rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Vorwegabzugs, wenn nur Abfindung gezahlt wird

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist auch zu kürzen, wenn der Arbeitgeber nur eine Abfindung wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt hat.

2) Rechtsanwaltskosten wegen einer Streitsache mit dem Sozialamt wegen Unterhaltsleistungen an den Sohn sind nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a Abs. 1 EStG absetzbar.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1, § 10 Abs. 3 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über folgende Punkte:

  1. die Berücksichtigung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in einem Jahr, in dem der Kläger von seinem Arbeitgeber nur eine Abfindung wegen Auflösung seines Dienstverhältnisses erhalten hat,
  2. die Berücksichtigung der Rechtsanwaltskosten in einer Streitsache mit dem Sozialamt wegen Unterhaltszahlungen an den Sohn der Kläger als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG.

Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

1. Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger, dass der Kläger im Streitjahr von der Firma M. GmbH eine Abfindung aus Anlass der Auflösung seines Dienstverhältnisses in Höhe von 212.027,– DM erhalten hatte.

Im Einkommensteuerbescheid für Jahr 2001 vom 18.11.2003 hat der Beklagte beim Abzug der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben den Vorwegabzug von 12.000,– DM gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in gleicher Höhe gemindert, so dass im Ergebnis kein Vorwegabzug verblieb.

Während des Einspruchsverfahrens trugen die Kläger vor, es werde gebeten, den Vorwegabzug bei den Versicherungsbeiträgen zu überprüfen, da der Kläger im Jahre 2001 keine Arbeitgeberleistungen erhalten habe und auch nicht mehr Arbeitnehmer gewesen sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.11.2004, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch zurückgewiesen. Hierauf haben die Kläger Klage erhoben.

Zur Klagebegründung tragen die Kläger insoweit vor, im Jahre 2001 sei eine Entlassungsentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (Kündigung des Arbeitgebers zum 31.12.2000) an den Kläger gezahlt worden.

Vorsorgeaufwendungen könnten gemäß § 10 Abs. 3 EStG nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge abgezogen werden, der Höchstbetrag errechne sich aus dem Grundhöchstbetrag und dem Vorwegabzug. Der Vorwegabzug sei gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG um 16 % der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht würden.

Im Jahre 2001 seien von dem ehemaligen Arbeitgeber keine Leistungen für die Zukunftssicherung des Klägers erbracht worden. Von den Klägern seien ausschließlich eigene Aufwendungen für die Zukunftssicherung erbracht worden. Eine Kürzung des Vorwegabzugs komme daher nicht in Betracht.

Der Beklagte trägt insoweit vor, bezüglich der Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzugs seien die Einlassungen der Kläger nicht stichhaltig. Denn nach dem BFH-Urteil vom 16.10.2002 (BStBl II 2003, Seite 343) seien Entlassungsentschädigungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Vorwegabzugs einzubeziehen. Insoweit sei das seitens der Kläger angeführte BFH-Urteil vom 21.01.2004 (BStBl II 2004, 650) nicht einschlägig, zumal dort ein anderer Sachverhalt zugrundegelegen habe.

2. Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Aufwendungen für eine unterhaltene Person, nämlich ihren Sohn, wie folgt geltend:

Unterhaltszahlungen Sohn

3.840,– DM

Rechtsanwaltskosten

Rechtsanwalt S.

2.080,23 DM

Rechtsanwalt L.

1.471,46 DM

insgesamt

3.551,69 DM

dazu Fahrtkosten 1.056 km + Parkgebühren

597,12 DM

Insgesamt

7.988,81 DM

Sonstige außergewöhnliche Belastungen:

Einkommensteuernachzahlung 1999 …

Apotheke

347,72 DM

Die Kläger fügten ihrer Einkommensteuererklärung eine Anlage mit Erläuterungen zu den außergewöhnlichen Belastungen bei. Darin ist ausgeführt, die Rechtsanwaltskosten seien entstanden durch einen Rechtsstreit mit der Stadt … über die Höhe der Rückzahlung, die sie leisten müssten für Zahlungen, die die Stadt an ihren an Psychose erkrankten Sohn für Lebensunterhalt gezahlt habe.

Die Kläger haben Rechnungen der Rechtsanwälte S. sowie L. eingerecht.

Darauf wird Bezug genommen.

Im geänderten Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 19.04.2004 wurden bei den außergewöhnlichen Belastungen nur Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 3.840,– DM berücksichtigt. Die außerdem angesetzten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 4.497,– DM führten bei einer zumutbaren Belastung von 6 v.H. von 195.059,– DM, nämlich 11.713,– DM zu keiner steuerlichen Auswirkung.

In den Erläuterungen zum Bescheid wurde ausgeführt, die Aufwendungen für den Unterhalt des Sohnes seien mit 3.840,– DM angesetzt worden. Die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten seien im Rahmen der Steuerermäßigu...

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