Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfungsbericht. Verwaltungsakt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die in einem Prüfungsbericht getroffenen Feststellungen sind nicht mit einem Rechtsbehelf gesondert anfechtbar. Der Prüfungsbericht ist kein nach § 40 FGO anfechtbarer Verwaltungsakt. Anfechtbar sind nur die auf Grund des Prüfungsberichtes erlassenen Steuerbescheide.

 

Normenkette

AO §§ 118, 202; FGO § 40

 

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt – soweit ersichtlich – ein Unternehmen der Immobilienverwaltung. Der Beklagte hat durch die zuständige Prüfungsstelle des Finanzamts Neunkirchen bei Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung für 2003 durchführen lassen, deren Feststellungen in dem Bericht vom 3. August 2004 niedergelegt sind (Bl. 5 ff.). Die Feststellungen sind im September 2004 ausgewertet worden. Ein Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2003 ist mangels Jahreserklärung noch nicht ergangen. Die Änderungsbescheide für das erste bis dritte Vierteljahr 2003 sowie für Oktober, November und Dezember 2003 wurden am 20. September 2004 zur Post gegeben.

Am 17. August 2004 erhob die Klägerin beim Finanzgericht die vorliegende Klage, mit der sie sich gegen die Feststellungen des Prüfungsberichtes wendet und die Anordnung einer erneuten Umsatzsteuersonderprüfung begehrt. Gleichzeitig hat sie den Antrag gestellt, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2003 auszusetzen (Bl. 2). Der Senat hat diesen Antrag durch Beschluss vom 25. Oktober 2004 1 V 217/04 als unzulässig zurückgewiesen.

Die Klägerin beantragt (Bl. 1 f.),

  1. die Feststellungen des Prüfungsberichtes vom 3. August 2004 aufzuheben und
  2. den Beklagten zu verpflichten, eine neue Umsatzsteuersonderprüfung für das Jahr 2003 anzuordnen.

Zu Antrag Nr. 1:

Die Klägerin habe der Prüfungsanordnung in der Art und Weise widersprochen, dass sie dem Beklagten am 28. Mai 2004 per Telefax mitgeteilt habe, er solle sich mit ihrem Rechtsanwalt zwecks Terminvereinbarung verständigen (Bl. 1, 3). Hierauf habe der Beklagte reagiert, indem er dem Rechtsanwalt mitgeteilt habe, er solle sich entsprechend legitimieren (Bl. 1, 4). Am 16. August 2004 sei der Klägerin völlig überraschend der Umsatzsteuerprüfbericht zugegangen, welcher eine Prüfung beschreibe, die angeblich am 4. Juni 2004 bei dem ehemaligen Steuerberater der Klägerin stattgefunden habe. Diese Prüfung sei allem Anschein nach ohne Wissen der Klägerin bzw. deren Rechtsvertreter und vor allem ohne die kompletten Geschäftsunterlagen durchgeführt worden (Bl. 1, 5 ff.). Somit sei die durchgeführte Prüfung komplett falsch gewesen.

Zu Antrag Nr. 2:

Aufgrund der unter Nr. 1 geschilderten Gegebenheiten werde der Antrag auf eine neue Prüfungsanordnung bei dem zuständigen Gericht gestellt, da die zuständige Behörde auf Schreiben der Antragstellerin nicht reagiert habe (Bl. 2).

Der Beklagte beantragt (Bl. 19),

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Der Prüfungsbericht der Umsatzsteuersonderprüfung sei kein Verwaltungsakt und könne nicht mit Rechtsbehelfen angefochten werden (BFH, BStBl. II 1986, 21).

Zudem richte sich die Klage gegen den falschen Beklagten. Für die Anordnung und Durchführung der Umsatzsteuersonderprüfung sei das Finanzamt Neunkirchen örtlich zuständig (Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter vom 10. September 2003, Amtsblatt des Saarlandes 2003, 2510). Das Finanzamt Neunkirchen habe zutreffend die Prüfungsanordnung vom 17. Mai 2004 erlassen und die Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt.

Eine Klage sei schließlich grundsätzlich nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben sei (§ 44 Abs. 1 FGO). Die Klägerin habe offensichtlich gegen die Prüfungsanordnung vom 17. Mai 2004 keinen Einspruch eingelegt. Ein für die Zulässigkeit der Klage erforderliches vorhergehendes Einspruchsverfahren sei demzufolge weder vom Beklagten noch vom Finanzamt Neunkirchen durchgeführt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

1. Keine Aufhebung der Prüfungsfeststellungen

Nach ständiger Rechtsprechung und übereinstimmender Auffassung in der Literatur sind die in einem Prüfungsbericht (§ 202 Abs.1 Satz 1 AO) getroffenen Feststellungen nicht mit einem Rechtsbehelf gesondert anfechtbar. Der Prüfungsbericht ist kein nach § 40 FGO anfechtbarer Verwaltungsakt. Nach § 118 Abs.1 AO ist Verwaltungsakt nur jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung des Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ein Prüfungsbericht hat jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, sondern dient vielmehr der Gewährung rechtlichen Gehörs und ist im übrigen nur vorbereitende Grundlage für möglicherweise zu erlassende Änderungsbescheide,...

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