwerten Vorteil hieraus nicht der Lohnsteuer unterworfen hatte. Auf Antrag der Klägerin wurde der geldwerte Vorteil nach der 1-% Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i. Verb. m. § 8 Abs. 2 EStG ermittelt. Über die Berechnungsgrundlagen und die Anrechnung der von den Arbeitnehmern für die Kfz-Überlassung tatsächlich geleisteten Entgelte besteht Einvernehmen. U. a. aus diesem Grund forderte das FA mit Bescheid vom 12.09.2001 von der Klägerin gem. § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG folgende Beträge nach: Lohnsteuer DM, Solidaritätszuschlag DM und Kirchensteuer (ev. + rk.) DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 07.09.2001 verwiesen.

Gegen den Nachforderungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete:

Das FA habe bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Fahrzeugüberlassung nicht berücksichtigt, dass ihre Arbeitnehmer sämtliche Benzinkosten selbst zu tragen hatten. Dies entspreche zwar R 31 Abs. 9 Nr. 1 S. 5 Lohnsteuerrichtlinie (LStR) 2001, würde aber zu einer unangemessen hohen Besteuerung ihrer Arbeitnehmer im Vergleich zu denjenigen führen, bei welchen der Arbeitgeber auch die Treibstoffkosten trage. Der Richtlinie könne daher in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Zwar sei unbestritten, dass der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen könne. Die Methodenkonsequenz finde jedoch ihre Grenze in einer offensichtlichen Steuerungerechtigkeit. Zu einer solchen komme es aber, wenn bei Anwendung der 1 %-Methode entsprechend R 31 Abs. 9 Nr. 1 S. 5 LStR nicht danach differenziert werde, wer für das Dienstfahrzeug die Treibstoffkosten trage.

So bekämen z. B. leitende Angestellte nicht nur höherwertige Fahrzeuge mit höherem Kraftstoffverbrauch zur Verfügung gestellt. Für diese würden die Arbeitgeber i. d. R. zudem auch die Treibstoffkosten tragen. Hinzu komme, dass leitende Angestellte mit ihren höherwertigeren Fahrzeugen mehr Privatfahrten unternehmen würden. Insgesamt sei ihr Vorteil aus der verbilligten Kfz-Überlassung daher ungleich höher als der von einfachen Angestellten. Wenn aber gut verdienende Angestellte nur aus Gründen der Steuervereinfachung steuerlich besser gestellt würden als eine Vielzahl kleiner Angestellter, die den Kraftstoff selbst bezahlen müssten, sei dies ein nicht mehr hinnehmbares Ergebnis, zumal diese Ungleichheit leicht vermieden werden könne. Es müsste die 1 %-Regelung lediglich – wie von Kalmes in Betriebs-Berater 1992, S. 2194 vorgeschlagen – mit Schätzungselementen kombiniert werden. Es sei auch keineswegs systemwidrig, wenn bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Kfz-Überlassung danach differenziert würde, wer die Treibstoffkosten zu tragen hat. So seien nach R 31 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 1 und 2 LStR 2001 vom pauschal ermittelten Nutzungswert auch solche Nutzungsentschädigungen der Arbeitnehmer abzuziehen, die sich nach der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeuges richten. Die Berücksichtigung individueller Gegebenheiten sei also nicht von vorn...

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