Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzlich keine Bereicherung des Zwischenerwerbers bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen (Kettenschenkung)

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach der im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ist der Zwischenerwerber bei einer sog. „Kettenschenkung” erbschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht bereichert, wenn er den Gegenstand sogleich weiterschenkt, selbst wenn zivilrechtlich zwei Zuwendungen anzunehmen sind.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.11.2011; Aktenzeichen II B 60/11)

BFH (Beschluss vom 30.11.2011; Aktenzeichen II B 60/11)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Urkundsnr. 1175/2010 B des Notars … überließ J. T. (Vater) einem seiner Söhne, W. T. (Sohn), eine Wohnung in …. In dieser Urkunde erklärten Vater und Sohn die Auflassung, sahen aber ausdrücklich von der Eintragung einer Auflassungsvormerkung ab. Der Vater bewilligte die Eintragung im Grundbuch. Als Gegenleistungen wurden für den Vater vereinbart ein Nutzungsrecht für einen Raum sowie für gemeinsame Anlagen und Einrichtungen und außerdem die Verpflichtung des Sohns, den vom Nutzungsrecht umfassten Raum in gut nutzbaren Zustand zu erhalten. Zur Sicherung des Nutzungsrechts bewilligten und beantragten die Vertragsparteien die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des Vaters. Ferner verpflichtete sich der Sohn, an seinen Bruder einen einmaligen Geldbetrag in Höhe von 50.000 EUR zu zahlen. Soweit der Wert des Objekts die vereinbarten Gegenleistungen überstieg, erfolgte die Überlassung unentgeltlich. Vereinbart war, dass sich der Sohn diese unentgeltliche Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss; eine Ausgleichspflicht mit anderen Abkömmlingen gemäß § 2050 Abs. 3, 2052 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestand ausdrücklich nicht. Darüber hinaus verzichtete der Antragsteller gegenüber seinem Vater auf seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch sowie auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Vertragsparteien vereinbarten ein Rückforderungsrecht zu Gunsten des Vaters für den Fall,

  • • dass der Sohn vor dem Vater verstirbt und dann das Eigentum am Objekt nicht vollständig auf seinen Ehegatten und/oder eheliche Abkömmlinge des Sohns übergeht und oder übertragen wird,
  • • dass der Sohn oder dessen Rechtsnachfolger im Eigentum des Objekts dieses zu Lebzeiten des Vaters ohne dessen Zustimmung ganz oder teilweise vermietet, veräußert oder belastet oder sich dazu verpflichtet,
  • • dass über das Vermögen des Sohns ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird,
  • • dass das Objekt ganz oder teilweise zu Sicherung einer Geldforderung zwangsweise belastet oder zum Zweck der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beschlagnahmt wird, es sei denn solche Maßnahmen sind binnen 6 Monaten wieder beseitigt, sowie für den Fall,
  • • dass der Sohn oder dessen Ehegatte Scheidungsantrag stellt und Zugewinnausgleichsansprüche aus dem Objekt geltend gemacht werden.

Der Rückübertragungsanspruch wurde durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. Der Vater stimmte im Hinblick auf das Rückforderungsrecht der Veräußerung eines Miteigentums zu ½ an die Ehefrau des Sohns, die Antragstellerin, unwiderruflich zu.

Mit darauf folgender Urkundsnr. 1176/2010 B des gleichen Notars vom gleichen Tag überließ der Sohn an seine mit ihm im gesetzlichen Güterstand lebende Ehefrau, die Antragstellerin, das Miteigentum zu ½ an dem gerade überlassenen Wohneigentum. Zugleich ließen der Sohn und die Antragstellerin das Grundstück auf; der Sohn bewilligte die Eintragung der Auflassung im Grundbuch. Auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung wurde verzichtet. Die Eigentumsumschreibung sollte unmittelbar auf den Sohn und auf die Antragstellerin als Miteigentümer zu je ½ erfolgen. Nach dieser Urkunde hat die Antragstellerin an der Vorurkunde „mitgewirkt”. Die Übertragung des Miteigentums erfolgte als ehebezogene Zuwendung ohne besonderes Entgelt zur gerechten Vermögensverteilung während der Ehe. Im Falle der Scheidung oder falls die Antragstellerin vor dem Sohn verstirbt, hat der Sohn das Recht, die Zuwendung zurück zu verlangen. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs bewilligten die Vertragsteile die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Diese sollte „jedoch derzeit nicht im Grundbuch eingetragen” werden. Vereinbart wurde, dass die Antragstellerin zusammen mit dem Sohn Gesamtschuldnerin der Bankverbindlichkeiten werden wird, zu deren Sicherung Grundpfandrechte zur Eintragung kommen sollten.

Der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) beurteilte diese Vorgänge als Schenkung des Vaters an den Sohn und an die Antragstellerin als Miteigentümer je zur Hälfte. Dementsprechend setzte das FA mit Bescheid vom 16. November 2010 die Schenkungsteuer aus einem Erwerb der Antragstellerin vom Vater auf 23.200 EUR fest.

Hiergeg...

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