rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung in Eigenverantwortung als Berufsausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann noch zur Berufsausbildung, wenn der Auszubildende während dieser Zeit nicht mehr in einem Ausbildungsverhältnis steht, sondern sich eigenverantwortlich darauf vorbereitet.
  2. Krankheitszeiten sind nicht als Unterbrechung einer Berufsausbildung zu werten, wenn die Krankheit nicht so schwerwiegend ist, dass sie ein Erreichen des Ausbildungsziels voraussichtlich verhindert.
 

Normenkette

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; BBiG § 21 Abs. 3; BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 4, § 15b Abs. 3 S. 1

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.09.2009; Aktenzeichen III R 70/07)

BFH (Urteil vom 24.09.2009; Aktenzeichen III R 70/07)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob der Kläger für seinen am 21. März 1984 geborenen Sohn „A” für die Zeit von September 2005 bis Dezember 2005 Anspruch auf Kindergeld hat.

„A” befand sich vom 1. September 2001 bis zum 28. Februar 2005 bei der „B"AG in einer Berufsausbildung zum Chemielaboranten (Kindergeldakte - KG-Akte - Bl. 23, 29 u. 49). Die Ausbildung wurde bis zum 31. August 2005 verlängert (KG-Akte Bl. 60). „A” nahm, weil er die Abschlussprüfungen nicht bestanden hatte, sowohl im Sommer 2005 als auch im Winter 2005/06 an ersten Wiederholungsprüfungen der Abschlussprüfungen teil. Er bestand auch diese, vor der Industrie- und Handelskammer abzulegenden Prüfungen nicht (Gerichtsakte Bl. 31 ff.). Seine bis August 2005 von der „B” AG bezogene Ausbildungsvergütung belief sich abzüglich der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung auf 5.426,57 Euro. Die „B” Betriebskrankenkasse bestätigte ihm mit Schreiben vom 22. Dezember 2005, dass er in der Zeit vom 29. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2005 arbeitsunfähig krank gewesen sei. Er habe vom 11. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Krankengeld in Höhe von 2.746,68 Euro erhalten, von dem Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit in Höhe von insgesamt 439,92 Euro einbehalten worden seien (Gerichtsakte Bl. 40).

Die Beklagte hob die Festsetzung des Kindergeldes für „A” durch Bescheid vom 30. Juni 2006 ab September 2005 auf (KG-Akte Bl. 96 f.). Sie begründete dies damit, dass „A” seine Berufsausbildung beendet habe. Für die Zeit von Januar 2005 bis August 2005 verfügte sie am selben Tag die Auszahlung des Kindergeldes in Höhe von 1.232 Euro (KG-Akte Bl. 98). Den Einspruch, mit dem der Kläger unter Hinweis auf die Erkrankung des „A” von Juni bis Dezember 2005 den Anspruch auf Kindergeld für die Zeit von September bis Dezember 2005 weiterverfolgte, wies sie durch Einspruchsentscheidung vom 28. September 2006 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass „A” Berufsausbildung erst beendet gewesen sei, nachdem er auch die Prüfung im Dezember 2005 nicht bestanden habe. Die Erkrankung habe keinen Einfluss darauf, dass er sich bis dahin in Berufsausbildung befunden habe (H 32.5 [Unterbrechungszeiten] des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs – EStH – 2005). Wegen seines weiteren Vorbringens wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 12. April 2007 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 30. Juni 2006 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für seinen Sohn „A” für die Zeit von September 2005 bis Dezember 2005 Kindergeld festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zwar könne ein Kind, das während einer Ausbildung krank werde, weiterhin berücksichtigt werden, wenn es die Absicht habe, die Ausbildung nach der Erkrankung zum frühestmöglichen Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Die Erkrankung selbst sei jedoch kein Berücksichtigungstatbestand. Die Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses stelle zudem keine Ausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG mehr dar. „A” Ausbildungsverhältnis, das planmäßig ausgestaltet und auf ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtet gewesen sei, sei zu Beginn des Monats September 2005 bereits beendet gewesen. Die eigeninitiativ durchgeführte Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung Ende 2005 sei keine (weitere) Berufsausbildung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die im Bescheid vom 30. Juni 2006 ausgesprochene Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab September 2005, die als Ablehnung auszulegen ist, Kindergeld für September 2005 bis Dezember 2005 festzusetzen, ist rechtswidrig. Sie verletzt den Kläger in seinen Rechten. „A” befand sich auch während dieses Zeitraums in Berufsausbildung. Da auch alle sonstigen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt sind, war die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für diesen Zeitraum festzusetzen.

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