Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1991 – 1993, 1995. Gewerbesteuermeßbetrag 1991 – 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Satzung am … errichtet worden ist. Die Aufgaben des Klägers stellen sich gemäß § 2 seiner Satzung wie folgt dar:

  • „Der Verein hat den lauteren Wettbewerb innerhalb des Einzelhandels mit besonderer Beachtung der Wettbewerbsleitsätze des Hauptverbandes des deutschen Einzelhandels zu fördern,
  • den Einzelhandel, soweit er von den berufsständischen Verbänden vertreten wird, gegen unlauteren Wettbewerb anderer Wirtschaftsstufen zu schützen,
  • zur Durchführung dieser Ziele alle für geeignet gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen, u. a. insbesondere

    • • Anträge an Behörden oder Gerichte, insbesondere gemäß § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu stellen,
    • • die Einigungsämter bzw. Einigungsstellen für Wettbewerbsstreitigkeiten bei den Industrie- und Handelskammern und sonstigen zuständigen Stellen anzurufen sowie erforderlichenfalls Strafanzeige zu erstatten.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.”

Gemäß § 4 der Satzung kann Mitglied des Vereins jeder werden, der im Lande … Einzelhandel betreibt. Dabei stehen den natürlichen Personen Personengemeinschaften und Körperschaften gleich, welche Einzelhandel betreiben. Mitglied kann ferner Jeder oder jede Organisation werden, welche sich mit der Wahrung von Interessen des Einzelhandels befaßt. Der Erwerb der Mitgliedschaft von Personen – natürlichen und juristischen Personen –, die sich dem Interesse des Einzelhandels und der Verbraucherversorgung durch Satzung oder Zwecksetzung verbunden fühlen oder diese Verbundenheit bekunden, ist möglich.

Der Verein hat sieben Mitglieder, u. a. …, der aus der Fusion des … (seinerzeit 2.500 Mitglieder) und dem … (seinerzeit 1.000 Mitglieder) entstanden ist. Zwar sieht § 6 der Satzung die Erhebung von Beiträgen von den Mitgliedern vor, in der Vergangenheit wurden aber keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

Die Tätigkeit des Klägers besteht u. a. darin, Firmen, die bei ihrer Werbung oder Preisauszeichnung Wettbewerbsvorschriften verletzen, schriftlich abzumahnen und sie zur Unterzeichnung einer beigefügten Unterlassungserklärung aufzufordern. Mit der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der jeweils Abgemahnte für jeden Fall künftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Für die Abmahnung berechnet der Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von … zuzüglich Umsatzsteuer von dem jeweiligen Abgemahnten. Die Einnahmen des Klägers bestehen im wesentlichen aus sogenannten Abmahnpauschalen. Die Überschußrechnung des Klägers stellt sich in den Jahren 1991 bis 1995 wie folgt dar:

Einnahmen

1991

1992

1994

1995

Abmahnpauschale

Vertragsstrafe Gerichtskosten

Zinsen laufendes Konto

Verbindlichkeiten

Erstattung Umsatzsteuer

….

Erstattung verauslagter Prozeßkosten

durchlaufender Posten

Summe Erträge

Aufwand

Kontogebühren

Rechts- u. Beratungskosten

Prozeßkosten

Zeitschriften u.ä.

Personal- und Lohnkosten

Sonstige Kosten

Verbindlichkeiten

Umsatzsteuer

Lohnsteuer

durchlaufende Posten

Summe Aufwand

Gewinn/Verlust

Das Personal und die Räumlichkeiten werden dem Kläger vom … gestellt. Der Geschäftsführer des Klägers ist gleichzeitig Geschäftsführer des …. Die Rechts- und Beratungskosten sowie die Prozeßkosten beruhen auf verlorenen Prozessen. Für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 gab der Kläger – nachdem der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen zunächst im Schätzungswege ermittelt hatte – Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung entsprechend seiner Gewinn- und Verlustrechnung ab.

Mit seinen geänderten Bescheiden vom 26. Oktober 1995 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer 1991 und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1991 … die Körperschaftsteuer 1992 auf … und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1992 auf … fest. Daneben setzte er Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer für die Kalenderjahre 1995 und 1996 fest. Für den Veranlagungszeitraum 1993 ermittelte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege und setzte mit seinen Bescheiden vom 9. November 1995 die Körperschaftsteuer 1993 … und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1993 auf … DM fest. Für den Veranlagungszeitraum 1994 wurden bisher keine Bescheide erlassen.

Der Kläger legte gegen alle Bescheide mit Schreiben vom 1. November 1995 Einspruch ein, die er wie folgt begründete: Bei dem … handele es sich um einen Zusammenschluß aus einem Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sei. Der Verein sei danach gem...

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