Entscheidungsstichwort (Thema)

Pächter von Milchvieh als Milcherzeuger

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn die an die Erzeugerstellung des Pächters (als Milcherzeuger) zu stellenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist auch eine nur auf einen oder wenige Monate im Jahr angelegte Verpachtung zulässig, wobei sich an die Verpachtung der Kühe an einen Pächter die Verpachtung an einen weiteren Pächter anschließen kann.

 

Normenkette

VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 9; MGV § 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.09.2007; Aktenzeichen VII R 28/06)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Milchgarantiemengenabgaben.

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Schwerpunkt Milcherzeugung. Für den Zeitraum vom 1.4.1999 bis zum 31.3.2003 fand in seinem Betrieb eine Marktordnungsprüfung durch das Hauptzollamt H statt. Hierüber liegt ein Prüfbericht vom 8.6.2004 vor. Darin wird unter anderem festgestellt, dass sich die Referenzmenge des Klägers im Milchwirtschaftsjahr 01/02 im Gegensatz zum Milchwirtschaftsjahr 00/01 durch Rückgabe einer gepachteten Menge am 1.4.2001 um 200.000 kg verringert habe. Die vom ihm angelieferte Menge habe sich jedoch nicht entsprechend reduziert. Zur Kompensation dieser Überkapazität habe er Kuh- und Stallpachtverträge mit anderen Referenzmengeninhabern - den Herren A und B - geschlossen, die über keine eigenen Milcherzeugerkapazitäten verfügten. Diese Vertragspartner seien dadurch jedoch nicht zu Milcherzeugern geworden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht verwiesen.

Mit Abgabenanmeldungen vom 12.7.2004 und 30.7.2004 wurde die vom Kläger zu zahlende Milchgarantiemengenabgabe für das Milchwirtschaftsjahr 01/02 um 31.952,63 EUR und für das Milchwirtschaftsjahr 03/04 um 66.189,58 EUR erhöht. Eine Nacherhebung für das Milchwirtschaftsjahr 02/03 erfolgte nicht, da - wie sich aus dem Prüfbericht ergibt - für dieses Jahr wegen der Bundessaldierung in Höhe von 100 % keine Abgabenschuld entstanden ist. Der Beklagte ging davon aus, dass der Kläger selbst Erzeuger der für seine Pächter erfassten Mengen gewesen sei. Die Berechnung für das Milchwirtschaftsjahr 01/02 folgt dem Prüfbericht. Für das Milchwirtschaftsjahr 03/04 wurde angenommen, dass auch im Zeitraum von Januar bis März 2004 Lieferungen von der Hofstelle des Klägers unter den Kannennummern der Pächter erfasst worden seien.

Den am 9.7.2004 eingegangenen Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26.11.2004 zurück.

Am 21.12.2004 beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung, die der Senat mit Beschluss vom 7.3.2005 (IV 235/04) gewährte.

Ebenfalls am 21.12.2004 erhob er Kläger Klage. Er ist der Auffassung, wirksame Pachtverträge geschlossen zu haben. Daher sei er im Zeitraum der Überlassung nicht in der Lage gewesen, Milchmengen zu erzeugen. Insofern hätten die von den Pächtern erzeugten Mengen auch nicht ihm angelastet werden dürfen. Tatsächlich hätten mehrere Milcherzeuger zeitlich befristet einen Milchviehstall genutzt, um ihre Kontingente auszuschöpfen. Dies sei zulässig. Die Pachtverträge seien vereinbarungsgemäß durchgeführt worden. Sofern der Beklagte Unstimmigkeiten bei der tatsächlichen Durchführung festgestellt zu haben meine, könnten diese auf fehlerhafte Buchungen der Molkerei zurückzuführen sein. Dass die Pächter nicht vor Ort auf dem Hof gewesen seien, ändere nichts, da sie ihn als Verpächter vertraglich mit der Geschäftsbesorgung beauftragt hätten. Die Pächter hätten jedoch sowohl die uneingeschränkte Verfügungsgewalt als auch die volle administrative Kontrolle besessen. Während der Pachtzeit sei er wirtschaftlich von der Einwirkung auf die Pachtsache ausgeschlossen gewesen.

Der Kläger beantragt, die Abgabenanmeldungen vom 12.7.2004 und 30.7.2004 sowie die Einspruchsentscheidung vom 26.11.2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die auf dem Hof des Klägers für die Pächter A und B ermolkene Referenzmenge könne nicht den Pächtern zugerechnet werden, weil diese den gepachteten Betrieb nicht selbstständig bewirtschaftet hätten und daher keine Milcherzeuger seien. Zwar könne auch ein Pächter von landwirtschaftlichen Produktionseinheiten Milcherzeuger sein, dann müsse er die gepachteten Produktionseinheiten jedoch in eigener Verantwortung leiten und selbstständig bewirtschaften. Er müsse also die Verfügungsgewalt bzw. die volle Dispositionsbefugnis haben. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

In einer vom Bevollmächtigten des Klägers durch eine Beschwerde veranlassten Stellungnahme vom 6.5.2003 schloss sich die Europäische Kommission der Rechtsauffassung des Beklagten hinsichtlich der selbstständigen Bewirtschaftung durch die Pächter an.

Mit Beschluss vom 7.3.2005 (IV 235/04) hat der Senat die Vollziehung der Abgabenanmeldungen vom 12.7.2004 und 30.7.2004 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 26.11.2004 ausgesetzt. Auf diesen Beschluss wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens IV 235/04 sowie...

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