rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Schwerbehinderte: (Allein-)Fahrten eines Angehörigen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dienen nicht der Haushaltsführung der behinderten Person. Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Voraussetzungen für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung des Haltens eines Kraftfahrzeugs durch eine schwerbehinderte Minderjährige sind nicht erfüllt, wenn das Fahrzeug in der Weise genutzt wird, dass die Mutter ihre schwerbehinderte Tochter zunächst zur Schule fährt, im Anschluss daran zu ihrer eigenen Arbeitsstätte fährt, auf dem Rückweg ihre Tochter von der Schule abholt und mit ihr nach Hause fährt.

 

Normenkette

KraftStG § 3a Abs. 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.12.2003; Aktenzeichen VII B 43/03)

BFH (Beschluss vom 22.12.2003; Aktenzeichen VII B 43/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die schwerbehinderte minderjährige Klägerin war zumindest bis zum 30. Dezember 1998 Halterin eines Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Für dieses Fahrzeug wurde der Klägerin ab dem 4. November 1996 gemäß § 3a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) wegen ihrer Schwerbehinderung Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gewährt.

Das Fahrzeug wurde 1997 und 1998 von der Mutter der Klägerin genutzt. Diese fuhr die Klägerin zunächst zur Schule, um dann im Anschluss zu ihrer eigenen Arbeitsstätte zu fahren. Auf dem Rückweg holte sie die Klägerin von der Schule ab und fuhr mit ihr nach Hause.

Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass die Eltern der Klägerin in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1997 und 1998 angegeben hatten, das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt zu haben, setzte er daraufhin gegen die Klägerin mit Bescheid vom 28. Juni 1999 Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt) vom 1.1.1997 bis zum 30.12.1998 in Höhe von 2.635 DM fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Fahrten Angehöriger zu deren Arbeitsstätte keine steuerbegünstigte Verwendung darstellten, da die Fahrten zur Arbeit in erster Linie der Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen dienten.

Mit der am 22. Februar 2001 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Sie ist der Auffassung, die Fahrten der Mutter zu deren Arbeitsstätte seien ebenfalls steuerbegünstigt, da sie der Versorgung der Klägerin dienten. Die Mutter habe das Fahrzeug zu keiner Zeit allein für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt. Die Nutzung des Fahrzeugs durch die Mutter sei sogar erforderlich gewesen, um jederzeit zu gewährleisten, sie, die Klägerin, im Ernstfall (z. B. plötzliche Krankheit) kurzfristig abholen zu können. Im Vordergrund habe daher immer ihre eigene Beförderung gestanden. Die gegenteilige Auffassung würde zur Privilegierung von Hausfrauen führen, da nur diese in der Lage seien, mit dem Fahrzeug wieder nach Hause zu fahren. Erwerbstätige Eltern seien hingegen darauf angewiesen, mit dem Fahrzeug weiter zu fahren, um in Notfällen kurzfristig präsent zu sein.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Steuerbescheid vom 28. Juni 1999 und den Einspruchsbescheid vom 14. Februar 2001 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seinen Einspruchsbescheid.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet; der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zutreffend die vorübergehende Nutzung des Fahrzeugs zu nicht begünstigten Zwecken als Voraussetzung des § 3a Absatz 3 Satz 2 KraftStG bejaht.

Das Halten eines Kfz durch eine schwerbehinderte Person ist bei Vorliegen weiterer von der Klägerin erfüllter – Voraussetzungen von der Kfz-Steuer befreit, § 3a Absatz 1 KraftStG. Die Steuervergünstigung entfällt nach § 3a Absatz 3 Satz 2 KraftStG u. a. dann, wenn das Fahrzeug durch eine andere Person zu Fahrten genutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person stehen.

Im Streitfall erfolgte die Nutzung des Fahrzeugs nur teilweise zu begünstigten Zwecken, und zwar, soweit die Klägerin durch die Mutter befördert wurde. Die weitergehenden Fahrten der Mutter zu ihrer Arbeitsstelle erfüllen dagegen nicht die Voraussetzungen des § 3a Absatz 1 KraftStG, denn diese Fahrten dienten weder der Fortbewegung der Klägerin noch deren Haushaltsführung. Zwar gilt auch die Rückfahrt der anderen Person, nachdem diese die behinderte Person zur Arbeitsstätte oder – wie im vorliegenden Fall – zur Schule gefahren hat, als Beförderung des Behinderten. Die Weiterfahrt der Mutter fällt jedoch nicht darunter, denn sie fuhr mit dem Fahrzeug nicht zur Wohnung der Klägerin zurück.

Die (Weiter-)Fahrt der Mutter diente auch nicht der Haushaltsführung der Klägerin. Das KraftStG erläutert nicht, w...

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