Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitweise Gestellung exklusiver Fahrzeuge mit professionellem Chauffeur ist keine Beförderungsleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die zeitweise Gestellung exklusiver Fahrzeuge mit professionellem Chauffeur durch einen Chauffeur- und Limousinenservice zur zeitlich flexiblen Durchführung der jeweils vom Kunden gewünschten Beförderungen geht über eine reine Beförderungsleistung hinaus. Es liegt eine sonstige Leistung eigener Art vor, deren Ort sich nach der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG nach dem Sitz des leistenden Unternehmers richtet.

 

Normenkette

UStG 1999 § 3b Abs. 1, § 3a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.06.2008; Aktenzeichen XI B 201/07)

BFH (Beschluss vom 12.06.2008; Aktenzeichen XI B 201/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin nicht steuerbare Beförderungsleistungen im Ausland erbracht hat.

Die Klägerin betreibt einen sog. Chauffeur- und Limousinen-Service. Ihre Serviceleistungen bestehen u. a. darin, den Bestellern für einen bestimmten Zeitraum an gewünschten Orten im In- und Ausland moderne komfortable Luxuslimousinen mit Chauffeur zu überlassen. Diese Leistungen werden nach Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet.

In den Zeiträumen vom 15. Dezember 2000 bis 30. Januar 2001 und vom 13. Oktober 2003 bis 19. April 2004 führte das beklagte Finanzamt (Finanzamt) eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bzw. eine Außenprüfung durch. Im Rahmen dieser Prüfungen wurde festgestellt, dass die Klägerin an verschiedenen Orten im Ausland getätigte Umsätze als nicht steuerbare Beförderungsleistungen behandelte. Die jeweiligen Prüfer kamen jedoch zu dem Ergebnis, dass die, neben den unstreitig nicht steuerbaren reinen Transferfahrten, durchgeführte Gestellung von Beförderungsmitteln mit Fahrer keine Beförderungsleistung, sondern eine Vermietung darstelle und der Ort dieser sonstigen Leistung am Firmensitz der Klägerin sei (vgl. Bericht über die Umsatzsteuerprüfung vom 12. Februar 2001 nebst Anlagen und Bericht über die Außenprüfung vom 27. Januar 2004).

Unter Auswertung der Feststellungen der Außenprüfung setzte das Finanzamt mit geänderten Bescheiden vom 18. Juni 2004 die Umsatzsteuer für 1999 auf 145.152,70 EUR (283.894 DM) und für 2000 auf 230.973,55 EUR (451.745 DM) fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin habe von einem Kunden im Jahr 1999 den Auftrag zur Beförderung von Personen anlässlich der Air Show im Juni 1999 in Paris bekommen. Die Beförderung sei mit vier Bussen von jeweils 17 bzw. 18 Sitzen durchgeführt worden. Die Beförderung sei morgens vom Hotel in Paris zum Flughafen Le Bourget und abends zurück zum Hotel erfolgt. Weitere Fahrten seien nicht durchgeführt worden. Einfluss auf die Wegstrecke hätten die Fahrgäste nicht gehabt.

Des Weiteren habe die Klägerin anlässlich der Tagung des Internationalen Währungsfonds im September 2000 in Prag von diversen Firmen den Auftrag erhalten, benannte Personen vom Flughafen zum Hotel bzw. vom Hotel zum Kongresszentrum und wieder zurück zu befördern. Die Uhrzeit für den Beginn der Beförderung sei jeweils festgelegt gewesen. Einen Einfluss auf die Wegstrecke oder die Neubestimmung des Ausgangs- bzw. Zielortes hatten die zu befördernden Personen auch hier nicht. Es sei vielmehr klar vereinbart worden, dass bei Veränderungen der getroffenen Vereinbarungen durch den Auftraggeber eine Gewährleistung des Beförderungsauftrags nicht mehr gegeben sei.

Bei den streitigen Beförderungsleistungen sei die Beförderung der Hauptzweck der Leistung gewesen, da die Klägerin den Auftrag gehabt habe, benannte Personen von einem Ort zu einem genau bestimmten anderen Ort zu bringen, und die Personen, die zu diesem Zweck in die Obhut der Klägerin gegeben worden seien, keinen Einfluss auf die durchgeführten Beförderungsfahrten gehabt hätten.

Die Klägerin schulde gegenüber dem Auftraggeber die Beförderung einer Person in einem Pkw, nicht jedoch die Vermietung eines Pkw`s mit Fahrer.

Als Ort dieser Beförderungsleistung gelte nach Art. 9 Abs. 2 b der 6. EG-Richtlinie der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet. Da die Zurücklegung der Beförderungsstrecken in Frankreich bzw. Tschechien erfolgt sei, liege kein steuerbarer Umsatz in Deutschland vor.

Die Überlassung moderner, exklusiver und repräsentativer Pkws sowie die Gestellung professioneller Chauffeure seien kein zusätzliches Leistungselement, sondern Bestandteil der zu erbringenden Beförderungsleistungen. Die Verwendung moderner Pkws entspreche europäischem Standard und sei als Beweiszeichen untauglich, da die Beförderung immer nur mit einem Pkw erfolgen könne. Ob dieser exklusiv und repräsentativ sei, sei ein subjektives Urteil und könne für die Beförderung als solches nicht entscheidend sein. Die Gestellung eines professionellen Chauffeurs sei ebe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge