Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1985–1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.1999; Aktenzeichen IX R 21/96)

 

Tenor

1. Unter Abänderung der Einkommensteuer-Änderungsbescheide 1985 mit 1987 vom November 1991 sowie der Einspruchsentscheidung vom …. August 1992 wird die Einkommensteuer für 1985 auf … DM, für 1986 auf … DM und für 1987 auf … DM herabgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 53/100, der beklagten Behörde zu 47/100 auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Finanzierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten. Der Ehemann war in den Streitjahren als Facharzt selbständig tätig, die Ehefrau war nicht berufstätig; sie leben im gesetzlichen Güterstand. Mit notariellem Kaufvertrag vom 3. November 1978 haben sie in …, … Str. 2, ein Wohnhaus mit drei Wohnungen unter gleichzeitiger Begründung von Wohnungseigentum erworben; die als Arztpraxis vom Kl genutzte Wohnung Nr. 1 (142 qm) sowie die an die Eltern der Klägerin (Klin) vermietete Wohnung Nr. 2 (75 qm) ging unmittelbar in das Alleineigentum der Klin und die von den Kl als Familienwohnung genutzte Wohnung Nr. 3 in das Alleineigentum des Kl über. Der Kaufpreis für die Wohnung Nr. 1 betrug … DM, für die Wohnung Nr. 2 … DM und für die Wohnung Nr. 3 … DM. Nach Durchführung eines Gesamtumbaus im Jahr 1979 mit einem Gesamtaufwand von … DM schloß die Klin mit ihren Eltern über die Wohnung Nr. 2 und mit ihrem Ehemann über die Wohnung Nr. 1 Mietverträge ab. Die Eltern bzw. die Mutter der Klin zahlten die Miete von … DM monatlich unmittelbar auf ein Konto des Kl ein.

Zur Finanzierung des Hauskaufs und -umbaus sowie der Einrichtung der Arztpraxis hatten die Kl im Jahr 1979 als Gesamtschuldner bei der … Bank in H. ein Darlehen in Höhe von … DM sowie der Kl allein bei der … Bank in I. ein Darlehen über … DM, für das die Klin eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hatte, aufgenommen. Im Wege einer Umschuldung wurde dieses Darlehen im Jahr 1982 durch Darlehen der … Sparkasse-I., für die der Kl nunmehr allein als Darlehensnehmer auftrat und die Kl in nur über eine selbstschuldnerische Bürgschaft und die Zweckerklärung der Grundpfandrechte mitverpflichtet wurde, ersetzt. Eine von der Klin am 30. Dezember 1982 gegenüber der Bank erklärte Teilschuldübernahme von … DM bezog sich ausschließlich auf die Finanzierung der Einrichtung der Praxisräume.

Die Wohnung Nr. 2 wurde von der Klin am 25. Oktober 1989 veräußert, das Haus mit den übrigen Wohnungen im Jahr 1990 der Hauptgläubiger in, der Sparkasse I. übereignet, weil die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen nicht mehr erwirtschaftet werden konnten. Der Verkauf des gesamten Hauses war nach einem Schreiben der Bank vom 10. Februar 1987 von den Kl bereits für das Jahr 1987 geplant gewesen.

Die auf die im Alleineigentum der Klin stehende Wohnung Nr. 2 entfallenden Schuldzinsen betrugen im Jahr 1985 … DM, 1986 … DM, 1987 … DM, 1988 … DM und 1989 bis einschließlich Oktober … DM. Sie wurden ebenso wie sämtliche weiteren Finanzierungs- und Nebenkosten für das gesamte Haus aus den Praxiseinkünften des Kl bezahlt.

Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dieser Wohnung erklärte die Klin unter Ansatz einer erhöhten AfA nach § 7 b EStG in Höhe von DM in 1985 mit 1987 bzw. (…) DM ab 1988 einen Verlust von … DM in 1985, von … DM in 1986, von … DM in 1987, von … DM in 1988 und von … DM in 1989. Das Finanzamt (FA) übernahm diese Beträge unverändert bei den Veranlagungen der einzelnen Jahre, ordnete die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch dieser Wohnung jedoch dem Kl zu. Die Einkommensteuer (ESt)-Bescheide 1985 mit 1987 sind ohne Vorbehalt der Nachprüfung, die ESt-Bescheide 1988 und 1989 dagegen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO ergangen.

Aufgrund der bei einer im Jahr 1991 durchgeführten Außenprüfung getroffenen Feststellungen erkannte das FA die auf die im Alleineigentum der Kl in stehende Wohnung Nr. 2 entfallenden Zinsaufwendungen nicht mehr als Werbungskosten an, weil nach den Darlehensverträgen aus dem Jahr 1982 allein der Kl als Darlehensnehmer ausgewiesen ist. Den Verlust aus Vermietung und Verpachtung für diese Wohnung errechnete es nunmehr unter Abzug der auf diese Wohnung entfallenden Zinsaufwendungen und setzte ihn zusammen mit anderen Vermietungseinkünften wiederum beim Kl an. Die mit den angefochtenen ESt-Änderungsbescheiden vom November 1991 festgesetzte ESt betrug nunmehr für 1985 … DM, für 1986 … DM, für 1987 … DM, für 1988 … DM und für 1989 … DM. Zugleich wurde der Vorbehalt der Nachprüfung für die Jahre 1988 und 1989 aufgehoben.

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