Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntgabe der Prüfungsanordnung betreffend Personensteuern nach Vollbeendigung der Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters ist eine Prüfungsanordnung soweit sie sich auf die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bezieht - anders als eine Prüfungsanordnung hinsichtlich der Betriebssteuern - an die ehemaligen Gesellschafter zu richten und diesen bekanntzugeben.

2) Die Prüfungsanordnung kann auch gegen den Rechtsnachfolger der Personengesellschaft gerichtet werden. Für diesen besteht eine Duldungspflicht i. S. der §§ 193 ff. AO auch hinsichtlich der Gewinnfeststellung.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 196-197, 193

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2006; Aktenzeichen VIII R 46/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob fristgerecht Einspruch gegen die aufgrund einer Betriebsprüfung geänderten Gewinnfeststellungsbescheide … bis … für die A. GmbH & Co KG (im folgenden A. KG) eingelegt wurde. In der Sache ist streitig, ob Feststellungsverjährung eingetreten ist und inwieweit verdeckte Gewinnausschüttungen innerhalb der B. Unternehmensgruppe stattgefunden haben.

Gesellschafter der zwischenzeitlich voll beendeten A. KG waren bis zum Streitjahr … Herr C., über dessen Vermögen im Verlauf des Einspruchsverfahrens das Konkursverfahren eröffnet wurde (Konkursverwalter ist der Kläger zu 2) sowie die Kläger zu 3) bis 6) als Kommandtisten, Komplementärin war die D. GmbH (D: GmbH). Mit Wirkung zum … trat im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung der Unternehmensgruppe die E. GmbH (E. GmbH) anstelle der D. GmbH als Komplementärin in die A. KG ein, übernahm sämtliche Anteile der ausscheidenden Kommanditisten und führte das Handelsgeschäft unter ihrer eigenen Firma als Gesamtrechtsnachfolgerin weiter.

Durch notariellen Vertrag vom … (eingetragen im Handelsregister am …) wurde die E. GmbH und die zwischenzeitlich in F. Handelsgesellschaft mbH umbenannte D. GmbH verschmolzen auf die G. GmbH (G. GmbH), an der die ehemaligen Gesellschafter der A. KG über die H. Beteiligungs KG ebenfalls beteiligt waren (zu den gesellschaftlichen Verflechtungen im Einzelnen siehe BP-Bericht vom … -Betriebsprüfungsakte). Die G. GmbH, deren Konkursverwalter der Kläger zu 1) ist, wurde damit zugleich Gesamtrechtsnachfolgerin der A. KG und Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Komplementärin (D. GmbH/F. Handelsgesellschaft mbH).

Zwischen … und … führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung I. bei der B.-Firmengruppe für die Jahre … bis … Außenprüfungen durch. Die Betriebsprüfungsanordnungen wurden – soweit sie die ehemalige A. KG betrafen – an C., die Kläger zu 3) bis 6) und die F. Handelsgesellschaft mbH adressiert „als ehemalige Gesellschafter” der KG; sie enthalten den Zusatz, dass die Prüfung „für Firma A. GmbH & Co KG” erfolgt (vgl. Verfügungen vom …, Bl. 201 ff der Akte 12 V 22/94). An die G. war zuvor am … ebenfalls eine Prüfungsanordnung für die Streitjahre ergangen, ohne dass die ehemalige A. KG hierin erwähnt ist (Bl. 163 der FG-Akte).

Die Prüfungsanordnungen blieben unangefochten.

Die Außenprüfung ergab für die ehemalige A. KG beträchtliche Gewinnerhöhungen. Wegen der Prüfungsfeststellungen im Einzelnen wird auf den BP-Bericht vom … Bezug genommen.

In Auswertung der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am … für die Streitjahre … bis … geänderte Gewinnfeststellungsbescheide. Die Bescheide wurden den ehemaligen Gesellschaftern der A. KG, nämlich der G. GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Komplementärin sowie den damaligen Kommanditisten bekannt gegeben.

Am … legte die Steuerberatungsgesellschaft der B.-Gruppe – die J. GmbH – Einspruch ein (vgl. Bl. 1 ff der Rechtsbehelfsakte), mit dem sie materiell rechtliche Einwendungen gegen die Prüfungsfeststellungen geltend machte. In dem Einspruchsschreiben, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es einleitend:

„St.-Nr.: …/…/…

G. GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der E. GmbH, diese als Gesamtrechtnachfolgerin der A. GmbH & Co KG

Geänderter Feststellungsbescheid …, … und … vom …

Einheitswertbescheid über das Betriebsvermögen auf den … und … vom …

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die oben genannten Bescheide legen wir hiermit im Namen und Auftrag unserer Mandantin Einspruch ein.”

Der Beklagte ist der Auffassung, dass mit diesem Schreiben kein wirksamer Einspruch erhoben worden und der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid daher bestandskräftig sei. Unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung wies er darauf hin, dass nach Vollbeendigung einer Personenhandelsgesellschaft nicht mehr die Gesellschaft bzw. deren Gesamtrechtsnachfolger, sondern nur die ehemaligen Gesellschafter rechtsbehelfsbefugt seien. Als Einspruch eines ehemaligen Gesellschafters könne das Schreiben nicht ausgelegt werden. Zwar sei die G. GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Komplementärin (D. GmbH) einspruchsbefugt gewesen. In dieser Eigenschaft ...

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