Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1991, Umsatzsteuer 1991 und gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.07.2000; Aktenzeichen VIII R 32/99)

 

Tenor

Der Gewerbesteuermeßbetragsbescheid und der Umsatzsteuerbescheid 1991, beide vom …, sowie der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1991 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom … werden ohne Entscheidung in der Sache aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger und … in Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1991 ein Einkaufszentrum sowie einen Imbißstand betrieben haben. Während der Kläger das Bestehen einer GbR verneint, wird sie vom Beigeladenen und Beklagten bejaht.

Der Kläger besaß im Streitjahr ein mit einer ca. 500 m² großen Halle bebautes Grundstück. In dieser Halle wurden 1991 ein Imbißstand und auf rund 372 m² ein Einkaufszentrum betrieben. Es wurde kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen abgeschlossen.

Mit dem Urteil vom … (Az.: …) verurteilte die 2. Zivilkammer des Landgerichts … den Kläger u.a. dazu, an der Auseinandersetzung der Gesellschaft Einkaufszentrum … mitzuwirken, indem er die Gewinn- und Verlustrechnung für das Einkaufszentrum … inklusive der Imbißstube, bezogen auf den Zeitraum der Auflösung der Gesellschaft am 31. Oktober 1991 vorlegt. Das Landgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, daß sich der Kläger und … zur Verfolgung gemeinsamer Vermögensinteressen verbunden hätten, deren Zweck darin bestanden habe, ein Einkaufszentrum und einen Imbiß auf dem Grundstück des Klägers zu errichten und zu betreiben. Jeder der beiden habe dazu seinen Anteil erbracht, der Kläger das Grundstück und die Gebäude, … die finanziellen Mittel und seine Geschäftsbeziehungen. Mit dem Verlangen nach Miete sei der Kläger erstmals im November 1991 aufgetreten. Eine Entlohnung habe er bis zum 31. Oktober 1991 nicht verlangt. Der Kläger und … seien für die Geschäfte des Imbisses und des Einkaufszentrums einen Gesellschaftsvertrag im Sinne der §§ 705 ff. BGB eingegangen. Sie hätten für beide Geschäftsbereiche eine gemeinsame Gebäudeversicherung und einen Steuerberatervertrag abgeschlossen.

Mit seinem Urteil vom … (Az.: …) verurteilte das OLG … auf die Berufung des Klägers diesen u.a. dazu, eine Gewinn- und Verlustrechnung für die BGB-Gesellschaft Einkaufszentrum …, die sowohl das Einkaufszentrum als auch die Imbißstube betrifft, per 31. Oktober 1991 vorzulegen. In seinen Entscheidungsgründen führte das OLG aus, daß sich der Kläger wie ein Gesellschafter verhalten habe, der auch das Einkaufszentrum betrieben habe. Der Senat sah ein gewichtiges Indiz für die Gesellschafterstellung in dem Umstand, daß der Kläger unstreitig für den Zeitraum 1. Mai bis Anfang Oktober 1991 für die zur Verfügungstellung der Hallenfläche für das Einkaufszentrum (372 m²) kein Nutzungsentgelt verlangt habe. Der Senat glaubte dem Kläger, den er in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört hatte, nicht, daß er aus bloßer Gutmütigkeit oder Nachlässigkeit diesen Anspruch nicht geltend gemacht habe. Der Senat hatte den Eindruck gewonnen, daß der Kläger auch im Jahre 1991 nicht unerfahren gewesen sei, zumal er seit 1981 eine eigene Bauschlosserei betrieben hatte. Ferner wertete das OLG in Anbetracht einer 7-Tage-Arbeitswoche und einer täglichen Arbeitszeit von 12 Stunden die Nichtgeltendmachung von Arbeitslohn bereits nach Ablauf eines Monats als für eine Gesellschafterstellung sprechenden Umstand. Eine Vernehmung von weiteren Zeugen zur Behauptung des Klägers, er habe das Einkaufszentrum nicht gemeinsam betrieben, hielt das OLG nicht für erforderlich, da dieser Vortrag unsubstantiiert gewesen sei. Der Kläger sei unstreitig Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen, da er Leitungsfunktionen ausgeübt habe.

Mit seinem Urteil vom … (Az.: …) entschied die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts … durch den Vorsitzenden über die Klage eines Lieferanten auf Bezahlung von gelieferten Waren, daß die Klage gegen den Herrn … abzuweisen war, da nicht habe festgestellt werden können, daß er Mitgesellschafter des Einkaufszentrums … gewesen sei. Dabei stellte das Gericht hauptsächlich auf die Bekundungen des Zeugen … ab, der ausgesagt hatte, daß er im September 1991 von Herrn … gebeten worden sei, eine Inventur des gesamten Bestandes vorzunehmen, weil der Kläger als Gesellschafter in das Einkaufszentrum … habe ...

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