Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.05.1999; Aktenzeichen XI R 99/96)

 

Gründe

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Ihr 1957 geborener Sohn … studierte bis 1992 in den USA …; seit 1993 ist er an der Universität „inland” eingeschrieben. Die 1965 geborene Tochter … studierte in den Streitjahren (1992 und 1993) in „inland”

Der Kläger ist Mitglied des Vorstands der … Ihm steht aufgrund einer Pensionszusage seiner Arbeitgeberin ein Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung zu. Der Kläger ist zugleich aufgrund eines Antrags nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) rentenversichert. Die Beiträge zur BfA wie zur Krankenversicherung … trägt er allein (vgl. die Erläuterungen zu den Sonderausgaben zur Steuererklärung für 1992, wonach insoweit kein Arbeitgeberzuschuß gezahlt wird).

Der Sohn der Kläger verfügte am 31. Dezember 1991 ausweislich eines Depotauszugs der X-Bank über Investmentanteile mit einem Kurswert von 53 083,90 DM. Die Einnahmen aus diesen Anteilen beliefen sich 1992 nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung der Kläger auf 3 950 DM. Der Kurswert der Anteile hat sich zum 31. Dezember 1992 auf 59 530 DM erhöht. Die Tochter der Kläger verfügt gleichfalls über Investmentanteile. Sie erzielte 1992 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5 763 DM und Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 3 867 DM (vgl. die Erläuterungen zu den außergewöhnlichen Belastungen lt. Zeile 101 der Steuererklärung). 1993 erzielte sie durch Übersetzungsarbeiten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 6 261 DM, ferner Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach den Angaben der Kläger (vgl. die Erläuterungen zu den außergewöhnlichen Belastungen lt. Zeile 95 der Steuererklärung) geringer als 6 100 DM waren. Den Kurswert der Investmentanteile ihrer Tochter am 31. Dezember 1992 bezifferten die Kläger mit 67 828 DM (vgl. ebenda).

Die Kläger beantragten in der Einkommensteuererklärung für 1992, von einer Kürzung der Vorsorgepauschale abzusehen (Anlage N, Zeile 33) und die Unterhaltsaufwendungen für ihren Sohn, die sie mit einem Betrag von 12 000 $ bezifferten, in Höhe von 6 300 DM als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zuzulassen.

Der Beklagte sah im Einkommensteuerbescheid vom 6. Juni 1994, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, zunächst von einer Kürzung des Vorwegabzugs ab. Er berücksichtigte zudem die Unterhaltsaufwendungen erklärungsgemäß. Nach Eingang von Erläuterungen zum Vermögen des Sohnes und zu den Ansprüchen des Klägers auf Altersversorgung erließ er einen geänderten Einkommensteuerbescheid vom 24. Januar 1995, mit dem er u. a. den Vorwegabzug um 7 344 DM kürzte und den Abzug von Unterhaltsaufwendungen versagte. Wegen der Begründung wird auf die Anlage zum Bescheid Bezug genommen.

Für das Streitjahr 1993 machten die Kläger Unterhaltsaufwendungen für ihren Sohn in Höhe von 6 300 DM und für ihre Tochter in Höhe von 4 539 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Hinsichtlich der Berechnung des letztgenannten Betrags wird auf die Erläuterungen zu den außergewöhnlichen Belastungen lt. Zeile 95 der Steuererklärung verwiesen. Der Beklagte lehnte unter Hinweis auf die Höhe der Vermögen der Kinder auch für dieses Jahr die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab. Durch nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid für 1993 vom 22. Februar 1995 berücksichtigte er weitere Spenden in Höhe von 110 DM, deren Ansatz die Kläger bereits vor Erlaß des erstmaligen Bescheides für dieses Streitjahr vom 30. Januar 1995 beantragt hatten.

Mit ihren Einsprüchen gegen den geänderten Bescheid vom 24. Januar 1995 für 1992 und den Bescheid vom 30. Januar 1995 für 1993 begehrten die Kläger für beide Streitjahre die Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen und für das Jahr 1992 erneut die Gewährung des ungekürzten Vorwegabzugs. Die Einsprüche blieben aus den Gründen der Einspruchsentscheidungen vom 14. März 1995, auf die Bezug genommen wird, erfolglos.

Die Kläger haben daraufhin Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, daß eine Kürzung des Vorwegabzugs bei der Veranlagung für 1992 nicht in Betracht komme, weil der Kläger sich für eine Versicherung in der Rentenversicherung der Angestellten entschieden habe und die dafür zu entrichtenden Beiträge alleine trage. Das daneben bestehende Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung aufgrund der Pensionszusage sei bei dieser Beurteilung unmaßgeblich, weil § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes 1990 (EStG) für Steuerpflichtige, die ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Arbeitgeberzuschüsse aufbringen, eine abschließende Regelung zur ungekürzten Gewährung des Vorwegabzugs enthalte. Diese Beurteilung gelte nicht nur für Veranlagungszeiträume bis 1989 und ab 1993, sondern auch für die Veranlagungszeiträume 1990 b...

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