Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschale Abgeltung der Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf Zugewinnausgleich und Pflichtteil in einem Vergleich ohne Unterscheidung nach Anspruchsgrund rechtfertigt nicht die Annahme eines anteiligen Verzichts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Werden die Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf den Zugewinnausgleich und den Pflichtteil in einem Vergleich mit dem Erben ohne Unterscheidung nach dem Anspruchsgrund mit einer pauschalen, den Zugewinnausgleichsanspruch übersteigenden Zahlung abgegolten, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines anteiligen Verzichts auf den steuerfreien Zugewinnausgleichsanspruch mit der Folge einer entsprechenden Erhöhung des realisierten steuerpflichtigen Pflichtteilsanspruchs.
  2. Die vom Erblasser herrührenden Zugewinnausgleichsverbindlichkeiten sind außererbrechtliche Verbindlichkeiten, über deren Höhe die beteiligten Vertragsparteien nicht in einem zur Beilegung eines Erbrechtsstreits getroffenen Vergleich mit erbschaftsteuerrechtlicher Wirkung disponieren können.
 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 12 Abs. 1; BewG § 12 Abs. 1; BGB § 2303; BewG § 2317 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2009

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Ehefrau des Erblassers A, der am ..... Oktober 2006 verstarb. Aus der Ehe sind die beiden Kinder B, geb. am .... August 1996, und C, geb. am .... September 1998, hervorgegangen. Der Erblasser und sein Bruder D waren zu je 50 v. H. an der A GmbH & Co. KG mit Sitz in X beteiligt. Die Klägerin lebte mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand. Der Erblasser hatte mit privatschriftlichem Testament vom ..... September 1997 seinen Bruder D zum alleinigen Erben eingesetzt.

Nach dem Tode des Erblassers machte die Klägerin gegenüber dem Erben ihren Zugewinnausgleichsanspruch und ihren Pflichtteilsanspruch sowie die Pflichtteilsansprüche für ihre beiden minderjährigen Kinder geltend. In der Folgezeit stritten die Klägerin - zugleich für ihre Kinder - und der Erbe dem Grunde und der Höhe nach über den Zugewinnausgleichsanspruch und die Pflichtteilsansprüche der Klägerin und ihrer Kinder. Insbesondere war zwischen den Parteien die Bewertung des Unternehmenswerts der A GmbH & Co. KG streitig. Nachdem die Parteien mehrere Gutachten über den Unternehmenswert der GmbH & Co. KG eingeholt hatten, schlossen sie mit notariell beurkundetem Vergleichsvertrag vom 26. August 2008 (UR-Nr. .........) eine Vereinbarung des Inhalts, dass sie sich vergleichsweise auf einen Wert des Unternehmens der A GmbH & Co. KG von 47.900.000 EUR und auf ein Anfangsvermögen des Erblassers von 0 EUR einigten. Weiter heißt es in der notariellen Urkunde, dass sich die Parteien auf dieser Basis auf eine pauschale Abgeltung der Ansprüche geeinigt hätten. Auf dieser Grundlage verpflichtete sich der Erbe D in dem notariell beurkundeten Vergleichsvertrag, an die Klägerin zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs und zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs einen Pauschalbetrag in Höhe von 12.600.000 EUR zu zahlen. Weiter verpflichtete sich der Erbe, an die Kinder B und C als Pflichtteilsanspruch einen Pauschalbetrag in Höhe von 2.300.000 EUR zu entrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des notariell beurkundeten Vergleichsvertrags wird auf die in den Steuerakten abgeheftete Ausfertigung des Notars vom 26. August 2008 (UR-Nr. ..........) Bezug genommen.

Die Klägerin gab am 9. Januar 2009 die Erbschaftssteuererklärung für sich und für ihre

beiden Kinder ab.

Der Beklagte setzte mit Erbschaftssteuerbescheid vom 5. März 2009 für die Klägerin Erbschaftssteuer in Höhe 314.355 EUR fest und berücksichtigte hierbei einen Pflichtteilsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.300.000 EUR als steuerpflichtigen Erwerb, von dem es einen Betrag in Höhe von 82.492 EUR als Kosten der Nachlassregelung in Abzug brachte. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein und machte geltend: Der Zugewinnausgleichsanspruch, auf den sie sich mit dem Erben in der notariell beurkundeten Vereinbarung vom 26. August 2008 geeinigt habe, sei während der Ehe mit dem Erblasser entstanden und als Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) steuerfrei. Sie begehre die Berücksichtigung eines Pflichtteils in Höhe von 447.198 EUR abzüglich eines Drittels der angefallenen Nachlassregelungskosten in Höhe von 69.376 EUR.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2011 half der Beklagte dem Einspruch teilweise ab und änderte den Erbschaftsteuerbescheid dahingehend, dass ein Pflichtteil in Höhe von 1.401.743 EUR abzüglich von persönlich zu tragenden Nachlassregelungskosten in Höhe von 40.727 EUR berücksichtigt werde und setzte die Erbschaftsteuer auf 151.620 EUR herab. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe von Todes wegen einen steuerpflichtigen Erwerb von 1.361.016 EUR erworben. Ihr Pflichtteil betrage 1.401.743 EUR, von dem die persönlich zu tragenden Kosten ...

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