Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Ein-Prozent-Regelung für private Nutzung eines betrieblichen Kfz, nicht besonders umgebauter Mercedes Benz Vito mit acht Sitzplätzen sowie VW T5 mit neun Sitzplätzen keine von der Ein-Prozent-Regelung ausgenommene „Werkstattwagen”

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein als Achtsitzer ausgelieferter, nicht speziell umgebauter Mercedes Benz Vito bzw. anschließend ein als Neunsitzer ausgelieferter VW T5, die jeweils von einem Montagebetrieb für Duschanlagen u. a. zum Transport der mindestens 2,20 Meter langen Duschanlagen verwendet werden, sind auch dann, wenn die hinteren Sitzreihen ausgebaut sind, keine sog. Werkstattwagen, die typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet sind und die deswegen auch bei Führung eines nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht der Ein-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG unterliegen würden.

2. Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Mitbenutzung der betrieblichen Pkw (s. unter 1.) spricht, wird nicht etwa durch das Vorhandensein anderweitiger vergleichbarer Fahrzeige entkräftet, wenn der Unternehmerin, ihrem Lebensgefährten und ihrer Mutter in zwei Jahren zusätzlich nur noch ein Fahrzeug der Mutter und im dritten Jahr noch ein Citroen C 3 Picasso für Privatfahrten zur Verfügung gestanden hat.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.12.2015; Aktenzeichen X B 29/15)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Besteuerung der privaten Nutzung von Fahrzeugen des Betriebsvermögens.

Die Klägerin erzielt als Einzelunternehmerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit der Montage von Duschanlagen als Nachunternehmerin. Als einzigen Arbeitnehmer beschäftigt sie ihren Lebensgefährten.

In der Zeit vom 02. August 2010 bis zum 25. Oktober 2010 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung (Bp) durch, die unter anderem die streitgegenständlichen Steuerarten und Jahre umfasste und die ausweislich des Bp-Berichts vom 08. November 2010 unter anderem zu folgender Prüfungsfeststellung führte:

Im Prüfungszeitraum befand sich stets ein Transporter im Betriebsvermögen der Klägerin, zunächst bis 29. Juni 2006 ein Mercedes Benz Vito und sodann ab 20. Juni 2006 bzw. ab 30. September 2008 jeweils ein VW T5. Die Transporter wurden ausweislich der Kraftfahrzeugsteuerdaten des Beklagten als 8-Sitzer bzw. 9-Sitzer ausgeliefert.

Am 06. Dezember 2007 schaffte die Klägerin für den Betrieb zudem einen Citroen C3 Picasso an, dessen private Nutzung sie in 2008 der Besteuerung nach der sog. 1%-Methode unterwarf.

Weitere Fahrzeuge waren im Streitzeitraum weder auf die Klägerin noch auf ihren Lebensgefährten zugelassen.

Im Rahmen der Prüfung legte die Klägerin Aufzeichnungen auf üblicherweise als Fahrtenbuch verwendeten Vordrucken vor, die sämtliche Fahrten mit den Transportern als betrieblich auswiesen. Ein Abgleich der Aufzeichnungen mit Werkstattrechnungen und Kraftstoffbelegen brachte jedoch zahlreiche Unstimmigkeiten zutage, weshalb die Prüferin von einem Anscheinsbeweis für eine private Mitbenutzung der streitgegenständlichen Fahrzeuge ausging und in der Folge die private Nutzung nach der sog. 1-v.H.-Methode ermittelte.

Dem folgend hat der Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 01. Dezember 2010 die Einkommensteuer für 2006 bis 2008 (um 276,00 EUR, 1.331,00 EUR bzw. 1.349,00 EUR) und die Umsatzsteuer für 2006 bis 2008 (um 449,28 EUR, 607,43 EUR bzw. 702,30 EUR) erhöht festgesetzt.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin fristgerecht die vorliegende Klage erhoben, die sie wie folgt begründet:

Bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen habe es sich jeweils um Werkstattwagen gehandelt, die mit der kompletten Werkzeugausrüstung des Betriebes bestückt gewesen seien und zudem zum Transport der einzubauenden Teile verwendet wurden. Sitze im Innenraum seien zwar möglich, jedoch nicht installiert gewesen, weil ansonsten die zu transportierenden Teile durch ihre Länge von mindestens 2,20 m nicht in das Fahrzeug gepasst hätten. Es handele sich demnach um Transporter mit Pkw-Zulassung und nicht um Pkw, wie im Urteil des FG Niedersachsen vom 13. März 2013 – 4 K 302/11, NWB direkt, 2013, 1007.

Bei den vorgelegten „Fahrtenbüchern” habe es sich um die Reisekostenabrechnungen des Arbeitnehmers gehandelt, der immer die gesamte zurückgelegte Strecke und den am weitesten entfernten Einsatzort, den er an dem entsprechenden Tag erreicht habe, aufgezeichnet habe. Diese Aufzeichnungen seien im Rahmen des Einspruchsverfahrens auf Aufforderung des Beklagten nachgebessert worden.

Zur privaten Nutzung habe ein Pkw KIA Sephia zur Verfügung gestanden, dessen Halterin die Mutter der Klägerin war.

Da die Nutzungsart des jeweils streitgegenständlichen Fahrzeugs offensichtlich und unbestritten sei, erschließe sich ein Zwang zum Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung nicht. Insbesondere habe der Beklagte nicht den Beweis angetreten, dass...

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