rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer. Bergehalde als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks. Betriebsvorrichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der für den Umfang der Gegenleistung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird grundsätzlich durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt.

2. Eine auf dem erworbenen Grundstück befindliche Bergehalde bzw. der im Zeitpunkt des Kaufvertrages hiervon noch vorhandene Anteil stellt sich als wesentlicher Grundstücksbestandteil dar, wenn dem aufgeschütteten Bergematerial ein landschaftsprägender Aspekt zukommt und seine Entfernung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand über Jahre möglich ist.

3. Kommt der Halde keinerlei Funktion zu, die einen Arbeitsfortschritt im Produktionsablauf bewirkt, handelt es sich nicht um eine Betriebsvorrichtung i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GrEStG.

4. Die auf den Verkauf der Bergehalde von dem Erwerber auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen an die Verkäuferin zu zahlende Umsatzsteuer gehört zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 94 Abs. 1, § 95 Abs. 1; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Kaufpreisanteil für den (noch vorhandenen Rest) einer Bergehalde eines ehemaligen Kupferbergbaus in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom November 2010 (UR-Nr. xxx der Notarin C in der Z) von der D zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten I das Flurstück xxx, Flur xxx der Gemarkung Z (181.766 m²) sowie die Flurstücke xxx und xxx, Flur × der Gemarkung Y (29.428 m² und 715 m²). Ausweislich von § 1 Abs. 2 Satz 3 des Kaufvertrages wurden mitverkauft „die gesamte Bergehalde F mit einem noch vorhandenen Gesamtrestvolumen von ca. 439.500 m³, bestehend aus Kalkstein mit Beimengungen von Anhydrit, Sandstein und Konglomerat in zufälliger Verteilung sowie metallarmen Kupferschiefer”. Gem. § 2 des Kaufvertrages sollte der Kaufpreis für den Grund und Boden 42.581,80 EUR betragen, wobei die Verkäuferin zur Umsatzsteuer optierte und die Klägerin gem. § 13 b Abs. 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) Schuldnerin der Umsatzsteuer sein sollte. Der Kaufpreis für das abbaubare Volumen der Bergehalde, das mit ca. 439.500 m³ und 703.200 t angegeben wurde, betrug 457.080,00 EUR zzgl. 19 v.H. Umsatzsteuer. Hieraus errechnete sich ein Gesamtkaufpreis von 499.661,80 EUR netto.

Die Bergehalde ist als Abraumhalde aus dem Kupferbergbau (G, bis 1951 H) entstanden, der auf dem Gelände bis in Tiefen von ca. 480m in der Zeit von 1887 bis 1958 betrieben wurde. Die bei der Abteufung und Förderung der Schächte angelegte Halde war eine sog. Flächenhalde mit einer Grundfläche von ca. 19,6 ha und einer Haldenhöhe von 33 bis 54 Metern. Sie bestand ehemals aus ca. 3,57 Mio. m³ Bergematerial.

Die Klägerin hat den Abtrag der Halde bereits seit dem Jahr 1991 als Pächterin der Verkäuferin zum Zwecke der Vermarkung des Haldenmaterials als Rohstoffbasis für Straßenbaustoffe betrieben. In der Präambel zum o.g. Kaufvertrag ist aufgeführt, das sich die Vertragsparteien auf Grund des fortgeschrittenen Abbaustadiums zum Verkauf der Bergehalde einschließlich Grund und Boden geeinigt hätten und die Klägerin beabsichtige, die Betriebsstätte und den Abbau der Halde weiter zu betreiben.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 28. Februar 2011 Grunderwerbsteuer in Höhe von 22.484,00 EUR fest, wobei er von einer Bemessungsgrundlage von 499.661,00 EUR ausging, d.h. den Kaufpreisanteil für die Bergehalde mit in die Bemessungsgrundlage einbezog.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2011 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass es sich bei der Schotterhalde nicht um einen Grundstücksbestandteil handele, der in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sei. Durch die bereits erfolgte Erschließung und Nutzung des eigentlichen Bodenschatzes sei lediglich ein aufliegendes Material verwertet worden. Wirtschaftlich betrachtet handele es sich um Recyclingmaterial. Es liege insbesondere kein Bodenschatz im Sinne des Bergrechts vor, denn die Verwertung des Schottermaterials unterliege nicht der amtlichen Genehmigung. Es handele sich um kegelförmig aufgeschüttete Material, welches einer Wiederverwertung zugeführt werde. Hierfür bedürfe es keiner das Grundstück verändernden Maßnahmen, sondern allein das Abtragen und Zerkleinern des losen Gesteins. Ein miterworbener grundeigener Bodenschatz sei auch deshalb nicht gegeben, da das Verhalten Material nicht vormals ausschließlich im erworbenen Grundstück gefördert worden sei. Das ehemalige Bergwerk habe vielmehr ein zentralgelegenes Grundstück genutzt, um nicht werthaltige Gesteine beim Erschließen neuer Abbauflöze abzulagern. Seit 1...

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