Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Anlagevermögen/Umlaufvermögen bei feststehender Weiterveräußerungsabsicht hinsichtlich des erworbenen Leasinggutes

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird zum Zwecke der Geschäftsveräußerung das bisher geleaste Anlagevermögen zu Eigentum erworben, um nach kurzzeitiger Weiterverwendung im Betrieb des Veräußerers mit Beginn des Folgejahres an den Betriebserwerber weiterveräußert zu werden, so fehlt es bzgl. des erworbenen Leasingguts an der für Anlagevermögen (in Abgrenzung zu Umlaufvermögen) kennzeichnenden Zweckbestimmung, für einen zumindest noch ungewissen Zeitraum dem Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen zu dienen. Absetzungen für Abnutzung auf das erworbene Leasinggut können daher vor Weiterveräußerung nicht vorgenommen werden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1; HGB § 247 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.08.2005; Aktenzeichen VIII R 78/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Gewinn infolge Abschreibung noch gemindert werden muss. Die Kläger waren im Streitjahr Kommanditisten der Großwäscherei ... ('A'). Komplementär der 'A' war die ... 'GmbH', deren Geschäftsführer die Kläger waren.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 06. November 1985 änderte die GmbH ihren Namen in "...'A'-GmbH", um den bisher von der 'A' geführten Gewerbebetrieb zu übernehmen. Geschäftsführer der 'A'- GmbH waren wiederum die Kläger.

Mit Vertrag vom 19. Dezember 1985 übertrug die 'A' ihren gesamten Geschäftsbetrieb zum 02. Januar 1986 auf die 'A'- GmbH und veräußerte - ebenfalls mit Wirkung vom 02. Januar 1986 - ihr gesamtes Anlagevermögen einschl. der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und ausschließlich des von der 'A' genutzten und den Klägern gehörenden Grundbesitzes an die 'A'- GmbH. Die Kläger verpachteten fortan den zur Führung des Betriebes notwendigen Grundbesitz an die GmbH. Die 'A' stellte zum 02. Januar 1986 ihren bisherigen Geschäftsbetrieb ein.

Die Firma wurde am 21.02.1986 im Handelsregister gelöscht.

Ebenfalls noch im Dezember 1985 - Rechnungen vom 30. Dezember 1985 - hatte die 'A' die bisher geleasten Teile des Anlagevermögens von der Leasinggesellschaft zum Preis von 977.618 DM netto zu Eigentum erworben. Die Kaufpreisfinanzierung erfolgte mittels der im Vertrag über die Betriebsveräußerung vereinbarten anteiligen Kaufpreiszahlung in Höhe von 1 Million DM. Im Rahmen der Gewinnermittlung zum 31. Dezember 1985 nahm die 'A' auf die erworbenen Wirtschaftsgüter AfA nach § 7 EStG i.H.v. 146.642 DM vor.

Anläßlich einer für das Streitjahr durchgeführten Außenprüfung erkannte das Finanzamt die Absetzungen nicht an. Zunächst wurde dies damit begründet, dass die Anschaffung der Leasinggegenstände zum Zwecke der Veräußerung erfolgt sei und deshalb Umlaufvermögen erworben sei, für das Absetzungen für Abnutzungen nicht in Betracht gekommen wären. Der Einspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, es liege ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 AO vor. Damit entfiele eine bilanzielle Erfassung der strittigen Wirtschaftsgüter als Anlagevermögen bei der 'A'. Diese sei - wenn noch möglich - bei der GmbH vorzunehmen.

Die Kläger tragen vor, für die Anschaffung bestände ein vernünftiger Grund. Da beabsichtigt gewesen sei, alle in der 'A' genutzten Wirtschaftsgüter - mit Ausnahme des Grundstücks und der Aufbauten - zu verkaufen und der Kaufinteressent nicht bereit gewesen sei, in die von der 'A' abgeschlossenen Leasingverträge (ohne Minderung des Kaufpreises) einzutreten, sei gar nichts anderes übrig geblieben, als die zuvor geleasten Wirtschaftsgüter zu erwerben.

Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO liege auch nicht vor. Es habe hier beachtliche Gründe für die Erfüllung einer von dem Kaufinteressenten gestellten Bedingung gegeben. Dass als Folge des vorzeitigen Erwerbs der Leasing-Güter eine steuerlich günstige Situation entstanden sei, sei unschädlich. Das Gestaltungsmotiv der Steuerersparnis mache eine Gestaltung nicht unangemessen. Die wirtschaftliche Interessenlage sei offensichtlich in Anbetracht der Tatsache, dass der Umfang des Anlagevermögens maßgeblich die Höhe des Kaufpreises bestimme. Im Übrigen trage der Beklagte die Feststellungslast für das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauches.

Auf gerichtliche Anforderung haben die Kläger im Klageverfahren die Rechnungen über den Erwerb der Leasinggüter vom 20.12.1985 in Höhe von netto 51.836,14 DM und vom 30.12.1985 über insgesamt netto 923.000 DM zur Akte gereicht (FG-Akte Bl. 42 ff.). Ein besonderer Kaufvertrag sei nach der Erinnerung der Kläger nicht geschlossen worden. Die strittigen Absetzungen würden nunmehr wie folgt berechnet:

Anschaffungskosten insgesamt

974.836,14 DM (netto)

AfA 30 % (degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG)

292.450,84 DM

für ein halbes Jahr AfA =

146.225,42 DM

Die Kläger beantragen

den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1985 vom 15.05.1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.10.1997 in der Weise zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb 1985 unter Berüc...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge