Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu der Frage, wann der Pächter von Milchvieh und Betriebseinrichtungen zur Milcherzeugung als Milcherzeuger angesehen werden kann

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 3 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) wird die Milchgarantienmengenabgabe vom Milcherzeuger erhoben. Milcherzeuger im Sinne von Art. 9 VO Nr. 3950/92 kann auch derjenige sein, der Milch in gepachteten Anlagen und durch gepachtete Kühe erzeugt, wenn der Milchwirtschaftsbetrieb insoweit vollständig auf den Pächter übergeht, als das wirtschaftliche Risiko auch ihm übertragen wird und ihm die für eine selbständige Bewirtschaftung notwendigen Dispositionsbefugnisse eingeräumt werden. Dabei ist es unschädlich, wenn die Verpachtung nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt, und wenn der Pächter den Verpächter selbst oder dessen Familienangehörige als Hilfspersonen einsetzt.

 

Normenkette

MGV § 3; VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 9

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Milchgarantiemengenabgabe.

Der Kläger bewirtschaftet einen Milcherzeugungsbetrieb in B. Veranlasst durch eine Mitteilung der Milch eG fand im Betrieb des Klägers eine Marktordnungsprüfung statt. Am 12.3.2004 suchte ein Prüfer den Betrieb auf und traf dort die Ehefrau des Klägers beim Melken an. Es stellte sich heraus, dass der Kläger seinen Betrieb zeitweilig an Herrn M verpachtet hatte. Im Einzelnen haben die Vertragsparteien folgende Verträge geschlossen:

- Einen Nutzungsvertrag für Rindviehgebäude mit 80 Plätzen einschließlich Güllebehälter auf dem Grundstück des Klägers, wobei der Pachtzins nach Nr. 2 des Vertrages 50 EUR für die Pachtzeit beträgt, die nach Nr. 8 des Vertrages vom 20.2.2004 bis zum 31.3.2004 läuft. - Einen Pachtvertrag über 78 Milchkühe und einen Deckbullen für den gleichen Zeitraum. Der Pachtzins beträgt nach Nr. 3 des Vertrages pro Kuh netto 50 EUR, insgesamt 4.251 EUR. Nach Nr. 6 des Vertrages ist der Pächter verpflichtet, dem Verpächter die Brunst anzuzeigen und die Befruchtung der Kühe zu gestatten. Der Vertrag räumt in Nr. 8 jedem Beteiligten aus wichtigem Grund ein Kündigungsrecht ein, ausdrücklich auch dem Pächter, für den Fall, dass eine oder mehrere Kühe ausfallen oder erheblich in der Leistung abfallen (mehr als 20 %). - Einen weiteren Vertrag über die Abrechnung, in dem die Beteiligten feststellen, dass der Verpächter am 20.2.2004 die Eigenschaft als Milcherzeuger aufgibt, und dass der Pächter selbst oder einer seiner Angestellten melkt. In Nr. 4 heißt es, dass der Verpächter dem Pächter zusichert, Rechnungen für Produktionsmittel (Silage etc.) maximal in der Höhe auszustellen, dass am Ende der Geschäftsbeziehung ein Guthaben in Höhe von 0,05 EUR/kg gelieferte Milch verbleibt.

Gegenüber dem Prüfdienst erklärte der Kläger weiter, Herr M habe mit seiner Ehefrau zum 8.3.2004 einen mündlichen Arbeitsvertrag über monatlich maximal 400 EUR bzw. 10 EUR je Stunde für das Melken der verpachteten Kühe abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Pächter selbst die Kühe gemolken. Während der gesamten Laufzeit des Vertrages habe der Pächter auch das Füttern der Tiere übernommen.

Auf Anweisung des Beklagten wurde die während der Pachtdauer vom Hof des Klägers gelieferte Milch nicht dem Pächter sondern dem Kläger zugerechnet. Daher ergab sich eine Überlieferung. Mit Abgabenrechnung vom 15.7.2004 berechnete die Milch eG gemäß Zusatzabgabenverordnung für das Milchwirtschaftsjahr 2003/2004 wegen dieser Überlieferung eine Abgabe in Höhe von 14.650,70 EUR.

Mit Schreiben vom 19.7.2004 legte der Kläger Einspruch ein, der erst nach Klagerhebung mit Einspruchsentscheidung vom 27.2.2006 beschieden wurde.

Mit seiner am 6.1.2006 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, die während des Pachtzeitraums ermolkene Milch sei ihm nicht zuzurechnen. Er habe die Dispositionsbefugnis über den Betrieb und die Produktionsmittel vollständig aufgegeben, indem er das Stallgebäude einschließlich des Zubehörs und die Kühe an Herrn M verpachtet habe. Er habe keinen Einfluss auf das Bewirtschaftungskonzept gehabt, sondern alle Entscheidungen dem Pächter überlassen. Er habe die Kühe auch zu keinem Zeitpunkt gemolken oder gefüttert. Dies habe ausschließlich der Pächter bzw. nach Abschluss des Arbeitsvertrages seine - des Klägers - Ehefrau erledigt. Diese sei ausschließlich den Weisungen des Herrn M unterworfen gewesen. Sowohl seine Ehefrau als auch die weiter beschäftigte Frau T seien zur Sozialversicherung angemeldet und nach Ablauf des Arbeitsvertrages wieder abgemeldet worden. Wegen der kurzfristigen Änderung der Bewirtschaftung seien Änderungen bei der Betriebshaftpflichtversicherung, der Tierseuchenkasse und der HIT-Datenbank nicht erforderlich gewesen. Das Futter sei von Herrn M bei ihm - dem Kläger - gekauft worden. Entsprechende Rechnungen wurden vorgelegt. Die Regelung in Nr. 4 des Vertrages über die Abrechnung sei für die Frage der Milcherzeugereigenschaft unerheblich. Diese Regelung solle nur das Risiko des Päc...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge