Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuergesetz: Zur Abgrenzung von nicht umsatzsteuerbarem Schadensersatz und umsatzsteuerpflichtigem Leistungsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Die einvernehmliche Aufhebung eines streitigen vertraglichen Anspruchs gegen Leistung einer Zahlung des zur vertraglichen Leistung Verpflichteten kann als entgeltlicher Verzicht des Berechtigten umsatzsteuerbar sein.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über die Aufhebung eines Vertrages Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung oder nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz erhalten hat.

Der Kläger ist Schriftsteller. Unter dem 28.05./05.06.2003 schloss er mit der A Verlag GmbH einen Verlagsvertrag (Anlage K 4) über 3 vom Kläger noch zu verfassende Werke, u. a. das Werk "B", dessen Manuskript spätestens im Frühjahr 2007 zu übergeben war und dessen Erscheinen ein halbes Jahr nach Abgabe des Manuskripts vorgesehen war. Vereinbart war neben einem Absatzhonorar ein nicht rückzahlbarer verrechenbarer Vorschuss, der sich für das Werk "B" auf einen Betrag von ... € (zzgl. Umsatzsteuer) belief, der in 3 gleichen Raten fällig war, und zwar mit der ersten Rate schon bei Ablieferung des Manuskripts für das zweite Werk "C", mit der zweiten Rate bei Ablieferung des Manuskripts für das Werk "B" und mit der dritten Rate bei Erscheinen des Werkes (Ziff. III des Vertrags). Gem. Ziff. V des Vertrags übertrug der Kläger dem Verlag u. a. das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werks. In Ziff. VII verpflichtete sich der Kläger, die Werke so auszuarbeiten, dass sie in Inhalt und Form den Angaben des Verlags entsprechen. Im Gegenzug war vereinbart, dass die inhaltlich absprachegemäßen Werke als Belletristik-Hardcoverausgaben erscheinen (Ziff. VI). In Ziff. VIII 3. wurde darauf hingewiesen, dass die Honorarumsätze der Umsatzsteuer (in Höhe von 7 %) unterlägen und dass diese an das Finanzamt Hamburg-1 abgeführt werden würde.

Nachdem der Kläger dem Verlag schon im Jahre 2006 ein Exposé des Werkes "B" zur Verfügung gestellt hatte, übersandte er am 10.05.2007 dem Verlag das vollständige Manuskript für das Werk. Es fanden Gespräche und Schriftwechsel zwischen dem Kläger und Verlagsvertretern statt, wobei seitens des Verlags massive Kritik an dem Werk geübt (" ... ..."), die Publizierbarkeit des Werkes in Frage gestellt und selbst der Erfolg einer etwaigen Überarbeitung angezweifelt wurde (s. Mail des Lektors D vom 12.07.2007, Anlage K 7, und Schreiben des verlegerischen Geschäftsführers E vom 20.07.2006 und vom 08.09.2006, Gerichtsakte - GA - Bl. 83 f., sowie vom 13.07.2007, Anlage K 5). Dabei hatte der Geschäftsführer E dem Kläger dringend geraten, sich auf ein neues Projekt, den F-Roman, zu konzentrieren und (im Ergebnis erfolglos, s. Schreiben Geschäftsführer E an Rechtsanwalt G vom 01.10.2007, GA Bl. 85) die Möglichkeit ins Gespräch gebracht, dieses Werk im Austausch für das Buch "B" in den Verlagsvertrag aufzunehmen (s. Schreiben vom 20.07.2006 und Vermerk E betr. Anfrage an Rechtsanwalt G vom 31.07.2007, GA Bl. 82). In dem Schreiben vom 13.07.2007 teilte der Verlagsgeschäftsführer dem Kläger mit, dass der Verlag die Annahme des Manuskriptes "B" verweigern müsse, und schlug eine grundsätzliche Überprüfung der Zusammenarbeit vor. In zwei internen Vermerken vom 31.07.2007 (GA Bl. 81 f.) hielt der Geschäftsführer fest: "...wir werden "B" nicht veröffentlichen ... Bleibt also nur die Auflösung des Vertrags".

Nach einer erfolglosen (2.) Mahnung der ersten Rate aus einer Rechnung vom 10.05.2007 für das Werk "B" über ... € mit Schreiben des Klägers vom 13.07.2007 (Anlage K 8) nahm dieser die Hilfe eines Rechtsanwalts (H aus der Kanzlei J und K) in Anspruch. Dieser wies im Schreiben vom 27.07.2007 (Anlage K 9) darauf hin, dass Voraussetzung für die Zahlung der ersten Rate allein die - erfolgte - Ablieferung des Werks "C" sei, die unterschiedlichen Ansichten zu dem Werk "B" mithin keine Bedeutung hätten. Aufgrund Antrages vom 12.09.2007 erwirkte der Kläger schließlich am 25.09.2007 über eine Hauptforderung von ... € die Zustellung eines Mahnbescheids, gegen den am 08.10.2007 Widerspruch erhoben wurde (Anlagen K 10 und K 11). Mit Schreiben vom 28.09.2007 (Anlage K 12) hatte Rechtsanwalt H den Geschäftsführer E um Überweisung auch der 2. und 3. Rate und damit eines Gesamtbetrages von ... € (incl. Verzugszinsen) ohne Rücksicht auf eine Regelung betr. den F-Roman gebeten. Er hatte darauf hingewiesen, dass das abgegebene Manuskript dem seinerzeitigen Exposé entspreche, auf das sich der Kläger mit dem Verlag hinsichtlich Erzählhandlung und Erzählstil verständigt hätte, und erklärt: "Soweit A ... seiner Veröffentlichungspflicht trotz der wiederholt angekündigten Lektoratsbereitschaft nicht nachkommen will, sehe ich nach wie vor Ihrer Vergleichslösung gern entgegen". In der Folgezeit wurden zwischen den beidseitig eingeschalteten Rechtsanwälten Entwurfsfassung...

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