Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuergesetz: Schätzung der Einnahmen eines Taxiunternehmens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung ergibt sich für Unternehmen aus § 22 UStG i. V. m. §§ 63 bis 68 UStDV. Diese Aufzeichnungspflicht wirkt, da dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält und sich eine Beschränkung aus der Natur der Sache nicht ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG und GewStG.

2. Im Bereich des Taxigewerbes genügen die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.

 

Normenkette

AO §§ 140, 162; UStG § 22 i. V. m. UStDV § 63; UStDV §§ 64-68

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Betriebsprüfung für den Taxenbetrieb des Antragstellers.

Der einzeln veranlagte Antragsteller betreibt seit 1991 als Einzelunternehmer ein Taxenunternehmen mit mehreren Fahrzeugen. Er ermittelte für die Streitjahre seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG und erstellte die Buchführung für seinen Taxenbetrieb selbst. Für das Unternehmen des Antragstellers fuhren in den Streitjahren sechs Taxen.

Für die Durchführung einer Außenprüfung, mit der am 10.03.2009 begonnen wurde, ergingen Prüfungsanordnungen am 25.02.2009 für den Zeitraum 2005-2007 und am 04.12.2009 für den Zeitraum 2003 und 2004, jeweils für Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Der Betriebsprüfer gelangte zu folgenden Feststellungen:

Tägliche Kassenberichte mit der Ermittlung der Tageseinnahmen liegen nicht vor. Die Einnahmen wurden jeweils am Monatsende für jeden einzelnen Fahrer in einem vom Antragsteller erstellten Kassenbericht erfasst (Bl. 33 der Betriebsprüfungsakten). Der Betrag der Einnahmen eines jeden Fahrers wurde aufgrund von Aufzeichnungen des Antragstellers für den jeweiligen Monat erfasst; diese Monatsaufstellungen enthielten

  • die Bezeichnung des Fahrers,
  • den Tag,
  • die Einnahme an diesem Tag sowie
  • die Unterschrift des Fahrers.

Zudem erfolgten Abrechnungen für die einzelnen Fahrer, die folgende Angaben enthielten:

  • Gesamt-Kilometer im Monat,
  • Anzahl der Touren im Monat und
  • Einnahmen im Monat.

Grundaufzeichnungen der einzelnen Fahrer in Form von Schichtzetteln wurden dem Betriebsprüfer nicht vorgelegt.

Für den Zeitraum 2005 bis 2007 wurde die durchschnittliche Gesamtjahresfahrleistung der sechs Taxen des Antragstellers durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) der Freien und Hansestadt Hamburg in Höhe von je 309.843 km ermittelt. Die BSU hatte im Zusammenhang mit der vom Antragsteller beantragten Erneuerung der Fahrkonzession die Fahrleistung seiner Fahrzeuge überprüft. Die BSU forderte vom TÜV-Nord Abschriften der TÜV-Berichte über die Fahrzeuge des Antragstellers an und legte sie ihrer Berechnung zugrunde. Anlass waren die von dem Antragsteller im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Erneuerung der Fahrkonzessionen angegebenen Fahrleistungen seiner Fahrzeuge. Danach betrug die Fahrleistung des einzelnen Fahrzeugs ca. 38.000 km; für 6 Fahrzeuge ergab sich somit eine jährliche Fahrleistung von 228.000 km.

Nach den Angaben des Antragstellers betrug die durchschnittliche Fahrleistung der angestellten Fahrer

* im Jahr 2005:

208.843 km,

* im Jahr 2006:

186.859 km und

* im Jahr 2007:

205.594 km.

Für den Zeitraum 2003 und 2004 konnten keine durchgehenden vom Antragsteller berechneten Kilometerstände ermittelt werden.

Der Betriebsprüfer nahm aufgrund der Verletzung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten durch den Antragsteller Hinzuschätzungen bei den Einnahmen für die Jahre 2003 bis 2007 vor. Hierbei legte er unter Berücksichtigung einer jährlichen Fahrleistung von je 300.000 km für 2003 und 2004 sowie von je 305.000 km für 2005 bis 2007 und unter Berücksichtigung von Nettoerlösen je gefahrenen Kilometer entsprechend dem 4. Zwischenbericht des L. + K.-Gutachtens folgende Mehrerlöse zugrunde:

Geschätzte Fahrleistung km

Erlöse je km - netto - (L. + K.)

Erlöse netto

erklärt

Mehrerlöse

Mehrerlöse abgerundet

2003

300.000

0,80 €

240.000 €

132.309 €

107.691 €

105.000 €

2004

300.000

0,80 €

240.000 €

142.136 €

97.864 €

95.000 €

2005

305.000

0,86 €

262.300 €

162.265 €

100.035 €

100.000 €

2006

305.000

0,87 €

265.350 €

152.104 €

113.246 €

110.000 €

2007

305.000

0.90 €

274.500 €

174.759 €

99.741 €

98.000 €

Schließlich berücksichtigte der Betriebsprüfer weiteren Lohnaufwand als Betriebsausgaben. Hierfür legte er 50 % der Mehrerlöse zu Grunde und kürzte diesen Betrag um eine Lohnsteuer von 20 %. Zudem berücksichtigte der Betriebsprüfer weitere Treibstoffkosten in Höhe von je 6.000 € für 2003 bis 2005, 4.000 € für 2006 und 6.000 € für 2007.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer mit Bescheiden vom 12.10.2010, den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheiden vom 13.10.2010 und die Umsatzsteuer mi...

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