Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabenordnung: Haftung eines Kommanditisten als faktischer Geschäftsführer der Komplementär-GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Beurteilung, ob jemand als sog. faktischer (Mit-)Geschäftsführer anzusehen ist, ist auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens abzustellen. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass sechs der acht klassischen Merkmale im Kernbereich der Geschäftsführung (vgl. BayObLG, Urteil vom 20.02.1997 5 St RR 159/96 NJW 1997, 2936) kumulativ vorliegen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 13.08.2007 VII B 20/07, BFH/NV 2008, 10).

 

Normenkette

AO §§ 34-35, 69, 71

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Haftungsbescheid, durch den das beklagte Finanzamt (FA) den Kläger als faktischen (Mit-)Geschäftsführer der A GmbH & Co KG (im Folgenden: Alt-KG) für Steuerschulden der Alt-KG für 2003 in Höhe von insgesamt ... Euro in Haftung genommen hat, rechtmäßig ist.

I.

1. Der Kläger ist seit 01.01.1998 Kommanditist der am ... 1997 gegründeten Alt-KG. Eingetragene Geschäftsführer der Komplementär-GmbH waren zunächst die beiden Kommanditisten der Alt-KG B und C. C und der weitere Kommanditist D schieden im Februar 2000 bzw. im Juli 2002 aus der Alt-KG aus. Ab 2002 waren (nur noch) der Kläger und B jeweils zu 50 % sowohl an der Alt-KG als auch an der Komplementär-GmbH beteiligt. Der Kläger und B besaßen für die bei der Bank-1 geführten betrieblichen Bankkonten der Alt-KG jeweils eine Kontovollmacht (...).

Nach dem Ausscheiden von C war B der alleinige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und damit derjenige der Alt-KG. Mit Wirkung vom 19.06.2003 wurde B als Geschäftsführer abberufen und E aufgrund eines Geschäftsführervertrags vom 23.05.2003 zum Alleingeschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt. E erhielt ab 21.08.2003 zusätzlich zu B und dem Kläger eine Kontovollmacht für die betrieblichen Bankkonten (...).

2. Die Alt-KG betrieb unter der Anschrift X-Straße in Hamburg ein ... Lokal (H). Im ...1999 eröffnete die Gesellschaft das Restaurant F (im Folgenden F) in der Y-Straße in Hamburg.

3. Im ... 2003 wurde ein ... in der Z-Straße in G (im Folgenden ... G) eröffnet. Sowohl das F als auch das ... G wurden ebenfalls unter der Alt-KG betrieben und nicht als eigenständige Betriebe steuerlich angemeldet.

II.

1. Die Alt-KG reichte für 2003 monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein und meldete insgesamt steuerpflichtige Umsätze für 2003 in Höhe von ... Euro an (...).

2. Das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen leitete am 22.10.2003 gegen B ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer für 2000 und 2001 ein (...), das in der Folgezeit auf die Jahre 2002 und 2003 erweitert wurde (...). Am 31.10.2003 kam es zu Durchsuchungen durch die Steuerfahndung. Gegenüber dem für die Bußgeld- und Strafsachenstelle bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Alt-KG anwesenden Sachgebietsleiter Herrn Dr. R stellte sich der Kläger als Geschäftsführer der Alt-KG vor (...).

3. Mit Gesellschaftsverträgen vom 24.11.2003 wurden die J Verwaltungsgesellschaft mbH sowie folgende drei Kommanditgesellschaften gegründet: K Verwaltung GmbH & Co. KG, L Verwaltung GmbH & Co. KG, M Verwaltung GmbH & Co. KG (im Folgenden: Neugesellschaften K, L und M). Kommanditistinnen waren in allen Gesellschaften die Ehefrau des Klägers sowie die Ehefrau von B. Komplementärin dieser Gesellschaften war die J Verwaltungsgesellschaft GmbH. Der Kläger wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Es gab keinen Vertrag über die Übertragung des Geschäftsbetriebes von der Altgesellschaft auf die neuen Gesellschaften. Ein Entgelt wurde weder vereinbart noch gezahlt. Die Neugesellschaften wurden am ... 2004 in das Handelsregister eingetragen.

Über das Vermögen der Alt-KG wurde am ... 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet.

4. a) Auf der Grundlage von zunächst noch vorläufigen Prüfungsfeststellungen des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen erließ das FA für die Alt-KG am 10.08.2005 und am 22.11.2005 geänderte (Schätzungs-)Berechnungen für die Umsatzsteuer 2002 - 2004, für den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer 2002 - 2004 sowie für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2002 - 2004 (...). Die Gewerbesteuer für 2003 ermittelte das FA zunächst mit Berechnung vom 10.08.2005 basierend auf Gewinnen in Höhe von ...Euro mit ... Euro (...). Die Umsatzsteuer für 2003 ermittelte das FA zunächst mit Berechnung vom 10.08.2005 basierend auf Umsätzen in Höhe von ... Euro mit ... Euro (...).

Mit Berechnung vom 22.11.2005 erhöhte es entsprechend den seinerzeitigen Erkenntnissen der Steuerfahndungsstelle die steuerpflichtigen Umsätzen auf ... Euro und ermittelte eine zusätzliche Umsatzsteuerschuld in Höhe von ... Euro (...).

b) Mit geänderten Berechnungen vom 05.07.2006 setzte das FA die endgültigen Feststellungen des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in den steuerlichen Berichten vom 13.06.2006 um (...); u. a. berücksichtigte es für 2003 steuerliche Um...

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