rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geländewagen als Werkstattwagen: Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Anwendung der sog. 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
  2. Die sog. 1 %-Regelung kommt nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung des Fahrzeugs nicht stattgefunden.
  3. Bei sog. Werkstattwagen kommt der Grundsatz, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, nicht zum Tragen.
  4. Bei einem Geländewagen der Marke Nissan Terrano, der nur über eine vordere Sitzreihe mit 2 Sitzplätzen verfügt und bei dem der gesamte hintere Bereich des Fahrzeugs, also die Fläche hinter der Sitzreihe als Ladefläche ausgestattet ist und bei dem die gesamte Innenausstattung nicht auf eine Fahrgastbeförderung hindeutet, ist das Erscheinungsbild eines gewöhnlichen Geländewagens nicht mehr gegeben.
  5. Vielmehr deutet das äußere Erscheinungsbild auf eine bei weitem überwiegende Ausrichtung auf Lastenbeförderung und eine in den Hintergrund tretende Personenbeförderung hin.
  6. Die Nutzung der Besteuerung nach der 1 %-Regelung scheidet damit aus.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Streitjahr(e)

2005, 2006, 2007

 

Tatbestand

Streitig ist die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2005 bis 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie haben drei Kinder, die 1987, 1990 und 1993 geboren sind.

Der Kläger ist als Klauenpfleger selbständig tätig und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seine Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich. In den Inventarverzeichnissen der Streitjahre wies er diverse Fahrzeuge aus, unter anderem ein nicht näher bezeichnetes Fahrzeug mit dem Kennzeichen XYZ.

Das beklagte Finanzamt (FA) folgte den Angaben der Kläger in ihren Steuererklärungen und setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 endgültig und für das Streitjahr 2007 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

In der Zeit von Mai bis August 2010 fand bei dem Kläger eine steuerliche Außenprüfung statt. Der Prüfer traf u.a. Feststellungen zu den im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeugen. Bei einem Fahrzeug handelte es sich um einen Pkw Mercedes E 320 CDI. Dieser wurde im Mai 2006 aus dem Betriebsvermögen entnommen und im April 2008 durch einen Pkw Mercedes SLK ersetzt. Bei dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ handelte es sich um einen Geländewagen der Marke Nissan Terrano. Für diesen Pkw hatte der Kläger keinen Privatanteil berücksichtigt. Der Wagen wurde im April 2008 verkauft, für den Nachfolgewagen, einen Misubishi Pajero, hatte der Kläger bereits im Jahresabschluss 2007 eine Rücklage gem. § 7 g EStG gebildet. Der Prüfer meinte, dass der Nissan Terrano auch privat genutzt worden sei, denn in den Streitjahren 2005 bis 2007 habe nur der Mercedes E 320 CDI zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden. Im Haushalt der Kläger lebten drei Kinder. Die Klägerin habe im Prüfungszeitraum den Jagdschein gemacht. Es sei schwer vorstellbar, dass sie mit dem Mercedes E 320 in den Wald gefahren sei.

Der Prüfer setzte für die private Nutzung des Nissan Terrano eine Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung an. Er erhöhte den Gewinn der Streitjahre um jeweils 3.300 € netto.

Das FA übernahm diese Prüfungsfeststellungen und änderte die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und den Einkommensteuerbescheid 2007 gemäß § 164 Abs. 2 AO. Gegen die Änderungsbescheide vom 30. August 2010 legten die Kläger Einspruch ein. Neben anderen Prüfungsfeststellungen wandten sie sich gegen die Berücksichtigung der 1 %-Regelung für den Pkw Nissan Terrano. Sie führten an, dass aus der Tatsache, dass die Klägerin den Jagdschein oder die Jagdprüfung abgelegt habe, nicht geschlossen werden könne, dass der Terrano auch für Fahrten in den Wald genutzt worden sei. Dies sei lediglich eine Vermutung und falsch. Die Klägerin sei nicht selbst Jagdpächterin gewesen. Es sei ihr also nicht erlaubt gewesen, allein mit dem eigenen Wagen zur Jagd zu fahren. Üblicherweise führen neu ausgebildete Jäger mit einem erfahrenen Jäger in dessen Pkw mit. Der Nissan Terrano habe über einen speziellen Ausbau verfügt. So sei der Wagen im gesamten hinteren Bereich mit einer festeingebauten Ausstattung (u.a. Wassertank, Hochdruckreiniger und einer Hydraulikpumpe) versehen gewesen. Aufgrund des starken Tiergeruchs im Inneren des Fahrzeugs hätten die Kläger keine Einkaufsfahrten oder dergleichen mit diesem Fahrzeug unternommen. Der Terrano sei wegen eines Getriebeschadens, der auf die ständige Belastung mit dem Anhänger, dem Klauenpflegestand, zurückzuführen sei, veräußert worden. Er habe nach einem fünfjährigen Einsatz im Betrieb des Klägers lediglich eine Fahrleistung von 36.000 km aufgewiesen. Wegen der erheblichen Schäden, insbesondere auch diverser Beschädigungen im Innen- und Außenbereich durch den gewerblichen...

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