Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung an die Feststellung einer Vor-Betriebsprüfung. Voraussetzung einer tatsächlichen Verständigung. Angemessenheit des Gehalts eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Bindung an eine im Zuge der Vor-Betriebsprüfung getroffene Verständigung (z.B. wegen des Geschäftsführergehalts) für die Folgejahre besteht allenfalls, wenn der für die Veranlagung entscheidungsbefugte Beamte des Finanzamtes beteiligt war, die Absprache auch in die Zukunft gerichtet war und sich der Sachverhalt seitdem nicht verändert hat.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt die Angemessenheitsgrenze der Jahresgesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers eines Unternehmens (im Durchschnitt der Jahre 1996 bis 1998: Umsatz 7,4 Mio DM; Gewinn 350 TDM; Angestellte 40), das den Vertrieb, den Verkauf, die Wartung und Reparatur bestimmter Maschinen zum Gegenstand hat, mit 355.000 DM bestimmt.

 

Normenkette

BGB § 242; AO § 204; KStG § 8 Abs. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine 1978 gegründete GmbH (früher: „C Vertrieb A GmbH”) vertreibt und wartet Postbearbeitungsmaschinen der C GmbH in D. Zudem befasst sie sich seit 1992 mit der Vermietung, dem Verkauf und dem Verleasen dieser Systeme im eigenen Namen und der Vermittlung solcher Verträge (Dok Bl. 8, 22, 28). Sie betreibt ihr Unternehmen in gemieteten Räumlichkeiten in E und F, deren Eigentümer die Eheleute A sind. Ihr Stammkapital beträgt 50.000 DM, das über 47.000 DM bzw. ab Dezember 1997 über 42.500 DM von G A – künftig GA – und im übrigen von seinen drei Kindern gehalten wird. Neben GA sind seine Ehefrau H (seit Dezember 1985) und sein Sohn I (seit Dezember 1997) Geschäftsführer der Klägerin (Dok). Das Wirtschaftsjahr der Klägerin beginnt am 1. April und endet am 31. März des Folgejahres. Das Unternehmen hat von 1995 bis 1998 zwischen 37 und 44 Mitarbeiter beschäftigt (BpU Bl. 11).

Am 1. April 1978 wurde der Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und GA geschlossen (Dok. Bl. 42 ff.). GA hat hiernach das Unternehmen „im umfassenden Sinne” zu leiten. Gemäß Nachträgen vom 27. April 1990 und 9. September 1991 erhielt GA in den Streitjahren – neben der PKW-Nutzung – folgende Geschäftsführerbezüge (Dok. Bl. 56 f.):

Bruttogehalt monatlich

25.000 DM

Urlaubsgeld

12.500 DM

Weihnachtsgeld

25.000 DM

Eine Provision von 4 % des Vermittlungsumsatzes

In den Streitjahren betrug – nach eigener Berechnung – seine Gesamtausstattung rund 697.000 DM (1996), 665.000 DM (1997) und 681.000 DM (1998). Die gebuchte Gesamtausstattung belief sich auf 697.582,– DM (1996), 535.972 DM (1997) und 595.972 DM (1998, BpU Bl. 107).

Die Jahresabschlüsse der Klägerin wiesen u.a. folgende Daten aus:

1996

1997

1998

Umsatz

8.245.361

7.292.909

6.596.979

Materialaufwand

2.943.350

2.378.026

2.179.112

Personalaufwand

3.184.943

2.985.730

3.156.710

Jahresgewinn

514.851

427.565

118.150

1994 führte der Beklagte für 1989 bis 1991 eine Betriebsprüfung durch, in deren Verlauf das Geschäftsführergehalt des Jahres 1991 (25.000 DM monatliches Festgehalt; 4% Umsatztantieme) erörtert und als angemessen anerkannt worden ist (s. Tz. 13 des Prüfungsberichtes 10. August 1994, BpU).

Im Jahre 2001 fand eine Betriebsprüfung für die Streitjahre 1996 bis 1998 statt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung der Umsatztantieme seien nicht gegeben. Die Festvergütungen von rund 355.000 DM jährlich seien als steuerliche Angemessenheitsobergrenze anzusehen. Er errechnete insofern verdeckte Gewinnausschüttungen i.H.v. 340.480 DM (1996), 309.484 DM (1997) und 315.595 DM (1998, BpU Bl. 98 ff., 109 f.). Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ am 28. Mai 2002 dementsprechende Änderungsbescheide.

Hiergegen hat die Klägerin Einsprüche eingelegt und einen Aussetzungsantrag gestellt. Durch Beschluss vom 30. Juli 2002 1 V 296/02 hat der Senat die Vollziehung der Änderungsbescheide ausgesetzt. Durch Entscheidung vom 13. Dezember 2002 hat der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.

Am 13. Januar 2003 erhob die Klägerin Klage. Sie beantragt,

unter Änderung der Bescheide 1996 bis 1998, alle vom 28. Mai 2002 und in Form der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2002, die Körperschaftsteuer ohne verdeckte Gewinnausschüttungen

  • ▹ 1996 i.H.v. 340.480 DM
  • ▹ 1997 i.H.v. 309.484 DM
  • ▹ 1998 i.H.v. 315.595 DM

festzusetzen.

Unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Einspruchsverfahren macht sie im Übrigen geltend (Bl. 10 ff., 22 ff.):

Im Rahmen der Betriebsprüfung für 1989 – 1991 habe der Beklagte eine vierprozentige Umsatztantieme als angemessen akzeptiert. Dadurch sei eine verbindliche Zusage zustande gekommen. Hätte das Finanzamt hiervon in Zukunft abweichen wollen, so hätte es dies rechtzeitig und im vorhinein der Klägerin bekannt geben müssen. Es widerspreche Treu und Glauben, erst bei...

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