Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer. Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags. Solidaritätszuschlag zur KSt 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

Die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteuerminderungen i. S. des § 27 KStG sind auf der Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft für die Bemessung des Solidaritätszuschlags uneingeschränkt zu berücksichtigen, so dass sich in Fällen, in denen die Körperschaftsteuerminderung größer als die Tarifbelastung ist, eine negative Bemessungsgrundlage für die den Solidaritätszuschlag, und damit die Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags ergeben kann (Ausführungen zum Gesetzgebungsverfahren sowie zu Sinn und Zweck des vereinfachten Anrechnungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995).

 

Normenkette

SolZG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 51a Abs. 2; KStG §§ 27-30

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.11.2003; Aktenzeichen I R 66/03)

BFH (Urteil vom 19.11.2003; Aktenzeichen I R 66/03)

 

Tenor

1. Der Bescheid betreffend Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2002 wird dahingehend geändert, dass ein Erstattungsbetrag von 34.245 Euro (entspricht 66.995 DM) festgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Leistung einer Sicherheit in Höhe der der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die den Handel mit Baustoffen betreibt. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) veranlagte die Klin für das Jahr 2000 (Streitjahr) zur Körperschaftsteuer, ohne von der eingereichten Steuererklärung abzuweichen. Darin war u. a. eine im Jahre 2001 vorgenommene offene Gewinnausschüttung von 7.121.114 DM für das Jahr 2000 angegeben. Im Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 12.11.2001 wurde ein zu versteuerndes Einkommen von 769.655 DM, eine Tarifbelastung von 307.862 DM, eine Körperschaftsteuerminderung von 1.525.953 DM und ein Einkommen von 769.655 DM festgestellt. Außerdem wurde ein Erstattungsbetrag von 1.218.091 DM und ein Solidaritätszuschlag von Null DM festgesetzt. Hiergegen wandte sich die Klin mit Einspruch, mit dem sie die Erstattung eines Solidaritätszuschlags begehrte. Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 10.12.2002). Das FA vertrat die Auffassung, Solidaritätszuschlag falle bei festgesetzter positiver Körperschaftsteuer an, könne jedoch nicht erstattet werden.

Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Klin habe die Gewinne der Jahre 1994 bis 1999 thesauriert. Durch die Ausschüttung im Jahre 2001 habe sich eine Körperschaftsteuerminderung ergeben, demzufolge auch eine Minderung des Solidaritätszuschlages. Ursprünglich sei für eine Körperschaftsteuer von 45 vH Solidaritätszuschlag gezahlt worden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) berechne sich der Zuschlag nach der festgesetzten Körperschaftsteuer, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibe. Das Gesetz behandele den Fall der anrechenbaren oder vergüteten Körperschaftsteuer, nicht jedoch den Fall, in dem eine Minderung der Körperschaftsteuer nach § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) a. F. zu einer Erstattung führe. Bei dem gesetzlich geregelten Sachverhalt handele es sich um Beträge, die von einem Dritten, der ausschüttenden Gesellschaft, abgeführt worden seien. Hier sei es systemgerecht, keinen negativen Solidaritätszuschlag entstehen zu lassen. Bei der Minderung der Körperschaftsteuer nach § 25 KStG a. F. gehe es jedoch um die eigene Körperschaftsteuer. Hätte die Klin nicht thesauriert, sondern laufend ausgeschüttet, hätte sie weitaus weniger an Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Die Ansicht das FA würde dazu führen, dass sich das Ausschüttungsverhalten nach dem Solidaritätszuschlag zu richten hätte. Dies widerspräche oftmals den wirtschaftlichen Notwendigkeiten und könne nicht im Sinne des Gesetzes sein.

Die Klin beantragt,

den Bescheid über die Festsetzung eines Solidaritätszuschlages zur Körperschaftsteuer 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2002 zu ändern und einen Erstattungsbetrag von 34.254 Euro (entspricht 66.995 DM) festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA hält daran fest, dass nur bei einer Körperschaftsteuerschuld ein Solidaritätszuschlag festgesetzt werden könne.

Die Klin hat die ursprünglich ebenfalls i. S. Körperschaftsteuer 2000 erhobene Klage zurückgenommen. Der Berichterstatter hat daraufhin durch Beschluss vom 10.4.2003 das Verfahren insoweit abgetrennt und eingestellt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet.

1. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des SolZG (s. Art. 31 des Gesetzes zur Umsetzung des Förderalen Konsolidi...

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