rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellungsbescheinigung aufgrund eines DBA

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG erfordern das kumulative Vorliegen der Tatbestände "beachtliche Gründe" und "eigene Wirtschaftlichkeit".

 

Normenkette

EStG § 50d Abs. 3; AO § 42; EStG § 50d Abs. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des Veranlagungszeitraumes 1999 (– im Weiteren: a.F. –, entspricht § 50d Abs. 2 EStG geltende Fassung). Streitig ist im Wesentlichen die Frage, ob die Klägerin insbesondere im Hinblick auf ihre Beteiligung an der A-GmbH eine einkommensteuerrechtlich anerkennenswerte Funktion ausübt.

I.

Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft „Private Limited Company”), die am 15.12.1998 gegründet wurde.

Direktoren der Klägerin waren der in London ansässige Dr. BC und Herr DE. Dr. BC ist von Beruf Arzt (Psychologe) und unterhielt eine Praxis in F. Er ist Fachmann auf dem Gebiet „corporate psychology”. Dr. BC erhielt ein Gehalt von der Klägerin. Er war verheiratet mit Frau GH, einer der ehemaligen Inhaberinnen der A-GmbH. Herr DE ist Wirtschaftsprüfer und in der Schweiz ansässig. Herr DE war wesentlich in der Sparte „private equity” [Beteiligungsfinanzierungen nicht börsennotierter Unternehmen] tätig. Herr DE erhielt keine regelmäßigen Bezüge; er ließ sich seine Vergütungen – nach Angaben der Klägerin: „liquiditätsschonend” – abhängig von Honorareingängen gewähren.

Die Klägerin beschäftigte eine Sekretärin und fertigte Lohnabrechnungen; ein schriftlicher Anstellungsvertrag ist dem Gericht nicht vorgelegt worden.

Die Klägerin verfügte über ein „Registered Office” in F, 00 I-Street und über ein „Principal Office” in F, C P S. Das Anwesen im C P S stand im Eigentum von Herrn Dr. BC. Räumlichkeiten wurden – nach Angaben der Klägerin – dieser für 500 GBP (` 820 EURO) monatlich überlassen. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde nicht geschlossen.

Bevollmächtigte der Klägerin in Deutschland war – bis 2001 – die Sozietät K und L.

Die Geschäftstätigkeit der Klägerin bestand in folgenden Dienstleistungen:

  • Führungsberatung, insbesondere Coaching von Entscheidungsträgern, einschließlich Outsourcing
  • Beteiligungsmanagement, im Hinblick auf geschäftsführende Holdingfunktionen, gruppenintern und für Dritte
  • Finanzmanagement (financial engineering)
  • Beratung mit Blick auf die Ausrichtung der operativen und strategischen Geschäftstätigkeit (business engineering)
  • Beratung und Mitwirkung bei industriellen Zusammenschlüssen, Umstrukturierungen und Sanierungen

Zur Substantiierung und zum Nachweis ihrer Leistungen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.03.2006 im Klageverfahren Kopien von Rechnungen aus den Jahren 2000 und 2001 vorgelegt. Diese Rechnungen richten sich an verschiedene Unternehmen innerhalb und außerhalb Europas und haben überwiegend Beratungsleistungen „advising”) zum Gegenstand. Eine Rechnung vom 17.04.2000 richtet sich an die PH-GmbH & Co KG in N (Bl. 97 GA), eine andere vom 25.04.2000 an die O-AG in P (Bl. 99 GA).

II.

Mit notariellem Vertrag vom 18.12.1998 erwarb die Klägerin von der schweizerischen Q-AG, R, Schweiz, sämtliche Anteile an der A-GmbH in S, Deutschland. Die Abtretung war von der A-GmbH bereits am 10.12.1998 genehmigt worden.

Nach den getroffenen Feststellungen war die A-GmbH eine „Beteiligungsgesellschaft”, nach Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamtes ein „inaktives” Unternehmen.

Die Gesellschaft wurde ursprünglich von der Familie H und zuletzt, d.h. bis 1992, u.a. von der Tochter GH, der Ehefrau des Direktors Dr. BC, gehalten. Die A-GmbH war entsprechend ihrer Funktion ihrerseits Inhaberin mehrere Beteiligungen, u.a. an der PH-GmbH & Co KG N, Deutschland. Die A-GmbH hatte zudem weitere Beteiligungen erworben, so beispielsweise über die PH-GmbH & Co KG Anteile an der T-Verwaltungs-GmH, N.

Im Jahr 1993 waren die Anteile an der A GmbH offenbar an die Q-AG, R, Schweiz veräußert worden, von welcher sie dann – wie dargelegt – später an die Klägerin übertragen wurde.

Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war – jedenfalls in den Jahren 1998 / 1999 – die U-AG mit Sitz in R, Schweiz.

„Schlussbeteiligte” der Klägerin waren in der Schweiz ansässige natürliche Personen.

Die Klägerin hatte – wie dargestellt – die Beteiligung an der A-GmbH von der Q-AG erworben.

Die Klägerin war darüber hinaus im Jahr 1999 – zu 95 v.H. – Anteilsinhaberin der T-VERWALTUNGS GMBH, N. Schließlich stellten sich die Beteiligungsverhältnisse im Jahr 1999 wie folgt dar:

Später kam es nach den bisherigen Feststellungen zu Verschmelzung und Veräußerungen auf der Ebene jener der Klägerin nachgeordneten Beteiligungen mit Ausschüttungen bzw. Zahlungen an die Klägerin. So trennte sich die Klägerin von der Beteiligung an der T-GMBH,N in den Jahren 2000 / 2001.

Die Buchführung der Klägerin – in den Jahren 2000 / 2001 – enthielt u.a. folgende Angaben:

Bilanz,[1 GBP ~ 1,64 EURO]

Stichtag 31. Mai 2000

Stichtag 31. Mai 2001

Anlageve...

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